Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 540 ff.). Ergänzend ist Nachstehendes zu beachten: Bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung operationali- siert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und verbietet, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Ge- wissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen. Der Grund- satz ist verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begrün- dung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Indessen ist es mit der Unschuldsvermutung wie auch dem in Art. 113 Abs. 1 StPO normierten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschul- digten Person in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen. Das Aussageverweige- rungsrecht hindert das Gericht nicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Aussageverhalten der beschuldigten Person mitzuberücksichtigen und unter be- stimmten Voraussetzungen, namentlich bei Vorliegen anderer unmittelbarer Bewei- se resp. wenn die Umstände vernünftigerweise eine Erklärung erwarten lassen, daraus nachteilige Schlüsse zu ziehen. So insbesondere, wenn sich die beschul- digte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft. Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich da- zu, dass auf belastende Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (zum Ganzen, statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3, 6B_1385/2021 vom
10 29.08.2023 E. 2.4, 6B_582/2021 vom 01.09.2021 E. 4.3.1, 6B_299/2020 vom 13.11.2020 E. 2.3.3 und 6B_1009/2017 vom 26.04.2018 E. 1.4.2). Zu beachten ist, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» erst anwendbar ist, nach- dem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wurden. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst bei der Beurteilung des Re- sultats der Beweisauswertung, d.h. beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 05.10.2022 E. 2.4). Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwend- bar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 I 345 E. 2.2.3.4). 11. Beweismittel Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 528 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Weil der Beschuldigte nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitrug, kommt den münd- lichen und schriftlichen Auskünften von Z.________, C.________, G.________, E.________, F.________, N.________ und O.________ sowie den weiteren ver- fügbaren Beweismitteln zentrale Bedeutung zu. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der vorerwähnten Personen wurde von der Verteidigung nie in Abrede gestellt und ist für die Kammer unzweifelhaft, weshalb sie beweiswürdigend darauf abstellt. 12.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte berief sich an allen fünf Einvernahmen auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (pag. 84 ff., pag. 87 ff., pag. 92 ff., pag. 460 ff., pag. 744 ff.). Wie un- ter E. II.10 hiervor dargetan, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen und führt
11 dies nicht zu einer Beweislastumkehr. Jedoch darf – trotz den geltend gemachten Gegenargumenten seines Verteidigers – auf die ihn belastenden Indizien abgestellt werden. Auch dürfen aus seinem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen wer- den, sofern angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre. 12.3 Aussagen von Z.________ Z.________ war zum Tatzeitpunkt CEO der V.________ AG. Er schilderte an den Einvernahmen vom 2. März 2021 und 1. Juli 2024 die Entdeckung der in der Dop- pelsteckdose im
1. OG des Hauptgebäudes versteckten Kamera durch C.________ (pag. 58 Z. 42 ff., pag. 420 Z. 20 ff.), der im Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung versteckten Kamera durch G.________ (pag. 59 Z. 81 ff., pag. 421 Z. 15 ff.) und der Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes durch P.________ (pag. 60 Z. 112 ff., pag. 421 Z. 39 ff.). Er übergab der Polizei eine Zusammenstellung der Indizien, die am 4. Febru- ar 2021 zur ordentlichen Kündigung mit sofortiger Freistellung des Beschuldigten führten, lautend wie folgt (pag. 61 Z.178 ff., pag. 67): Indizien gegen A.________ aus arbeitsrechtlicher Sicht, welche zur Trennung von A.________ geführt haben: 1. Es trafen Aussagen von vier Frauen unabhängig voneinander ein, welche A.________ belasten. Von allen vier wurde ungefragt und unabhängig voneinander umgehend der Name A.________ genannt. 2. In der Markierung brauchte es Insiderwissen, um zu wissen, dass die beiden Frauen immer auf die gleiche Herrentoilette gehen. A.________ arbeitete in diesem Team. 3. A.________ war der einzige MA, welcher ungehindert auf Damen-Toiletten gehen konnte. 4. Alle externen Handwerker werden am Empfang an A.________ verwiesen, bevor etwas montiert wird (Steckdose-Attrappe, Rauchmelder-Attrappe). 5. A.________ war als einziger zuständig für die Rauchmelder-Bewirtschaftung in der Firma und wusste, dass in den WC's im Bürotrakt keine Rauchmelder installiert sind. Die Attrappe hätte auffallen müssen. 6. Die Steckdose wurde mit Kugelschreiber in derselben Art angezeichnet, wie die durch A.________ durchgeführten Montagen (wie Whiteboard, TV's, etc.) während dem Büroumzug im Jan 2021. 7. A.________ hatte auf seinem privaten Handy (freiwilliges Vorzeigen) ein Bild mit einer halbnack- ten Frau stehend vor einer Toilette, d.h. in «selber Pose», jedoch nicht in einem WC der V.________ AG in X.________ (Ort). Ferner: 8. Für die Montage der Steckdose und des Rauchmelders musste gebohrt werden. Es gab kein Bohrstaub, es brauchte somit auch einen Staubsauger zur Reinigung, welchen nur A.________ hatte.
12 9. A.________ informierte einen Kader, dass er am Mi, 3.2.2021 nach Hause Mittagessen gehe und war um 12.30h dann im Baucontainer in der Markierung zum Essen, d.h. in der besagten Zeit, in welcher die Kamera aus der Steckdose (und vermutlich auch die SD-Karte aus dem Rauchmelder) entfernt wurde, war A.________ höchstwahrscheinlich im Gebäude, obwohl er «ausgestempelt» hatte. Wichtige Hinweise
10. A.________ konnte sich in der Befragung vom 3.2.2021 zum Thema «Steckdose» äussern. Er stritt ab, etwas mit dieser Steckdose zu tun zu haben. Er war jedoch nicht glaubwürdig («ich ha- be diese Steckdose noch nie gesehen»).
11. Vom 3.2.2021 bis heute kam nie ein Verdacht gegen eine andere Person auf. Präzisierend gab Z.________ betreffend die Indizien Nr. 1 und Nr. 11 zu Protokoll, seine Assistentin habe am 3. Februar 2021 um 18:03 Uhr eine Mitarbeiterinformati- on verschickt, verbunden mit dem Aufruf, ihm sachdienliche Hinweise zu melden (pag. 59 Z. 86 ff.). Daraufhin hätten unabhängig voneinander vier verschiedene Frauen den Beschuldigten ins Spiel gebracht (pag. 61 Z. 184 ff., pag. 66, pag. 422 Z. 16 ff.). Es sei nie ein anderer Name aufgetaucht. Die Geschäftsleitung habe nach belastenden und entlastenden Indizien gesucht, jedoch keine entlastenden Indizien gefunden (pag. 61 Z. 184 ff., pag. 63 Z. 271 f., pag. 422 Z. 29, pag. 423 Z. 43 ff.). Es habe zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf einen anderen Täter als den Beschuldigten gegeben. Stets sei einzig der Name «A.________» gefallen, der ein sehr beliebter und hilfsbereiter Mitarbeiter, ein «lieber Kerli», gewesen sei und zu dem sie stets ein gutes Verhältnis gehabt hätten (pag. 423 Z. 43 ff.). Angesichts dieser wohlwollenden Personenbeschreibung geht die Kritik des Vertei- digers, Z.________ habe den Beschuldigten wo immer möglich belastet (pag. 467), ins Leere. Weil keine Animositäten zwischen dem Beschuldigten und Z.________ resp. den Mitarbeitenden der V.________ AG bekannt sind, ist auch kein Grund für eine Falschbelastung seitens der V.________ AG ersichtlich. Ohnehin wurden sämtliche seitens der V.________ AG durch die Strafverfolgungsbehörden einver- nommenen Personen auf die Strafbarkeit nach Art. 303 StGB (Falsche Anschuldi- gung) hingewiesen. Zu Indiz Nr. 2 führte Z.________ näher aus, weder er noch das Geschäftslei- tungsmitglied T.________, das seit 18 Jahren für die V.________ AG arbeite, habe von der Existenz der Toiletten in der Markierungsabteilung gewusst (pag. 59 Z. 100 f.). Der Beschuldigte sei seit Ende 2019/Anfang 2020 als Hauswart ange- stellt. Zuvor habe er als AA.________(Beruf) in der Markierungsabteilung gearbei- tet (pag. 61 Z. 192 ff., pag. 422 Z. 45 ff., pag. 425 Z. 22 ff.). Auch die Kammer erkennt im Umstand, dass nicht geläufig, wohl aber dem Be- schuldigten, bekannt war, dass es im Bürocontainer der Markierungsabteilung Her- rentoiletten gibt, die von Frauen benutzt werden, ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten (eingehend E. II.12.5 hiernach). Bezüglich die Indizien Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 10 erläuterte Z.________, am 3. Febru- ar 2021 um ca. 16:00 Uhr hätten er und T.________ den Beschuldigten gefragt, ob er die von C.________ in der Damentoilette des 1. OG fotografierte Doppelsteck-
13 dose schon einmal gesehen habe. Der Beschuldigte sei ruhig, aber offensichtlich nervös gewesen und habe behauptet: «I ha die Steckdose no nie gseh». Das sei unglaubhaft. In der V.________ AG werde nie etwas durch externe Handwerker montiert, ohne dass vorgängig mit dem Hauswart Rücksprache genommen werde. Der Hauswart führe externe Handwerker auch zum Arbeitsort. Zudem habe der Beschuldigte die Toiletten gereinigt, wobei ihm die Doppelsteckdose hätte auffallen müssen (pag. 62 Z. 228 ff., pag. 422 Z. 29 ff., pag. 23 Z. 8 f.; ferner pag. 705 erstes Lemma). Die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes sei zwischen dem
22. und 26. Januar 2021 wegen Problemen mit den Abflussleitungen geschlossen gewesen. Seines Wissens habe in dieser Zeit nur der Beschuldigte den zugehöri- gen Schlüssel gehabt. Zufolge der Empfangsmitarbeiterin R.________ sei der Schlüssel jedoch zeitweise zu Handen der Handwerker der Rohrreinigungsfirma U.________ beim Empfang hinterlegt gewesen (pag. 59 Z. 63 ff.; ferner pag. 66 Aussage Nr. 4). Auch die Kammer erachtet die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Dop- pelsteckdose noch nie gesehen, als wenig glaubhaft. Wie von C.________ be- schrieben (pag. 730 Z. 34 ff.) und auf den Fotos auf pag. 654 f. erkennbar, war die- se ungewöhnlich hoch und die Schraube im falschen Loch (d.h. in jenem der Aus- senleiter) angebracht. Es liegt auf der Hand, dass dem Beschuldigten die nicht fachgerecht montierte Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse hätte auffallen müs- sen und er sie näher untersucht hätte, wenn er sie nicht selbst montiert hätte. Be- lastend ist alsdann, dass er als einzige Person im mutmasslichen Installationszeit- raum freien Zugang zur Damentoilette hatte (eingehend E. II.12.9 hiernach) und sich als einziger Mann unauffällig in der Damentoilette aufhalten konnte, nament- lich um sich Zugang zu den Aufnahmen der Rauchmelder-Attrappe zu verschaffen (eingehend E. II.12.13 hiernach) sowie die in der Doppelsteckdose versteckte Ka- mera unmittelbar nach deren Entdeckung durch C.________ verschwinden zu las- sen (eingehend E. II.12.12 hiernach). Betreffs Indiz Nr. 5 sagte Z.________ übereinstimmend mit seinen schriftlichen Angaben aus, der Beschuldigte sei für Brandschutzanlagen mit Rauchmeldern zu- ständig gewesen. Die Toiletten im Bürotrakt, d.h. im Hauptgebäude, seien mit Brandschutztüren gesichert gewesen und hätten daher über keine Rauchmelder verfügt (pag. 60 Z. 124 ff.). Mit Z.________ geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte hätte stutzig werden müssen, wenn in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes ein nicht von ihm angebrachter und nicht dorthin gehörender Rauchmelder montiert gewe- sen wäre. Entgegen der Vorinstanz (pag. 544 f.) kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Rauchmelder-Attrappe zunächst weder den Mitarbeiten- den der externen Reinigungsfirma noch den Mitarbeiterinnen der V.________ AG aufgefallen resp. auffällig erschienen ist. Der Fokus dieser Perso- nen war naheliegenderweise auf die Reinigung von Toilettenschüssel und Boden resp. die Benutzung der Toilette gerichtet und nicht auf die Decke (siehe etwa die Aussage von F.________ auf pag. 738 Z. 4 ff.). Ohnehin dürften diese Personen nicht gewusst haben, dass das Brandschutzkonzept keinen Rauchmelder in der
14 Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes vorsieht, weshalb sie auch keinen Grund hatten, hellhörig zu werden. Auf Indiz Nr. 6 wird unter E. II.12.12 hiernach eingegangen. Die Kammer erachtet dieses als belastend. Hinsichtlich Indiz Nr. 7 erklärte Z.________, er habe den Beschuldigten am 3. Fe- bruar 2021 gefragt, ob er bereit sei, ihm und T.________ die Fotos auf seinen Mo- biltelefonen zu zeigen. Auf dem geschäftlichen Mobiltelefon habe der Beschuldigte sehr viele, aber keine auffälligen Fotos gehabt. Auf dem privaten Mobiltelefon habe der Beschuldigte nach Eingabe des PIN-Codes eine Bewegung auf dem Display gemacht resp. etwas getippt. Darauf hätten sich auffällig wenig Fotos befunden. Das letzte Foto habe eine halbnackte Frau mit heruntergelassener Hose gezeigt, die ein Höschen getragen habe und deren Brüste sichtbar gewesen seien. Die Frau habe sich halb bückend vor einer Toilette befunden, als sei sie im Begriff, sich auf die Toilette zu setzen. Auf Frage, woher er das Foto habe, habe der Beschuldigte angegeben, dieses von einem Fernseher abfotografiert zu haben, was ihm und T.________ aufgrund der Bildqualität nicht plausibel erschienen sei. Seiner Ansicht nach sei das Foto aber nicht in den Räumlichkeiten der V.________ AG aufge- nommen worden (pag. 62 Z. 238 ff., pag. 422 Z. 33 ff., pag. 425 Z. 2 ff.). Für den Wahrheitsgehalt dieser Angaben spricht etwa, dass die Polizei besagtes Foto auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten identifiziert hat (pag. 10) und der Be- schuldigte laut seinem Verteidiger (pag. 470) auf Frauen steht und sich gerne Sex- szenen ansieht. Letzteres wird durch die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten in Form von Cache-Daten gefundenen zwölf Bilder objektiviert, die ein unbekanntes heterosexuelles Paar beim Analverkehr auf einer Toilette zeigen (pag. 118; einge- hend E. II.12.15 hiernach). Unter Berücksichtigung der weiteren auf dem Mobiltele- fon des Beschuldigten sichergestellten Fotos/Videos ist davon auszugehen, dass er eine sexuelle Präferenz für Aufnahmen/Szenen hat, wie sie mit den drei inkrimi- nierten Kameras aufgenommen wurden. Darin ist ein mögliches Tatmotiv und somit ein Indiz für seine Täterschaft auszumachen (eingehend E. II.12.15 hiernach). Bezüglich Indiz Nr. 8 ist zu präzisieren, dass nicht aktenkundig ist, ob die Rauch- melder-Attrappe angebohrt oder angeschraubt wurde. Ebenso wenig ist bekannt, ob der bei der Installation der Doppelsteckdose (mittels Dübel und Schraube) ange- fallene Bohrstaub mit einem Staubsauger oder einem angefeuchteten Toilettenpa- pier o.ä. beseitigt wurde. Daher gewichtet die Kammer Indiz Nr. 8 neutral. Bezüglich Indiz Nr. 9 ist anzumerken, dass dieses durch die Angaben in der Stem- pelkarte des Beschuldigten objektiviert wird, laut welchen er am 3. Februar 2021 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr ausgestempelt hatte (pag. 703). Dass er seine Mittagspause auf dem Areal der V.________ AG verbrachte und um 12:30 Uhr im Baucontainer der Markierungsabteilung zu Mittag ass, obwohl er gegenüber einem Kadermitarbeiter der V.________ AG angab, zu Hause essen zu wollen, und ob- gleich er um 12:00 Uhr wieder eingestempelt hatte, macht aus folgendem Grund hellhörig: Die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera wurde zwischen 11:17 Uhr und 13:00 Uhr entfernt, d.h. zu einer Zeit, als sich der Beschuldigte auf
15 dem Gelände der V.________ AG befand. Auch deshalb kommt er als Täter in Frage (eingehend E. II.12.12 hiernach). Nur am Rande und bezugnehmend auf die Stempelkarte des Beschuldigten sei angemerkt, dass er meist zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr Mittagspause machte (pag. 713 f.). Weil er wie sein Nachfolger, O.________, keine vorgegebenen Pau- senzeiten gehabt haben dürfte (pag. 727 Z. 1 f.), ist denkbar, dass er seine Mit- tagspause relativ früh machte, weil die meisten Frauen vor ihrer jeweiligen Mittags- pause auf die Toilette gegangen sein dürften und er daher vermutlich zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr am meisten Frauen mit der in der Doppelsteckdose ver- steckten Kamera live beim Toilettengang beobachten konnte. Ebenso möglich ist allerdings auch, dass er seine Mittagspause eher früh machte, weil er auch meist früh, d.h. vor 06:00 Uhr, mit der Arbeit begann (pag. 713 f.). 12.4 Aussagen von C.________ C.________ arbeitete im Hauptgebäude der V.________ AG und benutzte im in- teressierenden Zeitraum (26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021) die Damentoilette in dessen 1. OG (pag. 64). An der Einvernahme vom 22. Februar 2021, der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. August 2024 und der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 schilderte C.________ die Entdeckung der Kamera in der Doppelsteckdose au- thentisch, nachvollziehbar, selbsterlebt und selbstkritisch – mithin glaubhaft. Sie berichtete, als sie am Morgen des 3. Februar 2021 die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes benutzt habe, habe sie die Doppelsteckdose, die ihr schon zuvor aufgefallen sei, erstmals näher betrachtet und gesehen, dass darin eine Kamera versteckt sei. Zunächst habe sie ihren Augen nicht getraut und sich gefragt: «Blöd, was mache ich jetzt?» (pag. 77 Z. 41 ff.). Zuerst habe sie es nicht glauben können und sie «habe es sehr genau angeschaut, damit ich mir sicher bin. Ich konnte nicht gegenüber meinem Vorgesetzten eine solche Behauptung tätigen, ohne mir sicher zu sein. Daher habe ich es mir sehr genau angeschaut» (pag. 731 Z. 44 ff.). Als sie ihren Vorgesetzten, Q.________, informiert habe, habe ihr dieser geraten, Fotos zu machen. Um 11:17 Uhr habe sie eine Übersicht- und eine Nahaufnahme erstellt (siehe die Fotos auf pag. 653 ff.). Sie habe die Aufnahmen mit Q.________ stu- diert. Sie seien sich sicher gewesen, dass es sich um eine Kamera handle, hätten es aber nicht wahrhaben wollen (pag. 77 Z. 45 ff., pag. 78 Z. 84 ff.). Am Nachmittag resp. zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr hätten sie mit T.________ die Damentoi- lette aufgesucht. Als jener die Doppelsteckdose von der Wand gerissen habe, sei nichts mehr dahinter gewesen (pag. 77 Z. 56 ff., pag. 78 Z. 90 ff., pag. 457 Z. 15 f., pag. 731 Z. 2 f.). Weil die Kamera nur kurze Zeit nach ihrer Entdeckung entfernt worden sei, vermute sie, dass der Täter live mitgeschaut habe und vor Ort gewe- sen sei (pag. 78 Z. 80 ff.). Entgegen der Vorinstanz (pag. 548 ff.) und wie unter E. II.12.12 hiernach ausge- führt, ist auf den von C.________ aufgenommenen Fotos zweifelsfrei erkennbar, dass sich darin am 3. Februar 2021 um 11:17 Uhr eine Kamera befand. Das aner- kannte oberinstanzlich auch der Verteidiger (pag. 752).
16 Betreffend den Installationszeitpunkt der Doppelsteckdose gab C.________ an, diese sei ihr erstmals nach der Wiedereröffnung der Toilette aufgefallen. Sie habe gedacht, möglicherweise habe ein Handwerker einen Schaden an der Wand verur- sacht und den «Unfall» damit abdecken wollen (pag. 77 Z. 38 ff., pag. 79 Z. 125 ff.). Weil sie eine stressige Zeit gehabt habe, habe sie die Steckdose zunächst nicht hinterfragt. Als der Stress zurückgegangen sei, sei ihr aufgefallen, dass im Nassbereich keine Steckdosen mit Aufputzgehäuse montiert werden dür- fen und auch nie ein Kabel gelegt worden sei, wofür die Wand hätte geöffnet wer- den müssen (pag. 456 Z. 42 ff.; ferner pag. 732 Z. 9 f.). Auch sei ihr aufgefallen, dass die Steckdose nicht fachgerecht montiert sei, d.h. die Schraube sei am fal- schen Ort und eines der Löcher sei zu gross gewesen (pag. 730 Z. 34 ff.). Diese Zeitangabe deckt sich mit jener von E.________ (pag. 734 Z. 24 ff.; eingehend E. II.12.6 hiernach) und legt nahe, dass die Doppelsteckdose während der tem- porären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und
26. Januar 2021. Während dieser Zeit hatte einzig der Beschuldigte freien Zugang zum Tatort, was ihn belastet (eingehend E. II.12.9 hiernach). Hinsichtlich des Installationszeitpunkts der Rauchmelder-Attrappe meinte C.________, diese sei schon länger dort gewesen (pag. 78 Z. 65 ff.). Theoretisch könnte diese schon immer dort gewesen sein. Weil ihr keine Veränderung aufgefal- len sei, vermute sie, dass diese schon montiert gewesen sei, als sie begonnen ha- be, die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes zu benutzen (pag. 79 Z. 152 ff.). Diese Zeitangabe deckt sich mit jener von Z.________ (pag. 60 Z. 135 f.) und lässt keinen Rückschluss auf den Installationszeitpunkt zu. C.________ gab zwei Vorkommnisse mit dem Beschuldigten zu Protokoll, die ihr auffällig erschienen: ‒ An einem Samstagabend [Anmerkung der Kammer: am 23. Januar 2021 nach 21:00 Uhr; pag. 80 Z. 173 ff. und Z. 179 ff.] tauchte einmal der Abwart auf. Ich war mit S.________, also mit S.________, vor dem Personaleingang und rauchte. Der Abwart, der mir namentlich nicht be- kannt ist, verwendete einen Badge, um durch den Personaleingang ins Gebäudeinnere zu ge- langen. Ich fragte ihn, was er hier mache. Er entgegnete, er schaue nach, ob die Toilette über- laufe. Er nannte zwar keine spezifische Toilette, aber er und ich wussten beide, von welcher wir sprachen, denn in jener im ersten Obergeschoss prangte ein grosses «Defekt»-Schild (pag. 80 Z. 163 ff.; ferner pag. 458 Z. 12 ff.). Ich fand es damals aussergewöhnlich – insbesondere, weil es schon dunkel und so spät gewesen war. Er scheint sonst eher ein Morgenmensch zu sein, weil er jeweils früh mit seiner Arbeit begonnen hat (pag. 80 Z. 193 ff.). ‒ Nachdem die Steckdose dort war, grüsste er mich plötzlich anders – als würde er mich kennen. Ich fragte mich damals noch, ob ich ihn aufgrund einer Begebenheit irgendwie besser kennen sollte. Er kannte meinen Namen. Ich weiss hingegen bis heute nicht, wie er heisst. Ich hatte nichts mit ihm zu tun (pag. 80 Z. 201 ff.; ferner pag. 458 Z. 27 ff.). Erstere Beobachtung teilte C.________ bereits am 4. Februar 2021 schriftlich Z.________ mit (pag. 66 Aussage Nr. 1). Auch der Kammer erscheint auffällig, dass der Beschuldigte die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes ausgerech- net am Abend des 23. Januar 2021 und damit plus/minus zum mutmasslichen Zeit- punkt der Installation der Doppelsteckdose aufsuchte. Dies umso mehr, als er we-
17 der ein- noch ausstempelte (pag. 713) noch glaubhaft ist, dass er nachsehen woll- te, ob die Toilette überläuft. Weil die Damentoilette wegen Problemen mit den Ab- flussleitungen geschlossen und daher nicht in Gebrauch war, war ein Überlaufen der Toilettenschüssel nahezu unmöglich. Dass der Beschuldigte den Tatort aus- serhalb seiner üblichen Arbeitszeiten ohne objektiven Grund aufsuchte, ist ein Indiz für seine Täterschaft. Ob er damals die Doppelsteckdose montierte, in einer allen- falls bereits montierten Doppelsteckdose eine Kamera platzierte oder an einer al- lenfalls bereits platzierten Kamera hantierte, muss offenbleiben. Weil nicht bekannt ist, wann genau die Doppelsteckdose mittels Dübel und Schraube montiert wurde (pag. 302 ff.; Ass.-Nr. 001), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten dar- aus ableiten, dass C.________ am Abend des 23. Januar 2021 keine Bohrgeräu- sche wahrgenommen hat (pag. 81 Z. 211 f.). Zweitere Beobachtung passt insofern in das Gesamtbild, als der Beschuldigte C.________ exakt ab dem Zeitpunkt grüsste, als würde er sie kennen, resp. beim Namen nannte, als er sie mutmasslich heimlich beim Toilettengang beobachtete und filmte. Beide Beobachtungen sind glaubhafte Indizien für die Täterschaft des Beschuldig- ten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ den Beschuldigten, den sie nicht einmal namentlich kannte, zu Unrecht belasten sollte. Sie hat nie problemati- sche Erfahrungen mit ihm gemacht (pag. 457 Z. 45 f.) und belastete ihn nicht mut- willig. So antwortete sie auf Frage, was sie gedacht habe, als sie gehört habe, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sein soll: «Für mich war nicht klar, wer es ist. Ich hatte auch keine Vermutung. Zu diesem Zeitpunkt, so gutgläubig wie ich war, habe ich das niemandem von dort zugetraut» (pag. 457 Z. 35 ff.). Der Rüge des Verteidigers, C.________ sei erstmals einvernommen worden, nachdem der Beschuldigte am 4. Februar 2021 die ordentliche Kündigung mit so- fortiger Freistellung erhalten habe, und nachdem sie am 12. Februar 2021 gemein- sam mit anderen Mitarbeiterinnen der V.________ AG von der Polizei über die rechtliche Ausgangslage informiert worden (siehe pag. 7), und daher an ihrer Er- steinvernahme voreingenommen gewesen sei (pag. 465, pag. 752), ist Folgendes entgegenzuhalten: C.________ brachte den Beschuldigten an ihrer Ersteinver- nahme nie als möglichen Täter ins Spiel. Auch erhellt aus ihren Erstaussagen, dass sie den Beschuldigten anfänglich nicht verdächtigte, sondern gar in Betracht zog, ihn über ihre Entdeckung zu informieren. Davon sah sie ab, weil Q.________ eine Weiterverbreitung der Information nicht für ratsam hielt (pag. 77 Z. 47 ff.). Oh- nehin meldete sie Z.________ ihre Beobachtungen vor der sofortigen Freistellung des Beschuldigten und somit bevor sie wusste, dass die V.________ AG diesen in Verdacht hat. Auch die Kritik des Verteidigers, es könne nicht hinreichend zwischen den originären Gedanken und retrospektiven Deutungen von C.________ unter- schieden werden (pag. 752), ist unbegründet. Sie differenzierte diesbezüglich ein- drücklich. So etwa, als sie aussagte, sie habe zunächst gedacht, ein Handwerker habe vielleicht einen Schaden an der Wand verursacht und diesen «Unfall» mit der Doppelsteckdose abdecken wollen (pag. 77 Z. 39 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ – sowie unter Berücksich- tigung des hiervor und hiernach Erwähnten – erachtet es die Kammer als erstellt,
18 dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und 26. Januar 2021, sowie dass der Täter die Toilettenbenutzerinnen ab der Wiedereröffnung der Damentoilette am 26. Janu- ar 2021 bis zur Entdeckung der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera am
3. Februar 2021 heimlich beobachtete und filmte. Die Rauchmelder-Attrappe dürfte bereits zu einem früheren Zeitpunkt installiert und in Betrieb genommen worden sein. Die Aussagen von C.________ enthalten mehrere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So etwa, dass er zum Zeitpunkt der Installation der Doppelsteckdose als einzige Person freien Zugang zum Tatort hatte, den Tatort einmal ohne objektiv nachvollziehbaren Grund ausserhalb seiner üblichen Arbeits- zeiten aufsuchte sowie C.________ seit der Inbetriebnahme der in der Doppel- steckdose versteckten Kamera namentlich grüsste. 12.5 Aussagen von G.________ G.________ war vom 24. Dezember 2020 bis 24. Januar 2021 ferienbedingt büro- abwesend. Am 29. Januar 2021 war sie im Homeoffice. Ansonsten arbeitete sie im interessierenden Zeitraum (26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021) in einem freiste- henden Bürocontainer der V.________ AG und benutzte durchschnittlich zweimal täglich die Toiletten der Markierungsabteilung, meist die linke Toilettenkabine (pag. 64, pag. 69 Z. 42 ff., pag. 70 Z. 68 ff., pag. 71 Z. 117 ff. und Z. 145 ff.). An der Einvernahme vom 1. März 2021, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 und der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gab G.________ gleichbleibend und glaubhaft zu Protokoll, sie habe am 3. Febru- ar 2021 nach Feierabend zu Hause auf ihrem Mobiltelefon die Mitarbeiterinformati- on von Z.________ gelesen. Dabei sei ihr in den Sinn gekommen, dass ihr bereits in der Woche zuvor aufgefallen sei, dass beim Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung etwas anders sei; nämlich, dass sich auf dem Toilettenpapierspender ein «schwarzes Viereck» mit einem «Tüpfli» darin be- finde (pag. 70 Z. 72 ff., pag. 451 Z. 29 ff., pag. 740 Z. 30 ff.). Am nächsten Tag, d.h. am 4. Februar 2021, sei sie früh zur Arbeit gegangen und habe unverzüglich nach- geschaut. Das «schwarze Viereck» sei noch da gewesen, das «Tüpfli» nicht. Das «schwarze Viereck» sei nicht mehr komplett schwarz gewesen, sondern habe ein «Loch» gehabt (pag. 70 Z. 75 ff., pag. 451 Z. 34 ff., pag. 740 Z. 39 ff.). Um 07:25 Uhr habe sie den Toilettenpapierspender fotografiert und daraufhin Z.________ informiert (pag. 70 Z. 94 ff.). Ob es sich bei den von G.________ aufgenommenen Fotos um die Abbildungen auf pag. 65 handelt, ist nicht bekannt. Auf Vorhalt dieser Fotos bestätigte sie, das darauf Abgebildete gemeint zu haben, als sie vom «schwarzen Viereck» und dem «Loch» sprach (pag. 741 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob sie eine Erklärung für das «schwa- rze Viereck» auf dem Toilettenpapierspender habe, erläuterte sie plausibel, vermut- lich sei die rot-weisse Fläche, d.h. das CWS-Logo, mit einem Edding-Filzstift ge- schwärzt worden, um das «Linsentüpfli» zu verstecken (pag. 70 Z. 77 ff. und Z. 81 ff., pag. 741 Z. 5 ff.).
19 Angesichts dieser plastischen und durch die aktenkundigen Fotos (pag. 65, pag. 114, pag. 394) teilweise objektivierten – mithin glaubhaften Aussagen –, er- weist sich die erstinstanzliche Kritik des Verteidigers, man nehme einfach an, dass eine Kamera im Toilettenpapierspender versteckt gewesen sei (pag. 468), als halt- los. Für die Kammer steht zweifelsfrei fest, dass im Toilettenpapierspender eine Kamera versteckt war, deren Linse G.________ als «Tüpfli» beschrieb. Betreffend die Örtlichkeiten erläuterte G.________, die Toilettenkabine befinde sich in der Herrengarderobe der Markierungsabteilung, wo es neben zwei Pissoirs auch zwei Toilettenkabinen mit CWS-Toilettenpapierspendern habe. Bereits Jahre zuvor, als sie noch als Bauführerin bei der V.________ AG tätig gewesen sei, habe sie sich bei den Männern erkundigt, ob sie deren Toilette benutzen dürfe. Auch M.________ habe die Toiletten in der Markierungsabteilung benutzt, meist eben- falls die linke Toilettenkabine (pag. 71 Z. 122 ff.). Auf Frage, woher die Täterschaft habe wissen können, dass M.________ und sie meist die linke Toilettenkabine be- nutzten, zuckte sie mit den Schultern und antwortete: «Man kann sagen, es müsse ein Interner gewesen sein. Vielleicht war es auch Zufall. Ich weiss es nicht» (pag. 71 Z. 152 ff.). Weil unter den Mitarbeitenden und Geschäftsleitungsmitglie- dern der V.________ AG nicht allgemein bekannt war, dass es in der Markierungs- abteilung Toiletten gibt (pag. 59 Z. 101 ff., pag. 78 Z. 65 f.), und die Kamera in der von G.________ und M.________ mehrheitlich benutzten linken Toilettenkabine versteckt war, ist davon auszugehen, dass der Täter entsprechendes Insiderwissen hatte. Folglich und weil sie sich kaum unbemerkt im Baucontainer der Markie- rungsabteilung hätten aufhalten können, scheiden externe Personen wie auch im Hauptgebäude der V.________ AG arbeitende Personen als Täter praktisch aus. Dem Beschuldigten demgegenüber war als Hauswart und ehemaligem Bauleiter der V.________ AG bekannt, dass es in der Markierungsabteilung Herrentoiletten gibt, die namentlich von G.________ benutzt werden, an welcher er offenbar inter- essiert war (pag. 73 Z. 247 ff., pag. 454 Z. 23 ff.) resp. auf welche er laut seinem Verteidiger fixiert war (pag. 752, ferner pag. 467). G.________ gab mehrere Vorkommnisse mit dem Beschuldigten zu Protokoll, die ihr im Nachhinein auffällig erschienen: ‒ Seit dem 25. Januar 2021 hatte mich der Hauswart, A.________, sehr fleissig gefragt, ob ich auf die Toilette gehen müsse oder ob ich schon dort gewesen sei. Das war nicht speziell für mich und ich gab einfach eine Antwort darauf. Ich dachte einfach, er wolle das vielleicht wegen der Reinigung wissen. Gefühlt war das sehr viel, aber ich weiss nicht, ob das auch schon im De- zember 2020 gewesen war. Einfach viel. Ich kann Ihnen keine genaue Zahl nennen. Oftmals sa- hen wir uns im neuen Jahr morgens zwischen 09:00 und 09:30 Uhr. Er kam zu mir in die Markie- rungsabteilung und wir tranken einen Kaffee. Gefühlt fragte er mich das eigentlich immer. Als ich ihm eine Antwort gab, reagierte er eigentlich nicht besonders darauf. Diese Fragen seinerseits begann ich auch erst nach den Entdeckungen zu hinterfragen (pag. 73 Z. 219 ff.; ferner pag. 452 Z. 7 ff. und Z. 30 ff. sowie pag. 741 Z. 19 ff.). ‒ Wir haben auch oft zusammen Kaffee getrunken. Bei einem Gespräch sagte er mir einmal, das kam mir auch erst im Nachhinein in den Sinn, dass es schon cool sei mit mir und dass man bei mir z.B. auch nicht merke, wenn ich meine Tage habe. Das kam mir im Nachhinein noch in den
20 Sinn. Und eben diese vermehrte Fragerei, ob ich schon auf der Toilette war, wann ich noch ge- he. Das war so das Auffälligste (pag. 452 Z. 28 ff.; ferner pag. 741 Z. 25 ff.). ‒ Einmal in der Kalenderwoche 4 des Jahres 2021 [Anmerkung der Kammer: d.h. zwischen dem
25. und 31. Januar 2021] – ich weiss das Datum nicht mehr – stand ich in der Zentrale des Hauptgebäudes. Vermutlich sprach ich gerade mit R.________, der Mitarbeiterin am Schalter. A.________ ging an mir vorbei und fragte mich, ob ich auf die Toilette gehen müsse. Das fand ich in dieser Situation unpassend und es war mir vor R.________ auch etwas peinlich. Ich sagte vielleicht etwas schnippisch: «Ja, i muess de scho no. Wäge?». Er antwortete dahingehend, dass er noch putzen wolle, und fügte an: «Gang doch schüsch dobe». Das fand ich seltsam, denn im Erdgeschoss hat es auch eine Damentoilette. Ich erwiderte: «Ja, i ga dänk de dunge». Ich vergass aber letztlich auf die Toilette zu gehen und ging wieder zu den Markierungen (pag. 73 Z. 229 ff.). ‒ Ich kann mich erinnern, dass mich A.________ in dieser Zeit vermehrt gefragt hat, ob ich schon auf der Toilette war oder ob ich noch gehe. Ich habe das damals so interpretiert, dass er ja den Hauswarts-Job macht und dass er noch putzen gehen muss. Das lag für mich eigentlich auf der Hand. Dieses eine Mal, als ich im vorderen Bereich war, dort wo die Toiletten mit dem Rauch- melder und der Steckdose sind, fragte er mich explizit, ob ich noch auf die Toilette müsse. Ich habe ihm gesagt, ich weiss es gerade nicht. Dann sagte er mir, ich solle doch sonst dann gerade hier vorne oben gehen (pag. 452 Z. 7 ff.). ‒ Im Nachhinein erinnerte ich mich auch daran, dass er einmal in derselben Woche [Anmerkung der Kammer: d.h. in der Kalenderwoche 4] in der Toilette in der Garderobe war. Ich weiss nicht mehr, an welchem Tag das gewesen ist. Sonst winkte er mich immer durch, damit ich dennoch auf die Toilette gehen konnte – auch wenn er beispielsweise gerade den Boden feucht aufnahm. An jenem Tag meinte er gegenüber mir jedoch, ich solle doch kurz warten. Er sagte es nicht mit einem bösen Unterton, aber es fiel mir nachträglich trotzdem auf (pag. 73 Z. 238 ff.). ‒ Ich habe noch zwei Sachen, ich weiss den Zeitpunkt dieser Ereignisse aber nicht mehr genau. In meiner Erinnerung haben wir vor diesem ganzen Vorfall, im Jahr 2020, vielleicht im Sommer oder Herbst, einmal wieder einen Kaffee zusammen getrunken. Da hat er eine Bemerkung ge- macht, dass er wisse, dass ich nicht mehr mit meinem damaligen, langjährigen Freund zusam- men sei. Er sagte, ihm sei aufgefallen, dass ich den Ring nicht mehr trage, und dass er fände, wir wären doch ein gutes Paar. Ich habe ihm dann gesagt, dass es für mich nicht so ist, aber dass ich die Freundschaft zu ihm sehr schätze, dass ich uns aber nicht als Paar sehe. Er hat das so akzeptiert, er war nicht irgendwie sauer oder so, gar nicht. Es ging dann freundschaftlich weiter wie bis anhin. Er sagte es mir so, er war vielleicht etwas enttäuscht. Das zweite Ereignis war im März 2021, da war er ja schon nicht mehr bei der V.________ AG. Ich hatte da mein 5-jähriges Jubiläum in der Firma. Da schickte er mir einen Blumenstrauss (pag. 454 Z. 19 ff.). Für die Glaubhaftigkeit dieser Vorkommnisse spricht insbesondere, dass sie sich mit der nachstehenden Meldung decken, die G.________ am 4. Februar 2021 schriftlich gegenüber Z.________ tätigte (pag. 66 Aussage Nr. 3): ‒ In der KW4 hat mich A.________ vermehrt gefragt, ob ich noch auf die Toilette muss (angeblich, weil er noch putzen will).
21 ‒ Auch in der KW4 war ich an einem Tag (ich weiss leider das Datum nicht mehr) an der Zentrale und habe mit R.________ gesprochen. A.________ ist vorbeigelaufen und hat mich gefragt, ob ich noch auf die Toilette muss. Ich solle doch sonst gleich hier vorne (da ich immer in der Mar- kierung auf die Toilette gehe) im ersten Stock gehen. Er wolle die Toiletten in der Markierung gleich noch putzen. Ich habe ihm gesagt, dass ich, wennschon auf die Toilette im Parterre ge- hen werde. Nach dem Gespräch mit R.________ bin ich wieder nach hinten in die Markierung gegangen. A.________ war dort und hat mich gleich gefragt, ob ich nun auf der Toilette war. ‒ In der KW4 wollte ich einmal in der Markierung auf die Toilette, nachdem A.________ geputzt hatte. Er hat mir gesagt, ich solle doch bitte zu einem späteren Zeitpunkt gehen (dies erläutere ich aufgrund der Fotos im Anhang). ‒ Die Frauen nutzen meistens nur die linke der beiden Toiletten. Diese Meldung tätigte G.________, bevor Z.________ dem Beschuldigten am
4. Februar 2021 unter sofortiger Freistellung kündigte, d.h. bevor sie wusste, dass die V.________ AG den Beschuldigten in Verdacht hat, und ehe die Regionale Staatsanwaltschaft am 9. März 2021 eine Untersuchung gegen ihn eröffnete. Ent- gegen der Behauptung des Verteidigers (pag. 465, pag. 752) tätigte sie die Mel- dung an Z.________ somit unvoreingenommen. Unbehilflich ist auch die Kritik des Verteidigers, die Aussagen von G.________ enthielten retrospektive Deutungen (pag. 752). Dass G.________ die vorerwähnten Vorkommnisse erst nach Entde- ckung der Installationen in den Toiletten der V.________ AG verdächtig erschie- nen, ist plausibel und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dies umso weniger, als sie präzise zwischen originären Empfindungen und nachträgli- chen Interpretationen unterschied und wiederholt betonte, sie habe das Verhalten des Beschuldigten erst nach den Entdeckungen zu hinterfragen begonnen (bei- spielhaft: pag. 73 Z. 220 ff., Z. 227 ff. und Z. 243, pag. 452 Z. 9 f. und Z. 30 f.). Bezeichnend für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen ist sodann, dass sie es merklich bedauerte, den Beschuldigten damit zu belasten. So betonte sie an der Einvernahme vom 1. März 2021, es sei blöd, dass der Verdacht in Richtung des Beschuldigten gehe, der ihr Vorgänger als AA.________ (Beruf) sei und zu wel- chem sie freundschaftlich einen engen Draht habe. Sie habe den Strafantrag in der Hoffnung unterzeichnet, dass nicht er der Täter sei. Doch leider belasteten ihn ihre Hinweise. Sollte er der Täter sein, breche eine Welt für sie zusammen (pag. 73 Z. 209 ff.; ferner pag. 74 Z. 273 ff. und pag. 453 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe ihr versichert, es nicht gewesen zu sein (pag. 74 Z. 303 ff.; ferner pag. 454 Z. 3 ff.). Aus dieser Unschuldsbeteuerung kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht nur belastete G.________ den Beschuldigten ungewollt und war sie zufolge ihrer Rechtsbeiständin zwiegespalten, bis bekannt wurde, dass der Beschuldigte sie heimlich an ihrem Arbeitsplatz fotografierte (pag. 752; eingehend E. II.12.15 hiernach), auch werden ihre Angaben teils durch objektive Beweismittel untermau- ert. So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Januar 2021 jeweils zwischen 09:00 Uhr und 09:15 Uhr ausstempelte (pag. 703, pag. 713), d.h. zu jener Zeit, als er zufolge G.________ mit ihr einen Kaffee trank und sie fragte, ob sie auf Toilette müsse oder schon gewesen sei.
22 Dass der Beschuldigte G.________ ab dem 26. Januar 2021 – d.h. ab dem mut- masslichen Tatzeitpunkt – wiederholt fragte, ob sie auf Toilette müsse, resp. ob sie schon gewesen sei, macht hellhörig und ist belastend. Gleiches gilt für den Um- stand, dass er sie einmal aufforderte, die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäu- des zu benutzen, in welcher die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera und die zweckentfremdete Doppelsteckdose montiert waren, obgleich es im Parterre des Hauptgebäudes eine Damentoilette gehabt hätte (pag. 739 Z. 15 f.), die örtlich näher gewesen wäre. Dass er dies – wie gegenüber G.________ angegeben – tat, weil er die Toiletten der Markierungsabteilung reinigen wollte, ist wenig glaubhaft. Normalerweise liess er G.________ die dortigen Toiletten auch benutzen, wenn er etwa den Boden feucht aufnahm (pag. 73 Z. 240 ff.). Auffällig ist auch, dass er (so- weit bekannt) einzig G.________ dahingehende Fragen stellte, nicht aber den an- deren Mitarbeiterinnen der V.________ AG; namentlich nicht M.________, die ebenfalls die Toiletten der Markierungsabteilung benutzte. Ohnehin sind solche in- timen Fragen weder erforderlich noch üblich, um die Benutzung und Reinigung von Toiletten zu koordinieren. Das von G.________ eindrücklich geschilderte Verhalten des Beschuldigten im mutmasslichen Tatzeitraum war nicht bloss unangebracht, sondern ist ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Naheliegenderweise verwies er sie auf die Damentoilette im 1. OG, weil er sie dort (anders als in der Toilette im Parterre des Hautgebäudes) heimlich beobachten und filmen konnte. Belastend ist ferner, dass er sich wiederholt in der Garderobe der Markierungsabteilung aufhielt, als G.________ dort auf die Toilette ging (pag. 66 Aussage Nr. 3), und daher wuss- te, dass sie normalerweise die linke Toilettenkabine benutzt. Untermauert wird der Verdacht, dass der Beschuldigte G.________ heimlich beim Toilettengang beob- achtete und filmte, schliesslich durch seine ihr gegenüber getätigte Äusserung, es sei cool, dass man ihr nicht anmerke, wenn sie ihre Tage habe (pag. 452 Z. 28 ff.; ferner pag. 741 Z. 25 ff.). Diese dürfte er kaum ohne entsprechendes Hintergrund- wissen getätigt haben. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ – sowie unter Berücksich- tigung des hiernach Erwähnten – erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Toi- lettenpapierspender während der Ferienabwesenheit von G.________ modifiziert wurde, d.h. zwischen dem 24. Dezember 2020 und 25. Januar 2021, und, sich dar- in bis am 3. Februar 2021 eine Kamera befand, mit welcher der Täter die Toiletten- benutzerinnen seit dem 26. Januar 2021 heimlich beobachtete und filmte. Die Aussagen von G.________ enthalten mehrere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So etwa, dass er wusste, dass es in der Markie- rungsabteilung Toiletten gibt und G.________ meist die linke Toilettenkabine nutzt, dass er G.________ ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Toilettenpapier- spender versteckten Kamera wiederholt fragte, ob sie auf die Toilette müsse oder schon gewesen sei, dass er G.________ einmal auf die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes verwies, wo zwei Kameras versteckt waren, obgleich es im Parterre eine Damentoilette gehabt hätte, die örtlich näher gewesen wäre, und dass er an G.________ interessiert war.
23 12.6 Aussagen von E.________ E.________ arbeitete vom 1. bis 3. Februar 2021 im 1. OG des Hauptgebäudes der V.________ AG und benutzte die dortige Damentoilette. An den übrigen inter- essierenden Tagen war sie im Homeoffice (pag. 64, pag. 734 Z. 31 f.). An der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gefragt, was ihr als erstes in den Sinn komme, wenn sie an Januar 2021/Anfang Februar 2021 denke, antworte- te E.________ authentisch und selbstkritisch – mithin glaubhaft: «Die Kamera, die ich nicht als solche erkannt habe» (pag. 734 Z. 21 ff.). Sie habe sich gedacht, das sei eine komische Steckdose. Sie sei davon ausgegangen, man habe während ih- rer Abwesenheit resp. über das Wochenende eine Maschine laufen lassen, weil die Toilette verstopft gewesen sei (pag. 734 Z. 21 ff., pag. 735 Z. 5 f.). Naheliegender- weise meinte sie das Wochenende vom 23./24. Januar 2021, während dem die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes wegen eines Problems mit den Ab- flussleitungen geschlossen war. Insofern und wie unter E. II.12.4 hiervor ausge- führt, erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem
22. und 25. Januar 2021. Auf Vorhalt des Fotos auf pag. 110 bestätigte E.________, es habe sich um die darauf abgebildete Doppelsteckdose gehandelt. Sie habe dort reingeschaut und sich gefragt, was das für eine Steckdose sei, sei aber nicht darauf gekommen, dass es eine «Linse» sei (pag. 735 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte habe sich ab und zu im vorderen Raum der Toilette aufgehalten, um zu putzen. Er sei der einzige Mann gewesen, der sich dort aufgehalten habe. Wenn der sich im Toilettenbereich be- findliche Stromverteiler offen und Elektriker vor Ort gewesen seien, hätten sie (d.h. die Frauen) eine andere Toilette benutzt. Das habe es aber sehr selten gegeben (pag. 735 Z. 8 ff.). Ansonsten sei ihr nichts aufgefallen (pag. 735 Z. 8 ff.). Diese Angaben illustrieren, dass der Beschuldigte der einzige Mann war, der sich im Vor- raum der Damentoilette aufhalten konnte, ohne Aufsehen zu erregen. Die Möglich- keit, sich unauffällig in den (Damen-)Toiletten der V.________ AG aufzuhalten und dort mit Maschinen und Werkzeugen zu hantieren – wie es für die Montage der Doppelsteckdose und der Rauchmelder-Attrappe erforderlich war –, ohne Aufsehen zu erregen, ist ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 12.7 Aussagen von F.________ F.________ arbeitete vom 27. bis 29. Januar 2021 sowie am 3. Februar 2021 im
1. OG des Hauptgebäudes der V.________ AG und benutzte die dortige Damentoi- lette. An den übrigen interessierenden Tagen war sie im Homeoffice (pag. 64, pag. 737 Z. 29 ff., pag. 738 Z. 1 f. und Z. 15). An der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gefragt, wann und wie sie da- von erfahren habe, dass in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes etwas vorgefallen sein könnte, antwortete F.________, als C.________ die Kamera ent- deckt und es seinen Lauf genommen habe. Sie habe ihr Büro im 1. OG des Haupt- gebäudes gehabt und den Lärm gehört resp. man habe Stimmen gehört und nach- gefragt, was los sei (pag. 737 Z. 29 ff.). Ihr sei damals in der Damentoilette nichts aufgefallen. Sie habe sich aber auch nicht geachtet («Ich ging auf Toilette und wie-
24 der raus, ohne gross zu schauen, was neu oder anders sein könnte»; pag. 738 Z. 4 ff.). Auf Vorhalt des Fotos auf pag. 110 und Frage, ob das ein üblicher Ort für eine Steckdose auf einer Toilette sei, meinte sie: «Ich vermute nicht. Vermutlich ist es gefährlich, dort eine Steckdose anzubringen, weil diese nass werden könnte. Aber vielleicht hatte man einen Grund die Steckdose dort anzubringen, beispiels- weise als Hauswart» (pag. 738 Z. 8 ff.). Die Aussagen von F.________ tragen nichts zur Sachverhaltsaufklärung bei. Sie decken sich jedoch mit der Auffassung der Kammer, dass die zweckentfremdete Doppelsteckdose an einem ungewöhnlichen Ort montiert war und daher die Auf- merksamkeit des Beschuldigten hätte erregen müssen, wenn er sie nicht selbst angebracht hätte. 12.8 Angaben von N.________ N.________ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. April 2024 mit, sie habe in den letzten zwei bis drei Januarwochen des Jahres 2021 (Anmerkung der Kammer: d.h. zwischen dem 11. und 31. Januar 2021) während eines Besuchs der Damen- toilette im 1. OG des Hauptgebäudes gegenüber der Toilettenschüssel eine neu in- stallierte Steckdose entdeckt. Sie habe den Beschuldigten informieren und nach dem Grund fragen wollen, dies jedoch vergessen. Am 3. Februar 2021 habe ihr Z.________ telefonisch mitgeteilt, dass in der Steckdose eine Kamera entdeckt worden sei. Sie habe den Verdacht geäussert, dass der Beschuldigte dafür verant- wortlich sein könnte, weil er als einziger Mann ohne ersichtlichen Grund Zugang zur Damentoilette gehabt habe. Sie könne jedoch keine konkreten Beweise dafür vorlegen. Weil sie nicht weiter zur Klärung des Falls beitragen könne, ersuche sie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 347). Diese Aussagen untermauern, dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und 26. Ja- nuar 2021, und der Beschuldigte der einzige Mann war, der sich unauffällig in der Damentoilette im 1. OG aufhalten konnte. Im Übrigen vermögen die Angaben von N.________ nichts zur Klärung der Täterschaft beizutragen. 12.9 Angaben weiterer Mitarbeiterinnen der V.________ AG Wie unter E. II.12.3 hiervor erwähnt, forderte Z.________ die Mitarbeitenden der V.________ AG auf, ihm sachdienliche Hinweise zu melden (pag. 59 Z. 86 ff., pag. 394). Neben C.________ (pag. 66 Aussage Nr. 1) und G.________ (pag. 66 Aussage Nr. 3) meldeten sich zwei weitere Mitarbeiterinnen bei ihm. Eine gerichtsseitig nicht namentlich bekannte Mitarbeiterin teilte ihm am 4. Febru- ar 2021 schriftlich Folgendes mit (pag. 66 Aussage Nr. 2): Ich habe A.________ meine Unterstützung angeboten beim Streichen, Umbau Sitzungszimmer blau im Keller. Seine Antwort: «Ja, du kannst mir gerne helfen, wenn du auf die Leiter steigst mit einem Miniröckli und ich darunter stehen kann». Das war 2. Hälfte Dezember 2020, den genauen Tag, Da- tum weiss ich nicht mehr. Auf diese Information ist abzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Mit- arbeiterin oder Z.________ nicht wahrheitsgetreu berichten und den Beschuldigten
25 zu Unrecht einer sexuell anzüglichen Äusserung beschuldigen sollte. Überdies legt die Aussage von G.________, wonach sie dem Beschuldigten einmal gesagt habe, er müsse aufpassen, wenn er «Sprüche» gegenüber anderen Frauen mache (pag. 73 Z. 244 ff.), nahe, dass er zu solchen Äusserungen willens und in der Lage war. Angesichts der auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos (eingehend E. II.12.12 hiernach) wertet die Kammer seine angebliche Antwort («Ja du kannst mir gerne helfen, wenn du auf die Leiter steigst mit einem "Miniröckli" und ich dar- unter Stehen kann») als Hinweis, dass bei ihm eine sexuelle Präferenz vorhanden ist, verstohlen auf die Geschlechtsteile von Frauen zu blicken. Darin ist ein mögli- ches Tatmotiv und entsprechend ein Indiz für seine Täterschaft auszumachen. Eine weitere Mitarbeiterin, mutmasslich R.________, schrieb Z.________ am
9. Februar 2021 was folgt (pag. 66 Aussage Nr. 4): Am Freitag, den 22.01.2021, wurde gemeldet, dass die Toiletten im 1. OG nicht mehr benutzt werden können, die Firma U.________ wurde aufgeboten. Am 25.01.2021 morgens um 08.30 Uhr traf die Firma U.________ ein, A.________ öffnete die Toiletten. Am Dienstagmorgen den 26.01 brachte A.________ den Schlüssel an den Empfang, damit die Firma U.________ Zugang hatte zu den Toi- letten im 1. OG. Während dieser Woche waren die Toiletten im OG geschlossen, Zutritt ermöglichte A.________ Auch auf diese Information ist abzustellen, zumal wiederum kein Grund für eine Falschanschuldigung ersichtlich ist. Gestützt darauf erachtet es die Kammer als er- stellt, dass während der Dauer des Wasserschadens die Tür zur Damentoilette im
1. OG des Hauptgebäudes abgeschlossen war und vom 22. bis 25. Januar 2021 einzig der Beschuldigte Zugang dazu hatte. Der ungehinderte Zugang zu der an sich abgeschlossenen Damentoilette im mutmasslichen Installationszeitraum der Doppelsteckdose ist ein Indiz für seine Täterschaft. Dies umso mehr, als die Mitar- beitenden der Firma U.________ trotz Zugang zur Damentoilette am 26. Janu- ar 2021 als Täter nahezu ausscheiden, zumal sie weder Kenntnis von den Toiletten in der Markierungsabteilung noch die Möglichkeit gehabt haben dürften, die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera wie auch die in der Rauchmelder-Attrappe eingelegte Micro-SD-Speicherkarte innert wenigen Stunden nach der Entdeckung der zweckentfremdeten Doppelsteckdose durch C.________ zu entfernen (einge- hend E. II.12.5 hiervor und E. II.12.12 hiernach). 12.10 Aussagen von O.________ Am 25. Mai 2021 teilte Z.________ der Polizei telefonisch mit, O.________, der neue Hauswart und Nachfolger des Beschuldigten, habe beim Entrümpeln des ehemaligen Pults des Beschuldigten ein Benutzerhandbuch für eine Kamera ge- funden, die über das Mobiltelefon gesteuert werden könne. Er brachte das Benut- zerhandbuch gleichentags auf der Polizeiwache vorbei und fügte an, auf dem Areal der V.________ AG würden für berufliche Zwecke keine Kameras dieser Art ver- wendet (pag. 9). Das besagte Benutzerhandbuch ist für eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________. Es findet sich auf pag. 109 und wird unter E. II.12.11 hiernach näher erörtert.
26 O.________ bestätigte der Polizei am 1. Juni 2021 telefonisch die vorerwähnte Meldung von Z.________. Er habe am 3. Mai 2021 die Arbeit bei der V.________ AG aufgenommen und das Benutzerhandbuch einen oder allenfalls auch ein paar wenige Tage vor dem 25. Mai 2021 beim Aufräumen im Korpus des ehemaligen Pults des Beschuldigten gefunden. Das Hauswartbüro könne abgeschlossen wer- den und lediglich der Hauswart, das Reinigungspersonal und die Geschäftsleitung hätten Zugang dazu (pag. 9). Diese Angaben bestätigte er an der Berufungsver- handlung vom 25. Februar 2026 (pag. 727 Z. Z. 11 ff.). Zudem verneinte er – über- einstimmend mit Z.________ (pag. 9) und G.________ (pag. 742 Z. 34 ff.) –, dass die V.________ AG Kameras wie jene gemäss dem gefundenen Benutzerhand- buch verwendet (pag. 727 Z. 37). Gestützt auf das soeben und das unter E. II.12.11 hiernach Ausgeführte erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im Hauswartbüro ein Benutzer- handbuch für eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________ aufbewahr- te, die er nicht für berufliche Zwecke als Hauswart der V.________ AG benutzte, sowie dass in der zweckentfremdeten Doppelsteckdose eine ebensolche Kamera versteckt war. Das sind Indizien für seine Täterschaft. 12.11 Zum Benutzerhandbuch für Wireless Mini-WiFi Kamera Das von O.________ im ehemaligen Büro des Beschuldigten gefundene Benutzer- handbuch gehört zu einer Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________, die als «hervorragendes Werkzeug für die Verwendung als Remote-Echtzeit- Überwachungskamera» mit «verschiedenen Funktionen, wie Aufnahme, Wieder- gabe, Bewegungserkennung, Nachtsicht und Remote-Echtzeitüberwachung» be- zeichnet wird (pag. 109 S. 2 Benutzerhandbuch). Ist die Kamera mit einem WiFi- Signal verbunden und die Funktion «Bewegungserkennung» aktiviert, erhält der Benutzer über eine App eine Alarmmeldung auf sein Mobiltelefon mit einem Bild- ausschnitt. Er kann die Alarmmeldung «ignorieren» oder «akzeptieren» und sich das Video in Echtzeit auf seinem Mobiltelefon anzeigen lassen (pag. 109 S. 10 und S. 13 Benutzerhandbuch). Ist eine Micro-SD-Speicherkarte eingelegt, wird die Vi- deoaufnahme zusätzlich darauf gespeichert (pag. 109 S. 10 Benutzerhandbuch). Für die blosse Aufnahme und Speicherung von Videos ohne Bewegungserkennung muss die Kamera nicht mit einem WiFi-Signal verbunden, jedoch eine Micro-SD- Speicherkarte eingesetzt sein (pag. 109 S. 3 Benutzerhandbuch). Die V.________ AG verwendete keine solchen Kameras (pag. 9, pag. 742 Z. 34 ff., pag. 727 Z. 37). Jedoch passt die auf dem Benutzerhandbuch abgebildete Kamera (pag. 109, S. 1 Benutzerhandbuch) hinsichtlich Grösse, Farbe und optischer Er- scheinung zu jener Kamera, die sich zufolge den Fotos von C.________ in der Doppelsteckdose befand. Auf den Fotos gemäss pag. 653 f. sind die für diese Ka- mera typischen Rillen und Punkte klar erkennbar. Daher steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass sich in der zweckentfremdeten Doppelsteckdose eine Kame- ra befand, zu der die im ehemaligen Pult des Beschuldigten gefundene Bedie- nungsanleitung gehört. Das ist ein Indiz für seine Täterschaft. Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer darin, dass er über das erforderliche WLan wie auch technische Wissen für den Betrieb
27 der verwendeten Wireless Mini-WiFi Kamera verfügte. So gab es auf dem Areal der V.________ AG ein WLan (pag. 728 Z. 3 ff.) und wurden infolge diverser Einbrüche in den Baucontainer der Markierungsabteilung Überwachungskameras installiert, wobei sämtliche Kamerabewegungen mittels Push-Meldung namentlich auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gesendet wurden (pag. 62 Z. 257 ff., pag. 747 Z. 742 ff.). 12.12 Zur Doppelsteckdose in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes Wie unter E. II.12.4 hiervor ausgeführt, erachtete es die Kammer als erstellt, dass die im Aufputzgehäuse der Doppelsteckdose versteckte Kamera namentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ (pag. 64) zwischen dem 26. Janu- ar 2021 und 3. Februar 2021 heimlich beim Toilettengang beobachtete und filmte. Die inkriminierte Doppelsteckdose war vis-à-vis der Toilettenschüssel auf Höhe der Toilettenschüssel mit Dübel und Schraube in die Wand geschraubt (pag. 65, pag. 110). Wie unter E. II.12.4 und E. II.12.11 hiervor ausgeführt sowie auf den Fo- tos gemäss pag. 653 f. erkennbar, handelte es sich um eine Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse, in der eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________ versteckt war, deren Kameralinse durch das untere mittlere Loch der Doppelsteck- dose filmte. Die Kamera war mit Klebeband an der Innenseite der Doppelsteckdose befestigt (pag. 306, pag. 654). Die Innenseite der Doppelsteckdose war abgeschlif- fen und deren unteres mittleres Loch war, mutmasslich mit einem Bohrer, dahinge- hend vergrössert worden, dass die Kamera hineinpasste und durch das vergrösser- te Loch filmen konnte (Ass.-Nr. 001; pag. 302 ff.). Als gelernter Y.________ (hand- werklicher Beruf) (pag. 672) dürfte der Beschuldigte über die erforderliche Finger- fertigkeit verfügt haben, um die Doppelsteckdose derart zu modifizieren. Laut Rapport Forensik vom 6. Februar 2023 wurde an der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose eine biologische Spur gesichert. Das erstellte DNA-Profil stimmte mit allen im Spurenprofil des DNA-Profils des Beschuldigten vorhandenen Merkma- len überein. Das spricht «ausserordentlich stark» dafür, dass die ab der Gehäus- einnenseite der Doppelsteckdose gesicherte DNA von ihm stammt (pag. 49 ff.). Sein Verteidiger anerkannte denn auch, dass die DNA vom Beschuldigten stammt und dieser die Doppelsteckdose einmal berührt resp. in der Hand hatte (pag. 470, pag. 752). Die ab Schraube und Dübel erstellte DNA wurde kriminaltechnisch nicht ausgewertet (pag. 51). Deshalb kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass lediglich ein einziger DNA-Treffer aktenkundig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. November 2022 die Be- schwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft vom 5. August 2022 betreffend Erstellung eines DNA-Profils und erken- nungsdienstlicher Erfassung abgewiesen (pag. 192 ff.) und das Bundesgericht auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (pag. 200 ff.). Die ab der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose gesicherte DNA des Beschul- digten und der Umstand, dass die inkriminierte Doppelsteckdose in derselben Art gekennzeichnet war wie die von ihm während dem Büroumzug im Januar 2021
28 durchgeführten Montagen (pag. 67 Indiz Nr. 6), weisen daraufhin, dass er die zweckentfremdete Doppelsteckdose mindestens einmal in den Händen hielt. Weil es sich bei der Doppelsteckdose ursprünglich, d.h. bevor deren Gehäuseinnenseite abgeschliffen und eines der Löcher vergrössert wurde, um ein handelsübliches Modell handelte und im allgemein zugänglichen Lager der V.________ AG demon- tierte alte wie auch neue Steckdosen aufbewahrt wurden (pag. 728 Z. 40 ff., pag. 729 Z. 1 ff.), ist hypothetisch denkbar, dass ein unbekannter Dritttäter die vom Beschuldigten in einem anderen Kontext verwendete Doppelsteckdose aus dem Ersatzteillager entwendet und zweckentfremdet hat. Mit Blick auf die Gesam- tumstände, die klar für den Beschuldigten als Täter sprechen, ist diese Hypothese jedoch bloss abstrakter und theoretischer Natur. Dies umso mehr, als die DNA in der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose festgestellt wurde, mit welcher man bei der üblichen Montage einer Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse üblicherwei- se nicht in Berührung gelangt; wohl aber beim Verstecken einer Kamera im Gehäuse der Doppelsteckdose. Ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer ferner darin, dass die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera innert kürzester Zeit nach ihrer Entdeckung entfernt wurde und der Täter dafür nur wenig Zeit hatte. Er muss die Kamera zwischen 11:17 Uhr (fotografische Festhaltung der Kamera durch C.________; pag. 78 Z. 84 ff.) und spätestens 13:00 Uhr (Tatortbegehung durch C.________, Q.________ und T.________, die laut T.________ um ca. 12:10 Uhr und zufolge C.________ zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr stattfand; pag. 6, pag. 78 Z. 90 ff.) entfernt haben. Wie unter E. II.12.3 hiervor erwähnt, befand sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auf dem Areal der V.________ AG. Der Kammer erscheint plausibel, dass er um 11:00 Uhr ausstempelte (pag. 703) und sein Mittagessen, wie gegenüber einem Kadermitglied angegeben, ursprünglich zu Hause einnehmen wollte (pag. 67 Indiz Nr. 6), jedoch mitbekam, dass C.________ kurz nach 11:00 Uhr die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera entdeckte, und daraufhin beschloss, auf dem Areal der V.________ AG zu bleiben, um die inkrimi- nierende Kamera baldmöglichst zu entfernen. Ob der Beschuldigte von der Entdeckung von C.________ erfuhr, weil er via der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera eine entsprechende Push-Meldung er- hielt oder weil innerhalb der V.________ AG darüber gesprochen wurde, muss und kann offenbleiben. Jedenfalls kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass namentlich Q.________, T.________, S.________, L.________ und F.________ zeitnah von der Entdeckung erfuhren (pag. 78 Z. 60 ff. und pag. 99 ff., pag. 731 Z. 16 ff., pag. 737 Z. 29 ff.) und somit ebenfalls die Möglichkeit gehabt hätten, die Kamera verschwinden zu lassen. Diese Personen scheiden als Täter quasi aus, weil sie im mutmasslichen Installationszeitraum der zweckentfremdeten Doppelsteckdose keinen freien Zugang zur Damentoilette im 1. OG des Hauptge- bäudes hatten und allesamt nicht gewusst haben dürften, dass es in der Markie- rungsabteilung Toiletten gibt.
29 12.13 Zur Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes Die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera wurde am 6. Februar 2021 von P.________, Inhaber der externen Reinigungsfirma, an der Decke der Damentoilet- te im 1. OG des Hauptgebäudes entdeckt. Er demontierte diese eigenhändig und ohne Handschuhe zu tragen (pag. 60 Z. 112 ff.). Die kriminaltechnische Untersuchung des Rauchmeldergehäuses inkl. Befesti- gungsset verlief negativ (pag. 51). Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn nicht jede Berührung hinterlässt DNA. Bei der Rauchmelder-Attrappe handelt es sich um das Modell «Kobert Goods UG SM03» (Ass.-Nr. 002). Gemäss öffentlich einsehbarer Bedienungsanleitung wird die «kleine Spionagekamera in der Optik eines Rauchmelders» an der Decke be- festigt und funktioniert mit Akku. Die Kamerafunktionen (Bild-, Video- und Tonauf- nahme sowie Bewegungssensor) können mittels Fernbedienung bedient und die Aufnahmen über ein USB-Kabel oder einen Micro-SD-Kartenslot betrachtet werden ([…]). Weil die Aufnahmen lediglich über ein USB-Kabel oder einen Micro-SD-Kartenslot betrachtet werden konnten (d.h. nicht via Livestream) und der Akku regelmässig aufgeladen werden musste, liegt es auf der Hand, dass der Täter freien und regel- mässigen Zugang zur Rauchmelder-Attrappe resp. der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes hatte. Das trifft auf Mitarbeitende der V.________ AG zu, nicht aber auf externe Personen, wie namentlich die Mitarbeitenden der Rohrreinigungs- firma U.________. Laut Z.________ und C.________ dürfte die Rauchmelder-Attrappe schon seit län- gerer Zeit in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes angebracht gewesen sein (pag. 60 Z. 135 ff., pag. 79 Z. 152 ff.). Es muss offenbleiben, wann die Rauchmelder-Attrappe installiert wurde. Feststeht jedenfalls, dass sich der Be- schuldigte als Hauswart ohne aufzufallen in der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes aufhalten konnte und es ihm daher möglich war, die Rauchmelder- Attrappe unauffällig zu montieren (eingehend E. II.12.12 hiervor), und ihm diese hätte auffallen müssen, wenn er sie nicht selbst angebracht hätte (eingehend E. II.12.3 hiervor). Das sind Indizien für seine Täterschaft. Gemäss Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 war die Rauchmelder-Attrappe aus- geschaltet und enthielt kein Speichermedium, als sie von P.________ entdeckt wurde (pag. 60). Mit Blick auf das unter E. II.12.12 hiervor Ausgeführte gilt als er- stellt, dass es dem Beschuldigten zwischen der Entdeckung der zweckentfremde- ten Doppelsteckdose am Vormittag des 3. Februar 2021 und seiner fristlosen Ent- lassung am 4. Februar 2021 örtlich und zeitlich möglich war, die Rauchmelder- Attrappe auszuschalten und die Micro-SD-Speicherkarte zu entfernen. Naheliegen- derweise dürfte er dies zeitgleich mit der Entfernung der Kamera aus der Doppel- steckdose getan haben, d.h. am 3. Februar 2021 zwischen 11:17 Uhr und spätes- tens 13:00 Uhr. Dass er die Rauchmelder-Attrappe nicht demontierte, sondern le- diglich die Micro-SD-Speicherkarte entfernte, ist damit erklärbar, dass er nicht aus- reichend Zeit und auch nicht das erforderliche Werkzeug/Material dabeigehabt ha-
30 ben dürfte, um die Rauchmelder-Attrappe abzuschrauben und die Bohrlöcher zu verputzen. Ohnehin dürfte es ihm vorderhand darum gegangen sein, die inkriminie- rende Micro-SD-Speicherkarte verschwinden zu lassen. Während offenbleiben muss, wann die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Ka- mera installiert wurde, erachtet es die Kammer als erstellt, dass sie zwischen dem
26. Januar 2021 und 3. Februar 2021 funktionsfähig war und der Täter damit na- mentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ (pag. 64) heimlich beobach- tete und filmte. 12.14 Zum Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung In den Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung wurde im Bereich des CWS-Logo ein rundes Loch gebohrt und mit einer schwarzen Fläche kaschiert (pag. 65, pag. 114, pag. 394). Wie unter E. II.12.5 hiervor ausge- führt, war das schwarze Loch zufolge den glaubhaften Aussagen von G.________ ursprünglich mit einem «Tüpfli» ausgefüllt und erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich dabei um die Linse einer Kamera handelte, die zwecks heimlicher Aufnahme der Toilettenbenutzerinnen dort platziert war. Wie ebenfalls unter E. II.12.5 hiervor erwähnt, erachtet es die Kammer ferner als erstellt, dass sich im Toilettenpapierspender zwischen dem 26. Januar 2021 und
3. Februar 2021 eine Kamera befand und der Täter damit namentlich G.________ und M.________ (pag. 64) heimlich beobachtete und filmte. Weil der Täter die zwei anderen Kameras in einer Damentoilette versteckte, liegt es auf der Hand, dass er die Toilettenbenutzerinnen der Markierungsabteilung anvisierte und nicht deren Toilettenbenutzer. Wie unter E. II.12.3 und II.12.5 hiervor dargetan, schränkt der Umstand, dass nicht allgemein bekannt war, dass es in der Markierungsabteilung (Herren-)Toiletten gibt und diese von den dort arbeitenden Frauen benutzt werden, den Täterkreis auf Personen mit entsprechendem Insiderwissen ein. Zu diesen Personen zählt na- mentlich der Beschuldigte, der insbesondere auch wusste, dass G.________ nor- malerweise die linke Toilettenkabine benutzt. Belastend ist sodann, dass es ihm als Hauswart möglich war, sich unauffällig in der Toilettenkabine aufzuhalten, um ein Loch in den Toilettenpapierspender zu bohren und die Kamera darin zu verstecken wie auch um die Kamera später unbemerkt zu entfernen. Als gelernter Y.________ (handwerklicher Beruf) dürfte er fähig gewesen sein, ein Loch in den Toilettenpa- pierspender zu bohren, ohne dessen Funktionstauglichkeit zu beeinträchtigen. Zu- dem dürfte er als Hauswart im Besitz des erforderlichen Schlüssels gewesen sein, um den Toilettenpapierspender zu öffnen und die Kamera darin zu verstecken. All das sind Indizien für seine Täterschaft. Der Toilettenpapierspender wurde kriminaltechnisch nicht untersucht (pag. 51). Be- zugnehmend auf die vom Verteidiger gestellte «Kontrollfrage Nr. 3» (pag. 752) sei angemerkt, dass weder aktenkundig noch entscheidrelevant ist, weshalb dem so ist. Die übrigen Umstände belasten den Beschuldigten klar und legen dessen Täterschaft nahe.
31 12.15 Zu den elektronischen Datenträgern des Beschuldigten Während der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 wurden beim Beschuldigten unter anderem zwei Mobiltelefone, eine Micro-SD-Speicherkarte, eine SD-Spei- cherkarte, zwei USB-Sticks und zwei Laptops sichergestellt (pag. 129). Die zwei Laptops und die Speichermedien wurden vom Fachbereich Digitale Fo- rensik (FDF) der Kantonspolizei Bern ausgewertet. Laut dessen Bericht vom
22. November 2021 fanden sich auf den Datenträgern keine fallrelevanten Daten. Die Auswertung der internen Festplatten der zwei Laptops deutet jedoch daraufhin, dass die Systeme am 18. Februar 2021 neu aufgesetzt wurden (pag. 53 ff.; ferner pag. 9). Dass der Beschuldigte sämtliche Daten auf beiden Laptops gleichzeitig löschte, offenbar ohne eine Sicherungskopie zu erstellen, ist verdächtig und hat zur Konsequenz, dass er aus dem Umstand, dass auf seinen Laptops keine inkrimi- nierten Fotos/Videos gefunden wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass er die Festplatten nicht unmittelbar nach der Entdeckung von C.________ am 3. Februar 2021 neu aufsetzte. Sofern er, wie von seinem Verteidiger behauptet, nicht besonders technikaffin war (pag. 752), ist das ohne Weiteres damit erklärbar, dass er sich zunächst das notwendige technische Wissen aneignen musste, was er mittels einfacher Internetrecherche tun konnte. Entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers bedurfte das Neuaufsetzen einer Festplatte keiner besonderen IT-Kenntnisse (pag. 752). Ebenso denkbar ist aller- dings auch, dass er die Festplatten erst am 18. Februar 2021 neu aufsetzte, weil er zunächst davon ausging, die Angelegenheit sei mit seiner sofortigen Freistellung erledigt und zöge keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich, stellten die Strafklägerinnen doch (erst) zwischen dem 12. und 18. Februar 2021 Strafantrag (pag. 20 ff.). Die zwei Mobiltelefone des Beschuldigten wurden vom EL-Fall ausgewertet. Auf dem Samsung Galaxy S4 fanden sich keine fallrelevanten Daten. Auf dem Sam- sung Galaxy A7 dürften laut dem EL-Fall Veränderungen gemacht worden sein, um belastende Fotos und Suchverläufe zu löschen. So wurde im Webbrowser «Google Chrome» die gesamte Web-History, die sich auf die Zeit vor dem 5. Februar 2021 bezog, gelöscht. Belastend ist alsdann, dass auf dem Samsung Galaxy A7 etliche Bilder mit sexuellem Inhalt resp. sexuellem Bezug sichergestellt wurden. In Form von Cache-Daten fanden sich zwölf Bilder eines unbekannten heterosexuellen Paars, das auf einer Toilette Analverkehr hat. Entweder wurde das Paar von oben mit einer versteckten Kamera gefilmt oder sollte beim Betrachter der Eindruck einer heimlichen Filmaufnahme erweckt werden (pag. 9, pag. 118). Dieses Video wurde aus einem Kamerawinkel aufgenommen, der jenem der Kamera in der Rauchmel- der-Attrappe entsprechen dürfte. Weitere Aufnahmen zeigen die Genitalien von Frauen (pag. 9, pag. 117, pag. 119 f.) und dürften mit einem Kamerawinkel aufge- nommen worden sein, der jenem der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera entspricht. Weitere sieben Aufnahmen wurden von einem Video abfotografiert und zeigen die Genitalien von Frauen (pag. 10). Die Kammer teilt die Einschätzung des EL-Fall (pag. 9), dass die vorerwähnten Fo- tos und Videos als Indiz für die sexuelle Präferenz des Beschuldigten zu betrachten sind. Er scheint sich augenscheinlich gerne Aufnahmen der Geschlechtsteile von
32 Frauen in Positionen anzusehen, wie sie auf der Toilette vorkommen, wie auch von Personen, die sexuelle Handlungen auf einer Toilette vornehmen und dabei heim- lich gefilmt werden. Eine solche sexuelle Präferenz begründet ein mögliches Tat- motiv und damit ein Indiz für seine Täterschaft. Ein weiteres mögliches Tatmotiv erkennt die Kammer darin, dass der Beschuldigte laut seinem Verteidiger auf G.________ fixiert resp. in diese verliebt war (pag. 752, ferner pag. 467). Dass der Beschuldigte an G.________ interessiert war, erhellt auch aus deren Aussagen, wonach ihr der Beschuldigte immer wie mehr Kompli- mente machte (pag. 73 Z. 247 ff.), ihr zu ihrem fünfjährigen Jubiläum in der V.________ AG Blumen schickte (pag. 454 Z. 19 ff.) und einmal zu ihr sagte, sie beide wären ein gutes Paar (pag. 454 Z. 23 f.). Bemerkenswert ist sodann, dass er G.________ zwischen dem 5. Januar 2021 und 19. März 2021 fünfmal auf Face- book suchte und mehrere Fotos von ihr auf seinem Mobiltelefon hatte (pag. 101 Z. 326 ff.). Auf einem der auf dem Samsung Galaxy A7 sichergestellten Fotos er- kannte G.________ denn auch sich selbst (pag. 392, pag. 452 Z. 34 ff., pag. 741 Z. 30 ff.). Im Fokus dieses Fotos steht ihr Dekolleté (pag. 121 untere Abbildung). Laut G.________ wurde das Foto heimlich aufgenommen, mutmasslich als der Be- schuldigte seitlich hinter ihr stand, um ihr etwas zu erklären. Wann das Foto aufge- nommen wurde, konnte sie nicht sagen (pag. 453 Z. 1 ff., pag. 742 Z. 1 ff.). Dieses von G.________ heimlich aufgenommene Foto offenbart, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, heimlich sexuell anzügliche Fotos von Mitarbeiterin- nen der V.________ AG zu machen. 12.16 Zwischenfazit Die verfügbaren Beweismittel und Indizien fügen sich in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Ganzen zusammen. Sie lassen bei objektiver Betrachtung keinen Zwei- fel bestehen, dass der Beschuldigte der Täter ist, und schliessen eine alternative Täterschaft aus. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer vernünfti- gerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte potenziell entlastende Er- klärungen für die ihn belastenden Indizien liefert (so etwa, weshalb er G.________ im Tatzeitraum wiederholt fragte, ob sie schon auf der Toilette gewesen sei oder noch gehe, und weshalb er in seinem Pult das Benutzerhandbuch für eine Wireless Mini-WiFi Kamera aufbewahrte, wie sie in der Doppelsteckdose versteckt war). Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewich- tung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass er der Täter ist (siehe E. II.10 hiervor). Entgegen der Vorinstanz (pag. 542) und dem Verteidiger (pag. 464, pag. 752) wa- ren die polizeilichen Ermittlungen nicht von Anfang an auf den Beschuldigten fo- kussiert und kann den Strafverfolgungsbehörden nicht angelastet werden, die An- gaben von Z.________ keiner kritischen Überprüfung unterzogen zu haben. Wie aus dem Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 erhellt, stand der Beschuldigte «aufgrund diverser Informationen, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gesammelt werden konnten, in Verdacht» (pag. 1), und brachten die internen Ab- klärungen der V.________ AG wie auch die Bemühungen der Polizei «etliche Indi-
33 zien zum Vorschein, welche Herrn A.________ belasten» (pag. 7). Dass die inter- nen Abklärungen der V.________ AG mehrere und ausschliesslich den Beschul- digten belastende Hinweise ergaben, ist bemerkenswert, wurde er doch selbst von den ihn belastenden Personen sehr geschätzt. Augenfällig ist sodann, dass neben den internen Abklärungen der V.________ AG und den Aussagen der Mitarbeiten- den der V.________ AG auch die weiteren, objektiven Umstände den Beschuldig- ten belasten (so etwa die auf seinen elektronischen Datenträgern festgestellten Fo- tos/Videos und seine in der Gehäuseinnenseite der inkriminierten Doppelsteckdose sichergestellte DNA). Weil sich keine Hinweise auf eine andere Person ergaben, die mit den Taten in Verbindung gebracht werden konnte, und der Beschuldigte keine Aussagen mach- te, war es für die Polizei schwierig bis unmöglich, in eine andere Richtung zu ermit- teln. Dass dies jedoch getan wurde und der Sachverhalt lege artis untersucht wur- de, erhellt namentlich aus dem Nachtrag vom 2. Juni 2023 zum Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022. Laut diesem beauftragte die Regionale Staatsanwaltschaft die Polizei gestützt auf die Angaben im Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 mit weiterführenden Ermittlungstätigkeiten, wie erkennungsdienstliche Erfassung, Spu- renauswertung und delegierte Einvernahme des Beschuldigten (pag. 17). Ohne Tatverdacht gegen den Beschuldigten hätte die Regionale Staatsanwaltschaft we- der eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet noch einen solchen Ermittlungsauf- trag erteilt. Unter Hinweis auf die unter E. II.10 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Recht- sprechung sei abschliessend festgehalten, dass die Vorinstanz verkannt hat, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht auf einzelne Indizien anwendbar und erst nach erfolgter Gesamtwürdigung heranzuziehen ist. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln und Indizien zugunsten des Beschuldigten unter Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» unter Missachtung der Gesamtumstände ergab ein zu seinen Gunsten verzerrtes Bild. 13. Beweisergebnis Der Anklagesachverhalt ist erstellt. Die Kammer geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte montierte an der Decke der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera sowie vis-à-vis der Toilettenschüssel eine Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse (deren unteres mittle- res Loch er vergrösserte und deren Innenseite er abschliff) und versteckte in der Doppelsteckdose eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________. Zudem bohrte er ein Loch in den Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung und versteckte auch darin eine Kamera. Mit den drei Kame- ras beobachtete und filmte er zwischen dem 26. Januar 2021 und 3. Februar 2021 namentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ heimlich beim Toilettengang in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes sowie G.________ und M.________ heimlich beim Toilettengang in der linken Toilettenkabine der Markie- rungsabteilung.
34 III. Rechtliche Würdigung 14. Anwendbares Recht Seit der Tatbegehung im Januar/Februar 2021 hat der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB keine Änderung erfahren. Daher erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und gelangt integral das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung (Art. 2 Abs. 2 StGB), konkret das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Juli 2020 (nachfolgend: aStGB). 15. Rechtliche Grundlagen 15.1 Art. 179quater Abs. 1 aStGB Eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 aStGB begeht, wer (eventual-)vorsätzlich eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilli- gung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Der Geheimbereich ist der Kernbereich der Privatsphäre und umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mit- menschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten teilen will, was gelegentlich auch mit dem Begriff der Intimsphäre umschrieben wird. Dazu gehören namentlich sexuelle Verhaltensweisen. Tatbestandsmässig ist etwa die Aufnahme solcher Tat- sachen auf einen Bildträger, etwa mittels Film- oder Mobiltelefonkamera (RAMEL/ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 und N. 17 f. zu Art. 179quaterStGB). 15.2 Handlungseinheit versus Handlungsmehrheit Mehrere als (versuchte) Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte zu qualifizierende Einzelhandlungen bilden eine natürliche Hand- lungseinheit, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Liegt Hand- lungseinheit vor, ist für sämtliche als (versuchte) Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu qualifizierende Einzelhandlungen ein ein- ziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist jede Ein- zelhandlung separat zu sanktionieren. 16. Erwägungen der Kammer 16.1 Gültige Strafanträge Als Antragsdelikt wird Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte nach Art. 179quater aStGB nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 303 StPO). Gültige Strafanträge der elf Strafklägerinnen liegen vor und datie- ren von der Zeit zwischen dem 12. und 18. Februar 2021 (pag. 20 ff.).
35 16.2 Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld Der Beschuldigte montierte an der Decke der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera und vis-à-vis der Toi- lettenschüssel eine Doppelsteckdose, in deren Aufputzgehäuse er eine Kamera versteckte. Zudem bohrte er ein Loch in den Toilettenpapierspender der linken Toi- lettenkabine der Markierungsabteilung und versteckte auch darin eine Kamera. Mit den drei Kameras beobachtete und filmte er die elf Strafklägerinnen wissentlich und willentlich heimlich, d.h. ohne deren Einwilligung, beim Toilettengang und da- mit bei einem Lebensvorgang des Geheimbereichs. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 aStGB sind erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater aStGB schuldig gemacht. Weil betreffend den Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Mar- kierungsabteilung lediglich die versuchte Deliktsbegehung angeklagt ist (siehe E. II.8 hiervor), kommt diesbezüglich nur ein Schuldspruch wegen versuchter Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in Betracht. Be- weismässig davon ausgehend, dass auch diese Kamera funktionsfähig und in Be- trieb war, d.h. G.________ und M.________ heimlich beim Toilettengang filmte, wäre nach Ansicht der Kammer jedoch auch diesbezüglich ein Schuldspruch we- gen eines vollendeten Delikts angezeigt gewesen. 16.3 Mehrfachbegehung Der Beschuldigte delinquierte unter Zuhilfenahme dreier Kameras (im Aufputz- gehäuse einer Doppelsteckdose versteckte Kamera, Rauchmelder-Attrappe mit in- tegrierter Kamera und in Toilettenpapierspender versteckte Kamera) an zwei Orten (Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und linke Toilettenkabine im Baucon- tainer der Markierungsabteilung) und schädigte zwei, sich teilweise überlappende Personenkreise (Benutzerinnen der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und Benutzerinnen der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung). Die Kammer geht pro Tatort von einem einheitlichen Tatentschluss aus, weil das Hand- lungsziel des Beschuldigten darin bestand, die Benutzerinnen der jeweiligen Toilet- te zu filmen, und ihm dabei egal gewesen sein dürfte, mit welcher Kamera er die- ses Ziel erreicht. Demnach liegt betreffend die zwei Tatorte Handlungsmehrheit vor und sind die (vollendete) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betreffend die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und die versuchte Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betreffend die lin- ke Toilettenkabine der Markierungsabteilung je separat zu sanktionieren. 17. Fazit Der Beschuldigte ist der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte nach Art. 179quater aStGB, mehrfach und teilweise versucht begangen
36 in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2021 und 3. Februar 2021 schuldig zu er- klären. IV. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dieses be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermeiden (Tatkompo- nenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponen- ten; Art. 47 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht diese angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Tut es dies, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a aStGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 aStGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Erfolgs ist zumindest strafmin- dernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N. 120). Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu be- stimmen (MATHYS, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das voll- endete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbe- standsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, a.a.O., N. 124). 19. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 179quater i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB).
37 Es liegen keine Gründe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aStGB vor, aufgrund derer vor- liegend anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Da- her ist für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte auszufällende Einsatzstrafe um die Geldstrafe für den Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte angemessen zu erhöhen ist. 20. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 20.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des Geheim- und Privatbereichs ist zu beachten, dass der Beschuldigte in die intimste Sphäre von C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ eindrang. Er beobachtete und filmte sie heimlich beim Toilettengang. Während die Kamera in der Rauchmelder-Attrappe die Frauen von oben filmte, zeichnete die in der Dop- pelsteckdose versteckte Kamera deren Intimbereich während des Toilettengangs auf, d.h. sowohl beim Urinieren und während des Stuhlgangs als auch beim Wech- seln von Menstruationsprodukten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldig- te die Möglichkeit schuf, die Aufnahmen zur eigenen sexuellen Befriedigung jeder- zeit wieder anzusehen und weiteren Personen zugänglich zu machen. Die Frauen müssen mit der Ungewissheit leben, dass die Aufnahmen allenfalls veröffentlicht wurden resp. werden könnten (siehe dazu die Aussagen von C.________ auf pag. 81 Z. 253 f., E.________ auf pag. 735 Z. 33 ff. und Z.________ auf pag. 424 Z. 17 ff. und Z. 40 ff. wie auch die Angaben im Anzeigerapport vom 5. Okto- ber 2022 auf pag. 7). Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fallen namentlich die Dauer und Häufigkeit der Deliktsbegehung, die Vielzahl geschädigter Frauen sowie die Anzahl, Aufnahmewinkel und Funktionsweisen der verwendeten Kame- ras ins Gewicht: Der Beschuldigte beobachtete und filmte vom 26. Januar 2021 bis
3. Februar 2021 mit zwei Kameras heimlich neun Frauen beim Toilettengang. Er montierte eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera an der Decke und versteckte eine Wireless Mini-WiFi Kamera im Aufputzgehäuse einer Doppelsteck- dose, deren Loch er entsprechend der Grösse der Kameralinse vergrösserte und die er vis-à-vis der Toilettenschüssel auf Sitzhöhe an die Wand schraubte. Die Auf- nahmen der Wireless Mini-WiFi Kamera konnte er sich in Echtzeit auf seinem Mo- biltelefon anzeigen lassen (Livestream) wie auch nachträglich auf der Speicherkar- te ansehen. Die mit der in der Rauchmelder-Attrappe integrierten Kamera gemach- ten Aufnahmen wurden ausschliesslich lokal gespeichert (Speicherkarte). Der Be- schuldigte nutzte seine Vertrauensstellung als Hauswart aus, die es ihm erlaubte, sich unauffällig in der Damentoilette aufzuhalten und dort vermeintliche Hauswarta- rbeiten zu verrichten. Wie C.________ an der Berufungsverhandlung feststellte, sollte der Arbeitsplatz ein sicherer Ort sein (pag. 731 Z. 44). Jene berichtete ein-
38 drücklich, wie der Vorfall ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigte, und nannte damit einhergehende Verhaltensänderungen. So etwa, dass sie sich einen Pfefferspray gekauft habe, im Alltag aufmerksamer und vorsichtiger geworden sei und sich seit- her sehr genau umsehe, wenn sie eine auswertige Toilette benutze oder bei einem «Date» zu Hause sei. Auch habe sie die ersten Tage nach Kenntnis der Taten nicht allein schlafen und während zwei Tagen nicht arbeiten können, weil sie physisch und psychisch erschöpft gewesen sei (pag. 81 Z. 243 ff., pag. 459 Z. 1 ff.). F.________ erzählte, sie habe anfänglich die Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes gemieden und sich auf öffentlichen Toiletten umgesehen (pag. 737 Z. 21 ff.). Das dreiste, geplante, perfide, verwerfliche und zielgerichtete Handeln des Beschuldigten zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tat- verschulden noch leicht und ist im ersten Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mutmasslich zur eigenen sexuellen Befriedigung. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 20.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen in der Damentoilet- te im 1. OG des Hauptgebäudes, eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als ver- schuldensangemessen. 21. Asperation für Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 21.1 Objektive Tatschwere Für die nicht unerhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts des Geheim- und Privatbereichs des hypothetisch vollendeten Delikts wird sinngemäss auf das unter E. IV.20.1 hiervor Ausgeführte verwiesen. Anzumerken ist, dass G.________ sowohl beim Toilettengang in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes als auch beim Toilettengang in der Markierungsabteilung heimlich gefilmt wurde, und zwar aus je verschiedenen Aufnahmewinkeln. Für die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten, die von einer nicht uner- heblichen kriminellen Energie zeugt, wird vorab auf das unter E. IV.20.1 hiervor Dargetane verwiesen. Ergänzend und präzisierend ist anzumerken, dass der Be- schuldigte die Kamera in einem Toilettenpapierspender versteckte, in den er eigens hierfür ein Loch bohrte, welches er durch Schwärzung der umliegenden Fläche zu verstecken versuchte. Er wählte bewusst die linke Toilettenkabine der Markie- rungsabteilung, von der er wusste, dass sie von zwei Frauen und insbesondere G.________ benutzt wird, an welcher er interessiert war. Erschwerend zum grundsätzlichen Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Hauswart kommt hinzu,
39 dass er ein ehemaliger Arbeitskollege von G.________ ist. Sie fühlte sich ihm «sehr freundschaftlich» verbunden und vertraute ihm (pag. 74 Z. 261 ff.). Unmittel- bar nach der Tat hätte sie am liebsten von zu Hause aus gearbeitet und sah sich vor jedem Toilettengang ausgiebig in der Toilette um (pag. 74 Z. 289 ff.). An der Berufungsverhandlung, die rund vier Jahre nach der Tat stattfand, war sie sichtlich aufgelöst und berichtete, es sei alles wieder hochgekommen (pag. 740 Z. 24 f.). Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere des hypothetisch vollendeten Delikts eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. IV.20.2 hiervor verwiesen. 21.3 Strafminderung zufolge Versuchs Für den (vollendeten) Versuch erscheint unter Berücksichtigung der Nähe zum tat- bestandsmässigen Erfolg und der Folgen der Tat für die Opfer eine relativ geringe Strafreduktion um 10 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 21.4 Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafminderung zufolge Versuchs erachtet die Kammer für den Schuldspruch we- gen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Diese ist im Umfang von rund 2/3 zu asperieren, ausmachend 55 Tagessätze Geldstrafe. Der Asperationsfaktor wurde auf 2/3 festgesetzt, weil die Kammer je Tatort von ei- nem eigenständigen Willensentschluss ausgeht. 22. Zwischenfazit Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafe zur Einsatzstrafe resultiert eine Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen Geldstrafe. 23. Täterkomponenten 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 13. Februar 2026 sind keine Vor- strafen verzeichnet (pag. 677). Die im Strafregisterauszug vom 9. März 2021 noch aufgeführten und zwischenzeitlich gelöschten Verurteilungen wegen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz dürfen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 aStGB; Urteil des Bundesgerichts 7B_57/2026 vom 09.02.2026 E. 4.3). Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Angaben im Leumundsbericht vom 9. Februar 2026 (pag. 678 ff.) verwiesen. Sie geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus.
40 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und fünf Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte (soweit bekannt) nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 677). Straffreies Verhal- ten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die er- hobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein Geständnisrabatt mög- lich. 23.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 23.4 Zwischenfazit In Anbetracht der sich neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkomponenten bleibt es bei der von der Kammer für das Tatverschulden veranschlagten Geldstra- fe von 205 Tagessätzen. Weil das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen jedoch nicht überschritten werden darf, ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. 24. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Selbst wenn eine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht würde, führte diese nicht zu einer Strafminde- rung von über 25 Tagessätzen und bliebe es folglich bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 25. Tagessatzhöhe 25.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. Es ist vom Ein- kommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, a.a.O., N. 439).
41 25.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'700.00 inkl.
13. Monatslohn (pag. 675). Ausgehend von durchschnittlichen Lebenshaltungskos- ten erfolgt ein mittlerer Pauschalabzug von 25 % und resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 140.00. 26. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 26.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentli- chen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbe- lastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozia- ler Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten ei- ne Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Innerhalb des ge- setzlichen Rahmens richtet sich die Bemessung der Probezeit nach den Umstän- den des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto län- ger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2023 vom 20.02.2025 E. 9.1). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer beding- ten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Verur- teilten trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferle- gung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt aus- gesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12.07.2023 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; MA- THYS, a.a.O., N. 455). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
42 Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu ent- sprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; MATHYS, a.a.O., N. 455). 26.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens (soweit bekannt) nicht delinquiert. Daher ist ihm jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe und eine minimale Probezeit von 2 Jahren erscheinen ausreichend, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Um dem Beschuldigten die Tragweite seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Umfang von ei- nem Fünftel, ausmachend CHF 5'040.00 (36 Tagessätze zu CHF 140.00), als Ver- bindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ist auf 36 Tage festzusetzen. Die restlichen 144 Tagessätze zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00, bleiben als bedingte Geldstrafe beste- hen. 27. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 5'040.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 36 Tage festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO). 28.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens setzen sich zusammen aus einer Pauschal- gebühr von CHF 3’800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft von CHF 400.00 (Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD) und dem Zeugengeld von CHF 34.00 (pag. 764). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'234.00 sind infolge voll- umfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
43 29. Parteientschädigung 29.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwalts- gesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich vergütet (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des Honorars ausge- wiesen werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 analog). 29.2 Erstinstanzliche Entschädigung der Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis11 Erstinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ für ihre Mandantinnen eine Parteientschädigung von CHF 7'881.90 (Honorar von CHF 7'075.00 [23.58 Stun- den zu CHF 300.00] + Spesenpauschale von CHF 162.50 + Reisekosten von CHF 53.80 + Mehrwertsteuer von CHF 590.60; pag. 762 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Es ist jedoch um 2 Stunden zu kürzen, weil die Reisezeiten vom 29. April 2024 und
1. Juli 2024 nicht als Arbeitszeit vergütet werden, sondern mit einem Reisezu- schlag von je CHF 75.00 (Art. 10 PKV; Ziff. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts vom 20.01.2025 analog). Somit werden 21.58 Stunden, ausmachend CHF 6'474.00, und ein Reisezuschlag von CHF 150.00 entschädigt. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen, wobei darin auch die effektiv in Rechnung gestellten Reisekosten von CHF 53.80 enthalten sind (Ziff. 3.3 Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 analog). Somit werdend die Auslagen mit CHF 194.20 entschädigt. Der Beschuldigte hat den Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 eine erstinstanzli- che Parteientschädigung von CHF 7'370.45 (Honorar von CHF 6'474.00 + Reise- zuschlag von CHF 150.00 + Auslagenpauschale von CHF 194.20 + Mehrwertsteu- er von CHF 552.25) zu bezahlen. 29.3 Oberinstanzliche Entschädigung der Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis11 Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ für ihre Mandantinnen eine Parteientschädigung von CHF 10'707.50 (Honorar von CHF 9'648.00 [32.16 Stun-
44 den zu CHF 300.00] + Kopien von CHF 257.20 + Mehrwertsteuer von CHF 802.30; pag. 759 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Es ist jedoch um 5.75 Stunden zu kürzen, weil die Berufungsverhandlung 5.5 Stunden dauerte (fakturiert wurden 10 Stunden), für die Urteilseröffnung inkl. Nachbespre- chung mit den Mandantinnen infolge telefonischer Mitteilung des Urteils 0.5 Stun- den ausreichend erscheinen (fakturiert wurden 1.5 Stunden) und die für Terminum- frage fakturierten 0.25 Stunden als administrative Tätigkeit nicht entschädigungs- würdig sind (Ziff. 1.1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 ana- log). Somit werden 26.41 Stunden, ausmachend CHF 7'923.00, vergütet. Der Beschuldigte hat den Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 eine oberinstanz- liche Parteientschädigung von CHF 8'842.80 (Honorar von CHF 7'923.00 + Kopien von CHF 257.20 + Mehrwertsteuer von CHF 662.60) zu bezahlen. 29.4 Keine Parteientschädigung für die Strafklägerin 8 Die nicht anwaltlich vertretene Strafklägerin 8 beantragte weder erst- noch oberin- stanzlich eine Parteientschädigung, weshalb ihr vom Beschuldigten keine solche auszurichten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 29.5 Keine Parteientschädigung für den Beschuldigten Zufolge Verurteilung resp. Unterliegens hat der Beschuldigte weder erst- noch obe- rinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. Betreffend Ziff. III.2 des Dispositivs ist anzumerken, dass die beschlagnahmten Gegenstände (Doppelsteckdose [Ass.-Nr. 001] und Rauchmelder-Attrappe [Ass.- Nr. 002]) als Tatinstrumente dienten und daher gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB zur Vernichtung einzuziehen sind.
45 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
15. August 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. die Zivilklagen von C.________, E.________ und F.________ abgewiesen und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden; 2. verfügt wurde, dass der Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern beauftragt wird, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sämtliche elektronisch sichergestellten und als Archivkopien abgespeicherten Daten zu löschen sowie die damit zusammenhängenden Originaldatenträger zu vernichten (Bericht FDF vom
22. November 2021). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2021 bis 3. Febru- ar 2021 in X.________ (Ort) zum Nachteil von C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 179quater Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5'040.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festge- setzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00.
46 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'234.00. 5. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von gesamt- haft CHF 7'370.45 an C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________. 6. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von gesamt- haft CHF 8'842.80 an C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________. III. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA- ProfilG). 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB): ‒ Rauchmelder-Attrappe ‒ Doppelsteckdose Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ den Strafklägerinnen 1 bis 6 sowie 9 bis 11/Berufungsführerinnen 2 bis 10, v.d. Rechtsanwältin D.________ ‒ der Strafklägerin 7/Anschlussberufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ ‒ der Strafklägerin 8 ‒ der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1 Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (nur Dispositiv, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
47 Bern, 26. Februar 2026 (Ausfertigung: 10. Juli 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 15. August 2024 folgendes Urteil (pag. 495 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 01.01.2021 bis 03.02.2021 in X.________ (Ort), zum Nachteil von G.________, C.________, H.________, E.________, N.________, I.________, F.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 20'372.50 (Betrag gemäss gekürz- ter, eingereichter Honorarnote von Rechtsanwalt B.________) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 3'000.00, den Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 200.00 und den Kosten des Ge- richts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'800.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'200.00. II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt:
Dispositiv
- In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, werden die Zivilklagen der Straf- und Zivil- klägerinnen C.________, E.________ und F.________ abgewiesen.
- Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt:
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- Der Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird beauftragt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils sämtliche elektronisch sichergestellten und als Archivkopie abgespeicherten Daten zu löschen sowie die damit zusammenhängenden Originaldatenträger zu vernichten (Bericht FDF vom 22.11.2021).
- [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 5
- Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Strafklägerinnen C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alle privat vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 23. August 2024 Berufung an (pag. 506). Die Berufungsanmel- dung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regi- onale Staatsanwaltschaft) datiert vom 6. September 2024 (pag. 511). Am 14. November 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteils- begründung, datierend vom selben Tag, zu (pag. 519 ff.). Mit Berufungserklärung vom 22. November 2024 erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft vollumfänglich Berufung (pag. 566 f.). Die Berufungserklärungen von C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ datieren vom 5. Dezember 2024 und beziehen sich auf den Freispruch inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 568 ff.). Am 11. Dezember 2024 gewährte die Verfahrensleiterin den Parteien Frist, ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen und/oder Anschlussberufung zu erklären. Zudem stellte sie fest, M.________ habe innert Frist keine Berufungser- klärung eingereicht, und gewährte den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage des Eintretens auf die Berufung von M.________ zu äussern (pag. 576 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 16. Dezember 2024 auf eine Stel- lungnahme zur Eintretensfrage (pag. 583). A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 18. Dezember 2024 mit, auf eine Anschlussberufung wie auch eine Stellungnahme zur Eintretensfrage zu verzichten (pag. 584). M.________ äusserte sich nicht zur Eintretensfrage und erklärte am 5. Dezember 2024 Anschlussberufung betreffend den Freispruch inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 591). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 trat die Verfahrensleiterin auf die eigenständige Berufung von M.________ begründet nicht ein und gewährte den Parteien Frist, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung von M.________ zu beantragen (pag. 594 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 16. Januar 2025 mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 583). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen (pag. 603 ff.). In der Folge wurde M.________ als Anschlussberufungsführerin zugelassen. An der Berufungsverhandlung hielt die Verfahrensleiterin fest, die Zivilklagen von C.________, E.________ und F.________ seien rechtskräftig abgewiesen worden. Folglich seien sie nicht mehr Straf- und Zivilklägerinnen, sondern lediglich noch Strafklägerinnen (pag. 724).
- Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen Auf Gesuch von Rechtsanwältin D.________ vom 10. Februar 2026 hin, dispen- sierte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 11. Februar 2026 deren Mandan- tinnen – abgesehen von der jeweils eigenen Einvernahme – von der persönlichen 6 Teilnahme an der Berufungsverhandlung, soweit ihnen das Erscheinen nicht be- reits mit Vorladung vom 23. Mai 2025 freigestellt wurde (pag. 648 ff., pag. 661 ff.).
- Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 13. Februar 2026; pag. 677), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 10. Februar 2026; pag. 666) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. Februar 2026; pag. 671 ff. resp. pag. 678 ff.) eingeholt. Am 10. Februar 2026 stellte Rechtsanwältin D.________ mehrere Beweisergän- zungsanträge (pag. 648). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Verfahrensleiterin am 16. Februar 2026, die von Rechtsanwältin D.________ ein- gereichten fünf Fotos würden in Papierform und in elektronischer Form zu den Ak- ten erkannt und die V.________ AG werde aufgefordert, den Stellenbeschrieb, das Pflichtenheft und den Tagesrapport des Beschuldigten vom 3. Februar 2021 einzu- reichen. Die weiteren Beweisergänzungsanträge wies sie begründet ab (pag. 695 ff.). Am 17. Februar 2026 übermittelte die V.________ AG den Stellenbeschrieb des Beschuldigten und einen Ausdruck von dessen Stempelkarte vom 3. Februar 2021 (pag. 702 ff.). Daraufhin edierte die Verfahrensleiterin bei der V.________ AG von Amtes wegen die im Stellenbeschrieb erwähnte «Checkliste Tätigkeiten Abwart» wie auch die Tagesrapporte des Beschuldigten vom 1. Januar 2021 bis 2. Febru- ar 2021 (pag. 707 ff.). Am 18. Februar 2026 übermittelte die V.________ AG einen Ausdruck der Stempelkarte des Beschuldigten vom 1. Januar 2021 bis 2. Febru- ar 2021 und teilte mit, die «Checkliste Tätigkeiten Abwart» sei nicht im Personal- dossier des Beschuldigten abgelegt (pag. 712 ff.). An der Berufungsverhandlung wurden der Zeuge O.________, die Strafklägerinnen C.________, E.________, F.________ und G.________ sowie der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 726 ff.).
- Anträge der Parteien 5.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AC.________ beantragte und begründete an der Berufungsver- handlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 749, pag. 755; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Versuchs dazu, mehrfach begangen zwischen ca. 1. Januar 2021 und
- Februar 2021 in X.________ (Ort). II. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 50,106, 179quater Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 7
- zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachend total CHF 15'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;
- zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen);
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils von A.________ sowie der von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 5.2 Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand- lung für die Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 das Nachstehende (pag. 749): Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte sowie Versuchs dazu schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Weiter sei er zur Bezahlung der Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung gemäss Hono- rarnote zu verurteilen. 5.3 Strafklägerin 8 Die Strafklägerin 8 hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt. 5.4 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand- lung für den Beschuldigten was folgt (pag. 750, pag. 755; Hervorhebungen im Ori- ginal):
- A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie des Versuchs dazu, angeblich begangen zwischen ca.
- Januar 2021 und 3. Februar 2021, in X.________ (Ort), am Sitz der V.________ AG an der W.________ (Strasse), zum Nachteil der Privatklägerinnen.
- Sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.
- A.________ sei sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO im Umfang der bereits eingereichten Hono- rarnote und der heute eingereichten Honorarnote zuzusprechen.
- Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Blick auf den Umfang der (Anschluss-)Berufungen hat die Kammer den Frei- spruch inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechte- rungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zudem hat sie über die beschlag- nahmten Gegenstände zu befinden, über die erstinstanzlich nicht verfügt wurde. 8 Jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei angefochten wur- den, sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies der Zivilpunkt sowie die Verfü- gung betreffend die Löschung der elektronisch sichergestellten und als Archivkopi- en abgespeicherten Daten und der Vernichtung der damit zusammenhängenden Originaldatenträger. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend die Löschung des er- stellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten des Beschuldigten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Vorwurf gemäss Anklageschrift Im Strafbefehl vom 16. Juni 2023, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) sowie Versuch dazu vorgeworfen, begangen zwischen ca. dem 1. Januar 2021 und 3. Februar 2021. Die Anklageschrift umschreibt den Sach- verhalt wie folgt (pag. 44): Der Beschuldigte präparierte eine Doppelsteckdose (in der Damentoilette der ersten Etage des Hauptgebäudes) sowie einen Toilettenpapierspender (in der linken Kabine der Toilette der Markie- rungsabteilung), so dass diese Gegenstände eine Miniatur-Kamera aufnehmen konnten, und versah diese Gegenstände mit kaschierten Löchern, so dass er unter Verwendung einer «Mini-WiFi-Kamera» der Marke AB.________ (oder eines ähnlichen Modells) die Toiletten beobachten und filmen konnte. Ebenso installierte er in der erstgenannten Damentoilette eine Rauchmelder-Attrappe, welche eine versteckte Kamera enthielt. Mit diesen Vorrichtungen und Kameras beabsichtigte der Beschuldigte, die weiblichen Angestellten der V.________ AG bei ihren Toilettengängen heimlich zu beobachten und zu filmen (so insbesondere E.________, N.________, G.________, H.________, I.________, C.________, F.________, J.________, K.________, L.________ und M.________). Folglich betrieb der Beschuldigte zumindest die Kameras in der Doppelsteckdose sowie im Rauchmelder in der von ihm beabsichtigten Weise.
- Anmerkungen zur Anklageschrift Unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten vollendete wie auch versuchte Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vorgeworfen wird, versteht die Kammer den Passus «zumindest» im letzten Satz des Anklage- sachverhalts dahingehend, dass betreffend die Kamera im Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine in der Markierungsabteilung eine versuchte Deliktsbege- hung angeklagt ist, während hinsichtlich den Kameras in der Damentoilette im
- OG des Hauptgebäudes eine vollendete Deliktsbegehung zu prüfen ist. Weil lediglich für die Zeit vom 26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021 bekannt ist, wann die in der Anklageschrift erwähnten elf Mitarbeiterinnen der V.________ AG büroanwesend waren und entsprechend die Damentoilette im 1. OG des Hauptge- bäudes resp. die linke Toilettenkabine in der Markierungsabteilung benutzt haben (pag. 64), und sich deren Strafanträge auf diesen Zeitraum beschränken 9 (pag. 20 ff.), ist der interessierende Zeitraum von vornherein auf die Zeit vom
- Januar 2021 bis 3. Februar 2021 beschränkt.
- Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft.
- Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 540 ff.). Ergänzend ist Nachstehendes zu beachten: Bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung operationali- siert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und verbietet, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Ge- wissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen. Der Grund- satz ist verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begrün- dung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Indessen ist es mit der Unschuldsvermutung wie auch dem in Art. 113 Abs. 1 StPO normierten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschul- digten Person in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen. Das Aussageverweige- rungsrecht hindert das Gericht nicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Aussageverhalten der beschuldigten Person mitzuberücksichtigen und unter be- stimmten Voraussetzungen, namentlich bei Vorliegen anderer unmittelbarer Bewei- se resp. wenn die Umstände vernünftigerweise eine Erklärung erwarten lassen, daraus nachteilige Schlüsse zu ziehen. So insbesondere, wenn sich die beschul- digte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft. Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich da- zu, dass auf belastende Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (zum Ganzen, statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3, 6B_1385/2021 vom 10 29.08.2023 E. 2.4, 6B_582/2021 vom 01.09.2021 E. 4.3.1, 6B_299/2020 vom 13.11.2020 E. 2.3.3 und 6B_1009/2017 vom 26.04.2018 E. 1.4.2). Zu beachten ist, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» erst anwendbar ist, nach- dem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wurden. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst bei der Beurteilung des Re- sultats der Beweisauswertung, d.h. beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 05.10.2022 E. 2.4). Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwend- bar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 I 345 E. 2.2.3.4).
- Beweismittel Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 528 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
- Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Weil der Beschuldigte nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitrug, kommt den münd- lichen und schriftlichen Auskünften von Z.________, C.________, G.________, E.________, F.________, N.________ und O.________ sowie den weiteren ver- fügbaren Beweismitteln zentrale Bedeutung zu. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der vorerwähnten Personen wurde von der Verteidigung nie in Abrede gestellt und ist für die Kammer unzweifelhaft, weshalb sie beweiswürdigend darauf abstellt. 12.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte berief sich an allen fünf Einvernahmen auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (pag. 84 ff., pag. 87 ff., pag. 92 ff., pag. 460 ff., pag. 744 ff.). Wie un- ter E. II.10 hiervor dargetan, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen und führt 11 dies nicht zu einer Beweislastumkehr. Jedoch darf – trotz den geltend gemachten Gegenargumenten seines Verteidigers – auf die ihn belastenden Indizien abgestellt werden. Auch dürfen aus seinem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen wer- den, sofern angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre. 12.3 Aussagen von Z.________ Z.________ war zum Tatzeitpunkt CEO der V.________ AG. Er schilderte an den Einvernahmen vom 2. März 2021 und 1. Juli 2024 die Entdeckung der in der Dop- pelsteckdose im
- OG des Hauptgebäudes versteckten Kamera durch C.________ (pag. 58 Z. 42 ff., pag. 420 Z. 20 ff.), der im Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung versteckten Kamera durch G.________ (pag. 59 Z. 81 ff., pag. 421 Z. 15 ff.) und der Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes durch P.________ (pag. 60 Z. 112 ff., pag. 421 Z. 39 ff.). Er übergab der Polizei eine Zusammenstellung der Indizien, die am 4. Febru- ar 2021 zur ordentlichen Kündigung mit sofortiger Freistellung des Beschuldigten führten, lautend wie folgt (pag. 61 Z.178 ff., pag. 67): Indizien gegen A.________ aus arbeitsrechtlicher Sicht, welche zur Trennung von A.________ geführt haben:
- Es trafen Aussagen von vier Frauen unabhängig voneinander ein, welche A.________ belasten. Von allen vier wurde ungefragt und unabhängig voneinander umgehend der Name A.________ genannt.
- In der Markierung brauchte es Insiderwissen, um zu wissen, dass die beiden Frauen immer auf die gleiche Herrentoilette gehen. A.________ arbeitete in diesem Team.
- A.________ war der einzige MA, welcher ungehindert auf Damen-Toiletten gehen konnte.
- Alle externen Handwerker werden am Empfang an A.________ verwiesen, bevor etwas montiert wird (Steckdose-Attrappe, Rauchmelder-Attrappe).
- A.________ war als einziger zuständig für die Rauchmelder-Bewirtschaftung in der Firma und wusste, dass in den WC's im Bürotrakt keine Rauchmelder installiert sind. Die Attrappe hätte auffallen müssen.
- Die Steckdose wurde mit Kugelschreiber in derselben Art angezeichnet, wie die durch A.________ durchgeführten Montagen (wie Whiteboard, TV's, etc.) während dem Büroumzug im Jan 2021.
- A.________ hatte auf seinem privaten Handy (freiwilliges Vorzeigen) ein Bild mit einer halbnack- ten Frau stehend vor einer Toilette, d.h. in «selber Pose», jedoch nicht in einem WC der V.________ AG in X.________ (Ort). Ferner:
- Für die Montage der Steckdose und des Rauchmelders musste gebohrt werden. Es gab kein Bohrstaub, es brauchte somit auch einen Staubsauger zur Reinigung, welchen nur A.________ hatte. 12
- A.________ informierte einen Kader, dass er am Mi, 3.2.2021 nach Hause Mittagessen gehe und war um 12.30h dann im Baucontainer in der Markierung zum Essen, d.h. in der besagten Zeit, in welcher die Kamera aus der Steckdose (und vermutlich auch die SD-Karte aus dem Rauchmelder) entfernt wurde, war A.________ höchstwahrscheinlich im Gebäude, obwohl er «ausgestempelt» hatte. Wichtige Hinweise
- A.________ konnte sich in der Befragung vom 3.2.2021 zum Thema «Steckdose» äussern. Er stritt ab, etwas mit dieser Steckdose zu tun zu haben. Er war jedoch nicht glaubwürdig («ich ha- be diese Steckdose noch nie gesehen»).
- Vom 3.2.2021 bis heute kam nie ein Verdacht gegen eine andere Person auf. Präzisierend gab Z.________ betreffend die Indizien Nr. 1 und Nr. 11 zu Protokoll, seine Assistentin habe am 3. Februar 2021 um 18:03 Uhr eine Mitarbeiterinformati- on verschickt, verbunden mit dem Aufruf, ihm sachdienliche Hinweise zu melden (pag. 59 Z. 86 ff.). Daraufhin hätten unabhängig voneinander vier verschiedene Frauen den Beschuldigten ins Spiel gebracht (pag. 61 Z. 184 ff., pag. 66, pag. 422 Z. 16 ff.). Es sei nie ein anderer Name aufgetaucht. Die Geschäftsleitung habe nach belastenden und entlastenden Indizien gesucht, jedoch keine entlastenden Indizien gefunden (pag. 61 Z. 184 ff., pag. 63 Z. 271 f., pag. 422 Z. 29, pag. 423 Z. 43 ff.). Es habe zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf einen anderen Täter als den Beschuldigten gegeben. Stets sei einzig der Name «A.________» gefallen, der ein sehr beliebter und hilfsbereiter Mitarbeiter, ein «lieber Kerli», gewesen sei und zu dem sie stets ein gutes Verhältnis gehabt hätten (pag. 423 Z. 43 ff.). Angesichts dieser wohlwollenden Personenbeschreibung geht die Kritik des Vertei- digers, Z.________ habe den Beschuldigten wo immer möglich belastet (pag. 467), ins Leere. Weil keine Animositäten zwischen dem Beschuldigten und Z.________ resp. den Mitarbeitenden der V.________ AG bekannt sind, ist auch kein Grund für eine Falschbelastung seitens der V.________ AG ersichtlich. Ohnehin wurden sämtliche seitens der V.________ AG durch die Strafverfolgungsbehörden einver- nommenen Personen auf die Strafbarkeit nach Art. 303 StGB (Falsche Anschuldi- gung) hingewiesen. Zu Indiz Nr. 2 führte Z.________ näher aus, weder er noch das Geschäftslei- tungsmitglied T.________, das seit 18 Jahren für die V.________ AG arbeite, habe von der Existenz der Toiletten in der Markierungsabteilung gewusst (pag. 59 Z. 100 f.). Der Beschuldigte sei seit Ende 2019/Anfang 2020 als Hauswart ange- stellt. Zuvor habe er als AA.________(Beruf) in der Markierungsabteilung gearbei- tet (pag. 61 Z. 192 ff., pag. 422 Z. 45 ff., pag. 425 Z. 22 ff.). Auch die Kammer erkennt im Umstand, dass nicht geläufig, wohl aber dem Be- schuldigten, bekannt war, dass es im Bürocontainer der Markierungsabteilung Her- rentoiletten gibt, die von Frauen benutzt werden, ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten (eingehend E. II.12.5 hiernach). Bezüglich die Indizien Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 10 erläuterte Z.________, am 3. Febru- ar 2021 um ca. 16:00 Uhr hätten er und T.________ den Beschuldigten gefragt, ob er die von C.________ in der Damentoilette des 1. OG fotografierte Doppelsteck- 13 dose schon einmal gesehen habe. Der Beschuldigte sei ruhig, aber offensichtlich nervös gewesen und habe behauptet: «I ha die Steckdose no nie gseh». Das sei unglaubhaft. In der V.________ AG werde nie etwas durch externe Handwerker montiert, ohne dass vorgängig mit dem Hauswart Rücksprache genommen werde. Der Hauswart führe externe Handwerker auch zum Arbeitsort. Zudem habe der Beschuldigte die Toiletten gereinigt, wobei ihm die Doppelsteckdose hätte auffallen müssen (pag. 62 Z. 228 ff., pag. 422 Z. 29 ff., pag. 23 Z. 8 f.; ferner pag. 705 erstes Lemma). Die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes sei zwischen dem
- und 26. Januar 2021 wegen Problemen mit den Abflussleitungen geschlossen gewesen. Seines Wissens habe in dieser Zeit nur der Beschuldigte den zugehöri- gen Schlüssel gehabt. Zufolge der Empfangsmitarbeiterin R.________ sei der Schlüssel jedoch zeitweise zu Handen der Handwerker der Rohrreinigungsfirma U.________ beim Empfang hinterlegt gewesen (pag. 59 Z. 63 ff.; ferner pag. 66 Aussage Nr. 4). Auch die Kammer erachtet die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Dop- pelsteckdose noch nie gesehen, als wenig glaubhaft. Wie von C.________ be- schrieben (pag. 730 Z. 34 ff.) und auf den Fotos auf pag. 654 f. erkennbar, war die- se ungewöhnlich hoch und die Schraube im falschen Loch (d.h. in jenem der Aus- senleiter) angebracht. Es liegt auf der Hand, dass dem Beschuldigten die nicht fachgerecht montierte Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse hätte auffallen müs- sen und er sie näher untersucht hätte, wenn er sie nicht selbst montiert hätte. Be- lastend ist alsdann, dass er als einzige Person im mutmasslichen Installationszeit- raum freien Zugang zur Damentoilette hatte (eingehend E. II.12.9 hiernach) und sich als einziger Mann unauffällig in der Damentoilette aufhalten konnte, nament- lich um sich Zugang zu den Aufnahmen der Rauchmelder-Attrappe zu verschaffen (eingehend E. II.12.13 hiernach) sowie die in der Doppelsteckdose versteckte Ka- mera unmittelbar nach deren Entdeckung durch C.________ verschwinden zu las- sen (eingehend E. II.12.12 hiernach). Betreffs Indiz Nr. 5 sagte Z.________ übereinstimmend mit seinen schriftlichen Angaben aus, der Beschuldigte sei für Brandschutzanlagen mit Rauchmeldern zu- ständig gewesen. Die Toiletten im Bürotrakt, d.h. im Hauptgebäude, seien mit Brandschutztüren gesichert gewesen und hätten daher über keine Rauchmelder verfügt (pag. 60 Z. 124 ff.). Mit Z.________ geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte hätte stutzig werden müssen, wenn in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes ein nicht von ihm angebrachter und nicht dorthin gehörender Rauchmelder montiert gewe- sen wäre. Entgegen der Vorinstanz (pag. 544 f.) kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Rauchmelder-Attrappe zunächst weder den Mitarbeiten- den der externen Reinigungsfirma noch den Mitarbeiterinnen der V.________ AG aufgefallen resp. auffällig erschienen ist. Der Fokus dieser Perso- nen war naheliegenderweise auf die Reinigung von Toilettenschüssel und Boden resp. die Benutzung der Toilette gerichtet und nicht auf die Decke (siehe etwa die Aussage von F.________ auf pag. 738 Z. 4 ff.). Ohnehin dürften diese Personen nicht gewusst haben, dass das Brandschutzkonzept keinen Rauchmelder in der 14 Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes vorsieht, weshalb sie auch keinen Grund hatten, hellhörig zu werden. Auf Indiz Nr. 6 wird unter E. II.12.12 hiernach eingegangen. Die Kammer erachtet dieses als belastend. Hinsichtlich Indiz Nr. 7 erklärte Z.________, er habe den Beschuldigten am 3. Fe- bruar 2021 gefragt, ob er bereit sei, ihm und T.________ die Fotos auf seinen Mo- biltelefonen zu zeigen. Auf dem geschäftlichen Mobiltelefon habe der Beschuldigte sehr viele, aber keine auffälligen Fotos gehabt. Auf dem privaten Mobiltelefon habe der Beschuldigte nach Eingabe des PIN-Codes eine Bewegung auf dem Display gemacht resp. etwas getippt. Darauf hätten sich auffällig wenig Fotos befunden. Das letzte Foto habe eine halbnackte Frau mit heruntergelassener Hose gezeigt, die ein Höschen getragen habe und deren Brüste sichtbar gewesen seien. Die Frau habe sich halb bückend vor einer Toilette befunden, als sei sie im Begriff, sich auf die Toilette zu setzen. Auf Frage, woher er das Foto habe, habe der Beschuldigte angegeben, dieses von einem Fernseher abfotografiert zu haben, was ihm und T.________ aufgrund der Bildqualität nicht plausibel erschienen sei. Seiner Ansicht nach sei das Foto aber nicht in den Räumlichkeiten der V.________ AG aufge- nommen worden (pag. 62 Z. 238 ff., pag. 422 Z. 33 ff., pag. 425 Z. 2 ff.). Für den Wahrheitsgehalt dieser Angaben spricht etwa, dass die Polizei besagtes Foto auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten identifiziert hat (pag. 10) und der Be- schuldigte laut seinem Verteidiger (pag. 470) auf Frauen steht und sich gerne Sex- szenen ansieht. Letzteres wird durch die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten in Form von Cache-Daten gefundenen zwölf Bilder objektiviert, die ein unbekanntes heterosexuelles Paar beim Analverkehr auf einer Toilette zeigen (pag. 118; einge- hend E. II.12.15 hiernach). Unter Berücksichtigung der weiteren auf dem Mobiltele- fon des Beschuldigten sichergestellten Fotos/Videos ist davon auszugehen, dass er eine sexuelle Präferenz für Aufnahmen/Szenen hat, wie sie mit den drei inkrimi- nierten Kameras aufgenommen wurden. Darin ist ein mögliches Tatmotiv und somit ein Indiz für seine Täterschaft auszumachen (eingehend E. II.12.15 hiernach). Bezüglich Indiz Nr. 8 ist zu präzisieren, dass nicht aktenkundig ist, ob die Rauch- melder-Attrappe angebohrt oder angeschraubt wurde. Ebenso wenig ist bekannt, ob der bei der Installation der Doppelsteckdose (mittels Dübel und Schraube) ange- fallene Bohrstaub mit einem Staubsauger oder einem angefeuchteten Toilettenpa- pier o.ä. beseitigt wurde. Daher gewichtet die Kammer Indiz Nr. 8 neutral. Bezüglich Indiz Nr. 9 ist anzumerken, dass dieses durch die Angaben in der Stem- pelkarte des Beschuldigten objektiviert wird, laut welchen er am 3. Februar 2021 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr ausgestempelt hatte (pag. 703). Dass er seine Mittagspause auf dem Areal der V.________ AG verbrachte und um 12:30 Uhr im Baucontainer der Markierungsabteilung zu Mittag ass, obwohl er gegenüber einem Kadermitarbeiter der V.________ AG angab, zu Hause essen zu wollen, und ob- gleich er um 12:00 Uhr wieder eingestempelt hatte, macht aus folgendem Grund hellhörig: Die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera wurde zwischen 11:17 Uhr und 13:00 Uhr entfernt, d.h. zu einer Zeit, als sich der Beschuldigte auf 15 dem Gelände der V.________ AG befand. Auch deshalb kommt er als Täter in Frage (eingehend E. II.12.12 hiernach). Nur am Rande und bezugnehmend auf die Stempelkarte des Beschuldigten sei angemerkt, dass er meist zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr Mittagspause machte (pag. 713 f.). Weil er wie sein Nachfolger, O.________, keine vorgegebenen Pau- senzeiten gehabt haben dürfte (pag. 727 Z. 1 f.), ist denkbar, dass er seine Mit- tagspause relativ früh machte, weil die meisten Frauen vor ihrer jeweiligen Mittags- pause auf die Toilette gegangen sein dürften und er daher vermutlich zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr am meisten Frauen mit der in der Doppelsteckdose ver- steckten Kamera live beim Toilettengang beobachten konnte. Ebenso möglich ist allerdings auch, dass er seine Mittagspause eher früh machte, weil er auch meist früh, d.h. vor 06:00 Uhr, mit der Arbeit begann (pag. 713 f.). 12.4 Aussagen von C.________ C.________ arbeitete im Hauptgebäude der V.________ AG und benutzte im in- teressierenden Zeitraum (26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021) die Damentoilette in dessen 1. OG (pag. 64). An der Einvernahme vom 22. Februar 2021, der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. August 2024 und der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 schilderte C.________ die Entdeckung der Kamera in der Doppelsteckdose au- thentisch, nachvollziehbar, selbsterlebt und selbstkritisch – mithin glaubhaft. Sie berichtete, als sie am Morgen des 3. Februar 2021 die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes benutzt habe, habe sie die Doppelsteckdose, die ihr schon zuvor aufgefallen sei, erstmals näher betrachtet und gesehen, dass darin eine Kamera versteckt sei. Zunächst habe sie ihren Augen nicht getraut und sich gefragt: «Blöd, was mache ich jetzt?» (pag. 77 Z. 41 ff.). Zuerst habe sie es nicht glauben können und sie «habe es sehr genau angeschaut, damit ich mir sicher bin. Ich konnte nicht gegenüber meinem Vorgesetzten eine solche Behauptung tätigen, ohne mir sicher zu sein. Daher habe ich es mir sehr genau angeschaut» (pag. 731 Z. 44 ff.). Als sie ihren Vorgesetzten, Q.________, informiert habe, habe ihr dieser geraten, Fotos zu machen. Um 11:17 Uhr habe sie eine Übersicht- und eine Nahaufnahme erstellt (siehe die Fotos auf pag. 653 ff.). Sie habe die Aufnahmen mit Q.________ stu- diert. Sie seien sich sicher gewesen, dass es sich um eine Kamera handle, hätten es aber nicht wahrhaben wollen (pag. 77 Z. 45 ff., pag. 78 Z. 84 ff.). Am Nachmittag resp. zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr hätten sie mit T.________ die Damentoi- lette aufgesucht. Als jener die Doppelsteckdose von der Wand gerissen habe, sei nichts mehr dahinter gewesen (pag. 77 Z. 56 ff., pag. 78 Z. 90 ff., pag. 457 Z. 15 f., pag. 731 Z. 2 f.). Weil die Kamera nur kurze Zeit nach ihrer Entdeckung entfernt worden sei, vermute sie, dass der Täter live mitgeschaut habe und vor Ort gewe- sen sei (pag. 78 Z. 80 ff.). Entgegen der Vorinstanz (pag. 548 ff.) und wie unter E. II.12.12 hiernach ausge- führt, ist auf den von C.________ aufgenommenen Fotos zweifelsfrei erkennbar, dass sich darin am 3. Februar 2021 um 11:17 Uhr eine Kamera befand. Das aner- kannte oberinstanzlich auch der Verteidiger (pag. 752). 16 Betreffend den Installationszeitpunkt der Doppelsteckdose gab C.________ an, diese sei ihr erstmals nach der Wiedereröffnung der Toilette aufgefallen. Sie habe gedacht, möglicherweise habe ein Handwerker einen Schaden an der Wand verur- sacht und den «Unfall» damit abdecken wollen (pag. 77 Z. 38 ff., pag. 79 Z. 125 ff.). Weil sie eine stressige Zeit gehabt habe, habe sie die Steckdose zunächst nicht hinterfragt. Als der Stress zurückgegangen sei, sei ihr aufgefallen, dass im Nassbereich keine Steckdosen mit Aufputzgehäuse montiert werden dür- fen und auch nie ein Kabel gelegt worden sei, wofür die Wand hätte geöffnet wer- den müssen (pag. 456 Z. 42 ff.; ferner pag. 732 Z. 9 f.). Auch sei ihr aufgefallen, dass die Steckdose nicht fachgerecht montiert sei, d.h. die Schraube sei am fal- schen Ort und eines der Löcher sei zu gross gewesen (pag. 730 Z. 34 ff.). Diese Zeitangabe deckt sich mit jener von E.________ (pag. 734 Z. 24 ff.; eingehend E. II.12.6 hiernach) und legt nahe, dass die Doppelsteckdose während der tem- porären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und
- Januar 2021. Während dieser Zeit hatte einzig der Beschuldigte freien Zugang zum Tatort, was ihn belastet (eingehend E. II.12.9 hiernach). Hinsichtlich des Installationszeitpunkts der Rauchmelder-Attrappe meinte C.________, diese sei schon länger dort gewesen (pag. 78 Z. 65 ff.). Theoretisch könnte diese schon immer dort gewesen sein. Weil ihr keine Veränderung aufgefal- len sei, vermute sie, dass diese schon montiert gewesen sei, als sie begonnen ha- be, die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes zu benutzen (pag. 79 Z. 152 ff.). Diese Zeitangabe deckt sich mit jener von Z.________ (pag. 60 Z. 135 f.) und lässt keinen Rückschluss auf den Installationszeitpunkt zu. C.________ gab zwei Vorkommnisse mit dem Beschuldigten zu Protokoll, die ihr auffällig erschienen: ‒ An einem Samstagabend [Anmerkung der Kammer: am 23. Januar 2021 nach 21:00 Uhr; pag. 80 Z. 173 ff. und Z. 179 ff.] tauchte einmal der Abwart auf. Ich war mit S.________, also mit S.________, vor dem Personaleingang und rauchte. Der Abwart, der mir namentlich nicht be- kannt ist, verwendete einen Badge, um durch den Personaleingang ins Gebäudeinnere zu ge- langen. Ich fragte ihn, was er hier mache. Er entgegnete, er schaue nach, ob die Toilette über- laufe. Er nannte zwar keine spezifische Toilette, aber er und ich wussten beide, von welcher wir sprachen, denn in jener im ersten Obergeschoss prangte ein grosses «Defekt»-Schild (pag. 80 Z. 163 ff.; ferner pag. 458 Z. 12 ff.). Ich fand es damals aussergewöhnlich – insbesondere, weil es schon dunkel und so spät gewesen war. Er scheint sonst eher ein Morgenmensch zu sein, weil er jeweils früh mit seiner Arbeit begonnen hat (pag. 80 Z. 193 ff.). ‒ Nachdem die Steckdose dort war, grüsste er mich plötzlich anders – als würde er mich kennen. Ich fragte mich damals noch, ob ich ihn aufgrund einer Begebenheit irgendwie besser kennen sollte. Er kannte meinen Namen. Ich weiss hingegen bis heute nicht, wie er heisst. Ich hatte nichts mit ihm zu tun (pag. 80 Z. 201 ff.; ferner pag. 458 Z. 27 ff.). Erstere Beobachtung teilte C.________ bereits am 4. Februar 2021 schriftlich Z.________ mit (pag. 66 Aussage Nr. 1). Auch der Kammer erscheint auffällig, dass der Beschuldigte die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes ausgerech- net am Abend des 23. Januar 2021 und damit plus/minus zum mutmasslichen Zeit- punkt der Installation der Doppelsteckdose aufsuchte. Dies umso mehr, als er we- 17 der ein- noch ausstempelte (pag. 713) noch glaubhaft ist, dass er nachsehen woll- te, ob die Toilette überläuft. Weil die Damentoilette wegen Problemen mit den Ab- flussleitungen geschlossen und daher nicht in Gebrauch war, war ein Überlaufen der Toilettenschüssel nahezu unmöglich. Dass der Beschuldigte den Tatort aus- serhalb seiner üblichen Arbeitszeiten ohne objektiven Grund aufsuchte, ist ein Indiz für seine Täterschaft. Ob er damals die Doppelsteckdose montierte, in einer allen- falls bereits montierten Doppelsteckdose eine Kamera platzierte oder an einer al- lenfalls bereits platzierten Kamera hantierte, muss offenbleiben. Weil nicht bekannt ist, wann genau die Doppelsteckdose mittels Dübel und Schraube montiert wurde (pag. 302 ff.; Ass.-Nr. 001), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten dar- aus ableiten, dass C.________ am Abend des 23. Januar 2021 keine Bohrgeräu- sche wahrgenommen hat (pag. 81 Z. 211 f.). Zweitere Beobachtung passt insofern in das Gesamtbild, als der Beschuldigte C.________ exakt ab dem Zeitpunkt grüsste, als würde er sie kennen, resp. beim Namen nannte, als er sie mutmasslich heimlich beim Toilettengang beobachtete und filmte. Beide Beobachtungen sind glaubhafte Indizien für die Täterschaft des Beschuldig- ten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ den Beschuldigten, den sie nicht einmal namentlich kannte, zu Unrecht belasten sollte. Sie hat nie problemati- sche Erfahrungen mit ihm gemacht (pag. 457 Z. 45 f.) und belastete ihn nicht mut- willig. So antwortete sie auf Frage, was sie gedacht habe, als sie gehört habe, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sein soll: «Für mich war nicht klar, wer es ist. Ich hatte auch keine Vermutung. Zu diesem Zeitpunkt, so gutgläubig wie ich war, habe ich das niemandem von dort zugetraut» (pag. 457 Z. 35 ff.). Der Rüge des Verteidigers, C.________ sei erstmals einvernommen worden, nachdem der Beschuldigte am 4. Februar 2021 die ordentliche Kündigung mit so- fortiger Freistellung erhalten habe, und nachdem sie am 12. Februar 2021 gemein- sam mit anderen Mitarbeiterinnen der V.________ AG von der Polizei über die rechtliche Ausgangslage informiert worden (siehe pag. 7), und daher an ihrer Er- steinvernahme voreingenommen gewesen sei (pag. 465, pag. 752), ist Folgendes entgegenzuhalten: C.________ brachte den Beschuldigten an ihrer Ersteinver- nahme nie als möglichen Täter ins Spiel. Auch erhellt aus ihren Erstaussagen, dass sie den Beschuldigten anfänglich nicht verdächtigte, sondern gar in Betracht zog, ihn über ihre Entdeckung zu informieren. Davon sah sie ab, weil Q.________ eine Weiterverbreitung der Information nicht für ratsam hielt (pag. 77 Z. 47 ff.). Oh- nehin meldete sie Z.________ ihre Beobachtungen vor der sofortigen Freistellung des Beschuldigten und somit bevor sie wusste, dass die V.________ AG diesen in Verdacht hat. Auch die Kritik des Verteidigers, es könne nicht hinreichend zwischen den originären Gedanken und retrospektiven Deutungen von C.________ unter- schieden werden (pag. 752), ist unbegründet. Sie differenzierte diesbezüglich ein- drücklich. So etwa, als sie aussagte, sie habe zunächst gedacht, ein Handwerker habe vielleicht einen Schaden an der Wand verursacht und diesen «Unfall» mit der Doppelsteckdose abdecken wollen (pag. 77 Z. 39 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ – sowie unter Berücksich- tigung des hiervor und hiernach Erwähnten – erachtet es die Kammer als erstellt, 18 dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und 26. Januar 2021, sowie dass der Täter die Toilettenbenutzerinnen ab der Wiedereröffnung der Damentoilette am 26. Janu- ar 2021 bis zur Entdeckung der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera am
- Februar 2021 heimlich beobachtete und filmte. Die Rauchmelder-Attrappe dürfte bereits zu einem früheren Zeitpunkt installiert und in Betrieb genommen worden sein. Die Aussagen von C.________ enthalten mehrere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So etwa, dass er zum Zeitpunkt der Installation der Doppelsteckdose als einzige Person freien Zugang zum Tatort hatte, den Tatort einmal ohne objektiv nachvollziehbaren Grund ausserhalb seiner üblichen Arbeits- zeiten aufsuchte sowie C.________ seit der Inbetriebnahme der in der Doppel- steckdose versteckten Kamera namentlich grüsste. 12.5 Aussagen von G.________ G.________ war vom 24. Dezember 2020 bis 24. Januar 2021 ferienbedingt büro- abwesend. Am 29. Januar 2021 war sie im Homeoffice. Ansonsten arbeitete sie im interessierenden Zeitraum (26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021) in einem freiste- henden Bürocontainer der V.________ AG und benutzte durchschnittlich zweimal täglich die Toiletten der Markierungsabteilung, meist die linke Toilettenkabine (pag. 64, pag. 69 Z. 42 ff., pag. 70 Z. 68 ff., pag. 71 Z. 117 ff. und Z. 145 ff.). An der Einvernahme vom 1. März 2021, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 und der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gab G.________ gleichbleibend und glaubhaft zu Protokoll, sie habe am 3. Febru- ar 2021 nach Feierabend zu Hause auf ihrem Mobiltelefon die Mitarbeiterinformati- on von Z.________ gelesen. Dabei sei ihr in den Sinn gekommen, dass ihr bereits in der Woche zuvor aufgefallen sei, dass beim Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung etwas anders sei; nämlich, dass sich auf dem Toilettenpapierspender ein «schwarzes Viereck» mit einem «Tüpfli» darin be- finde (pag. 70 Z. 72 ff., pag. 451 Z. 29 ff., pag. 740 Z. 30 ff.). Am nächsten Tag, d.h. am 4. Februar 2021, sei sie früh zur Arbeit gegangen und habe unverzüglich nach- geschaut. Das «schwarze Viereck» sei noch da gewesen, das «Tüpfli» nicht. Das «schwarze Viereck» sei nicht mehr komplett schwarz gewesen, sondern habe ein «Loch» gehabt (pag. 70 Z. 75 ff., pag. 451 Z. 34 ff., pag. 740 Z. 39 ff.). Um 07:25 Uhr habe sie den Toilettenpapierspender fotografiert und daraufhin Z.________ informiert (pag. 70 Z. 94 ff.). Ob es sich bei den von G.________ aufgenommenen Fotos um die Abbildungen auf pag. 65 handelt, ist nicht bekannt. Auf Vorhalt dieser Fotos bestätigte sie, das darauf Abgebildete gemeint zu haben, als sie vom «schwarzen Viereck» und dem «Loch» sprach (pag. 741 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob sie eine Erklärung für das «schwa- rze Viereck» auf dem Toilettenpapierspender habe, erläuterte sie plausibel, vermut- lich sei die rot-weisse Fläche, d.h. das CWS-Logo, mit einem Edding-Filzstift ge- schwärzt worden, um das «Linsentüpfli» zu verstecken (pag. 70 Z. 77 ff. und Z. 81 ff., pag. 741 Z. 5 ff.). 19 Angesichts dieser plastischen und durch die aktenkundigen Fotos (pag. 65, pag. 114, pag. 394) teilweise objektivierten – mithin glaubhaften Aussagen –, er- weist sich die erstinstanzliche Kritik des Verteidigers, man nehme einfach an, dass eine Kamera im Toilettenpapierspender versteckt gewesen sei (pag. 468), als halt- los. Für die Kammer steht zweifelsfrei fest, dass im Toilettenpapierspender eine Kamera versteckt war, deren Linse G.________ als «Tüpfli» beschrieb. Betreffend die Örtlichkeiten erläuterte G.________, die Toilettenkabine befinde sich in der Herrengarderobe der Markierungsabteilung, wo es neben zwei Pissoirs auch zwei Toilettenkabinen mit CWS-Toilettenpapierspendern habe. Bereits Jahre zuvor, als sie noch als Bauführerin bei der V.________ AG tätig gewesen sei, habe sie sich bei den Männern erkundigt, ob sie deren Toilette benutzen dürfe. Auch M.________ habe die Toiletten in der Markierungsabteilung benutzt, meist eben- falls die linke Toilettenkabine (pag. 71 Z. 122 ff.). Auf Frage, woher die Täterschaft habe wissen können, dass M.________ und sie meist die linke Toilettenkabine be- nutzten, zuckte sie mit den Schultern und antwortete: «Man kann sagen, es müsse ein Interner gewesen sein. Vielleicht war es auch Zufall. Ich weiss es nicht» (pag. 71 Z. 152 ff.). Weil unter den Mitarbeitenden und Geschäftsleitungsmitglie- dern der V.________ AG nicht allgemein bekannt war, dass es in der Markierungs- abteilung Toiletten gibt (pag. 59 Z. 101 ff., pag. 78 Z. 65 f.), und die Kamera in der von G.________ und M.________ mehrheitlich benutzten linken Toilettenkabine versteckt war, ist davon auszugehen, dass der Täter entsprechendes Insiderwissen hatte. Folglich und weil sie sich kaum unbemerkt im Baucontainer der Markie- rungsabteilung hätten aufhalten können, scheiden externe Personen wie auch im Hauptgebäude der V.________ AG arbeitende Personen als Täter praktisch aus. Dem Beschuldigten demgegenüber war als Hauswart und ehemaligem Bauleiter der V.________ AG bekannt, dass es in der Markierungsabteilung Herrentoiletten gibt, die namentlich von G.________ benutzt werden, an welcher er offenbar inter- essiert war (pag. 73 Z. 247 ff., pag. 454 Z. 23 ff.) resp. auf welche er laut seinem Verteidiger fixiert war (pag. 752, ferner pag. 467). G.________ gab mehrere Vorkommnisse mit dem Beschuldigten zu Protokoll, die ihr im Nachhinein auffällig erschienen: ‒ Seit dem 25. Januar 2021 hatte mich der Hauswart, A.________, sehr fleissig gefragt, ob ich auf die Toilette gehen müsse oder ob ich schon dort gewesen sei. Das war nicht speziell für mich und ich gab einfach eine Antwort darauf. Ich dachte einfach, er wolle das vielleicht wegen der Reinigung wissen. Gefühlt war das sehr viel, aber ich weiss nicht, ob das auch schon im De- zember 2020 gewesen war. Einfach viel. Ich kann Ihnen keine genaue Zahl nennen. Oftmals sa- hen wir uns im neuen Jahr morgens zwischen 09:00 und 09:30 Uhr. Er kam zu mir in die Markie- rungsabteilung und wir tranken einen Kaffee. Gefühlt fragte er mich das eigentlich immer. Als ich ihm eine Antwort gab, reagierte er eigentlich nicht besonders darauf. Diese Fragen seinerseits begann ich auch erst nach den Entdeckungen zu hinterfragen (pag. 73 Z. 219 ff.; ferner pag. 452 Z. 7 ff. und Z. 30 ff. sowie pag. 741 Z. 19 ff.). ‒ Wir haben auch oft zusammen Kaffee getrunken. Bei einem Gespräch sagte er mir einmal, das kam mir auch erst im Nachhinein in den Sinn, dass es schon cool sei mit mir und dass man bei mir z.B. auch nicht merke, wenn ich meine Tage habe. Das kam mir im Nachhinein noch in den 20 Sinn. Und eben diese vermehrte Fragerei, ob ich schon auf der Toilette war, wann ich noch ge- he. Das war so das Auffälligste (pag. 452 Z. 28 ff.; ferner pag. 741 Z. 25 ff.). ‒ Einmal in der Kalenderwoche 4 des Jahres 2021 [Anmerkung der Kammer: d.h. zwischen dem
- und 31. Januar 2021] – ich weiss das Datum nicht mehr – stand ich in der Zentrale des Hauptgebäudes. Vermutlich sprach ich gerade mit R.________, der Mitarbeiterin am Schalter. A.________ ging an mir vorbei und fragte mich, ob ich auf die Toilette gehen müsse. Das fand ich in dieser Situation unpassend und es war mir vor R.________ auch etwas peinlich. Ich sagte vielleicht etwas schnippisch: «Ja, i muess de scho no. Wäge?». Er antwortete dahingehend, dass er noch putzen wolle, und fügte an: «Gang doch schüsch dobe». Das fand ich seltsam, denn im Erdgeschoss hat es auch eine Damentoilette. Ich erwiderte: «Ja, i ga dänk de dunge». Ich vergass aber letztlich auf die Toilette zu gehen und ging wieder zu den Markierungen (pag. 73 Z. 229 ff.). ‒ Ich kann mich erinnern, dass mich A.________ in dieser Zeit vermehrt gefragt hat, ob ich schon auf der Toilette war oder ob ich noch gehe. Ich habe das damals so interpretiert, dass er ja den Hauswarts-Job macht und dass er noch putzen gehen muss. Das lag für mich eigentlich auf der Hand. Dieses eine Mal, als ich im vorderen Bereich war, dort wo die Toiletten mit dem Rauch- melder und der Steckdose sind, fragte er mich explizit, ob ich noch auf die Toilette müsse. Ich habe ihm gesagt, ich weiss es gerade nicht. Dann sagte er mir, ich solle doch sonst dann gerade hier vorne oben gehen (pag. 452 Z. 7 ff.). ‒ Im Nachhinein erinnerte ich mich auch daran, dass er einmal in derselben Woche [Anmerkung der Kammer: d.h. in der Kalenderwoche 4] in der Toilette in der Garderobe war. Ich weiss nicht mehr, an welchem Tag das gewesen ist. Sonst winkte er mich immer durch, damit ich dennoch auf die Toilette gehen konnte – auch wenn er beispielsweise gerade den Boden feucht aufnahm. An jenem Tag meinte er gegenüber mir jedoch, ich solle doch kurz warten. Er sagte es nicht mit einem bösen Unterton, aber es fiel mir nachträglich trotzdem auf (pag. 73 Z. 238 ff.). ‒ Ich habe noch zwei Sachen, ich weiss den Zeitpunkt dieser Ereignisse aber nicht mehr genau. In meiner Erinnerung haben wir vor diesem ganzen Vorfall, im Jahr 2020, vielleicht im Sommer oder Herbst, einmal wieder einen Kaffee zusammen getrunken. Da hat er eine Bemerkung ge- macht, dass er wisse, dass ich nicht mehr mit meinem damaligen, langjährigen Freund zusam- men sei. Er sagte, ihm sei aufgefallen, dass ich den Ring nicht mehr trage, und dass er fände, wir wären doch ein gutes Paar. Ich habe ihm dann gesagt, dass es für mich nicht so ist, aber dass ich die Freundschaft zu ihm sehr schätze, dass ich uns aber nicht als Paar sehe. Er hat das so akzeptiert, er war nicht irgendwie sauer oder so, gar nicht. Es ging dann freundschaftlich weiter wie bis anhin. Er sagte es mir so, er war vielleicht etwas enttäuscht. Das zweite Ereignis war im März 2021, da war er ja schon nicht mehr bei der V.________ AG. Ich hatte da mein 5-jähriges Jubiläum in der Firma. Da schickte er mir einen Blumenstrauss (pag. 454 Z. 19 ff.). Für die Glaubhaftigkeit dieser Vorkommnisse spricht insbesondere, dass sie sich mit der nachstehenden Meldung decken, die G.________ am 4. Februar 2021 schriftlich gegenüber Z.________ tätigte (pag. 66 Aussage Nr. 3): ‒ In der KW4 hat mich A.________ vermehrt gefragt, ob ich noch auf die Toilette muss (angeblich, weil er noch putzen will). 21 ‒ Auch in der KW4 war ich an einem Tag (ich weiss leider das Datum nicht mehr) an der Zentrale und habe mit R.________ gesprochen. A.________ ist vorbeigelaufen und hat mich gefragt, ob ich noch auf die Toilette muss. Ich solle doch sonst gleich hier vorne (da ich immer in der Mar- kierung auf die Toilette gehe) im ersten Stock gehen. Er wolle die Toiletten in der Markierung gleich noch putzen. Ich habe ihm gesagt, dass ich, wennschon auf die Toilette im Parterre ge- hen werde. Nach dem Gespräch mit R.________ bin ich wieder nach hinten in die Markierung gegangen. A.________ war dort und hat mich gleich gefragt, ob ich nun auf der Toilette war. ‒ In der KW4 wollte ich einmal in der Markierung auf die Toilette, nachdem A.________ geputzt hatte. Er hat mir gesagt, ich solle doch bitte zu einem späteren Zeitpunkt gehen (dies erläutere ich aufgrund der Fotos im Anhang). ‒ Die Frauen nutzen meistens nur die linke der beiden Toiletten. Diese Meldung tätigte G.________, bevor Z.________ dem Beschuldigten am
- Februar 2021 unter sofortiger Freistellung kündigte, d.h. bevor sie wusste, dass die V.________ AG den Beschuldigten in Verdacht hat, und ehe die Regionale Staatsanwaltschaft am 9. März 2021 eine Untersuchung gegen ihn eröffnete. Ent- gegen der Behauptung des Verteidigers (pag. 465, pag. 752) tätigte sie die Mel- dung an Z.________ somit unvoreingenommen. Unbehilflich ist auch die Kritik des Verteidigers, die Aussagen von G.________ enthielten retrospektive Deutungen (pag. 752). Dass G.________ die vorerwähnten Vorkommnisse erst nach Entde- ckung der Installationen in den Toiletten der V.________ AG verdächtig erschie- nen, ist plausibel und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dies umso weniger, als sie präzise zwischen originären Empfindungen und nachträgli- chen Interpretationen unterschied und wiederholt betonte, sie habe das Verhalten des Beschuldigten erst nach den Entdeckungen zu hinterfragen begonnen (bei- spielhaft: pag. 73 Z. 220 ff., Z. 227 ff. und Z. 243, pag. 452 Z. 9 f. und Z. 30 f.). Bezeichnend für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen ist sodann, dass sie es merklich bedauerte, den Beschuldigten damit zu belasten. So betonte sie an der Einvernahme vom 1. März 2021, es sei blöd, dass der Verdacht in Richtung des Beschuldigten gehe, der ihr Vorgänger als AA.________ (Beruf) sei und zu wel- chem sie freundschaftlich einen engen Draht habe. Sie habe den Strafantrag in der Hoffnung unterzeichnet, dass nicht er der Täter sei. Doch leider belasteten ihn ihre Hinweise. Sollte er der Täter sein, breche eine Welt für sie zusammen (pag. 73 Z. 209 ff.; ferner pag. 74 Z. 273 ff. und pag. 453 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe ihr versichert, es nicht gewesen zu sein (pag. 74 Z. 303 ff.; ferner pag. 454 Z. 3 ff.). Aus dieser Unschuldsbeteuerung kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht nur belastete G.________ den Beschuldigten ungewollt und war sie zufolge ihrer Rechtsbeiständin zwiegespalten, bis bekannt wurde, dass der Beschuldigte sie heimlich an ihrem Arbeitsplatz fotografierte (pag. 752; eingehend E. II.12.15 hiernach), auch werden ihre Angaben teils durch objektive Beweismittel untermau- ert. So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Januar 2021 jeweils zwischen 09:00 Uhr und 09:15 Uhr ausstempelte (pag. 703, pag. 713), d.h. zu jener Zeit, als er zufolge G.________ mit ihr einen Kaffee trank und sie fragte, ob sie auf Toilette müsse oder schon gewesen sei. 22 Dass der Beschuldigte G.________ ab dem 26. Januar 2021 – d.h. ab dem mut- masslichen Tatzeitpunkt – wiederholt fragte, ob sie auf Toilette müsse, resp. ob sie schon gewesen sei, macht hellhörig und ist belastend. Gleiches gilt für den Um- stand, dass er sie einmal aufforderte, die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäu- des zu benutzen, in welcher die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera und die zweckentfremdete Doppelsteckdose montiert waren, obgleich es im Parterre des Hauptgebäudes eine Damentoilette gehabt hätte (pag. 739 Z. 15 f.), die örtlich näher gewesen wäre. Dass er dies – wie gegenüber G.________ angegeben – tat, weil er die Toiletten der Markierungsabteilung reinigen wollte, ist wenig glaubhaft. Normalerweise liess er G.________ die dortigen Toiletten auch benutzen, wenn er etwa den Boden feucht aufnahm (pag. 73 Z. 240 ff.). Auffällig ist auch, dass er (so- weit bekannt) einzig G.________ dahingehende Fragen stellte, nicht aber den an- deren Mitarbeiterinnen der V.________ AG; namentlich nicht M.________, die ebenfalls die Toiletten der Markierungsabteilung benutzte. Ohnehin sind solche in- timen Fragen weder erforderlich noch üblich, um die Benutzung und Reinigung von Toiletten zu koordinieren. Das von G.________ eindrücklich geschilderte Verhalten des Beschuldigten im mutmasslichen Tatzeitraum war nicht bloss unangebracht, sondern ist ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Naheliegenderweise verwies er sie auf die Damentoilette im 1. OG, weil er sie dort (anders als in der Toilette im Parterre des Hautgebäudes) heimlich beobachten und filmen konnte. Belastend ist ferner, dass er sich wiederholt in der Garderobe der Markierungsabteilung aufhielt, als G.________ dort auf die Toilette ging (pag. 66 Aussage Nr. 3), und daher wuss- te, dass sie normalerweise die linke Toilettenkabine benutzt. Untermauert wird der Verdacht, dass der Beschuldigte G.________ heimlich beim Toilettengang beob- achtete und filmte, schliesslich durch seine ihr gegenüber getätigte Äusserung, es sei cool, dass man ihr nicht anmerke, wenn sie ihre Tage habe (pag. 452 Z. 28 ff.; ferner pag. 741 Z. 25 ff.). Diese dürfte er kaum ohne entsprechendes Hintergrund- wissen getätigt haben. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ – sowie unter Berücksich- tigung des hiernach Erwähnten – erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Toi- lettenpapierspender während der Ferienabwesenheit von G.________ modifiziert wurde, d.h. zwischen dem 24. Dezember 2020 und 25. Januar 2021, und, sich dar- in bis am 3. Februar 2021 eine Kamera befand, mit welcher der Täter die Toiletten- benutzerinnen seit dem 26. Januar 2021 heimlich beobachtete und filmte. Die Aussagen von G.________ enthalten mehrere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So etwa, dass er wusste, dass es in der Markie- rungsabteilung Toiletten gibt und G.________ meist die linke Toilettenkabine nutzt, dass er G.________ ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Toilettenpapier- spender versteckten Kamera wiederholt fragte, ob sie auf die Toilette müsse oder schon gewesen sei, dass er G.________ einmal auf die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes verwies, wo zwei Kameras versteckt waren, obgleich es im Parterre eine Damentoilette gehabt hätte, die örtlich näher gewesen wäre, und dass er an G.________ interessiert war. 23 12.6 Aussagen von E.________ E.________ arbeitete vom 1. bis 3. Februar 2021 im 1. OG des Hauptgebäudes der V.________ AG und benutzte die dortige Damentoilette. An den übrigen inter- essierenden Tagen war sie im Homeoffice (pag. 64, pag. 734 Z. 31 f.). An der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gefragt, was ihr als erstes in den Sinn komme, wenn sie an Januar 2021/Anfang Februar 2021 denke, antworte- te E.________ authentisch und selbstkritisch – mithin glaubhaft: «Die Kamera, die ich nicht als solche erkannt habe» (pag. 734 Z. 21 ff.). Sie habe sich gedacht, das sei eine komische Steckdose. Sie sei davon ausgegangen, man habe während ih- rer Abwesenheit resp. über das Wochenende eine Maschine laufen lassen, weil die Toilette verstopft gewesen sei (pag. 734 Z. 21 ff., pag. 735 Z. 5 f.). Naheliegender- weise meinte sie das Wochenende vom 23./24. Januar 2021, während dem die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes wegen eines Problems mit den Ab- flussleitungen geschlossen war. Insofern und wie unter E. II.12.4 hiervor ausge- führt, erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem
- und 25. Januar 2021. Auf Vorhalt des Fotos auf pag. 110 bestätigte E.________, es habe sich um die darauf abgebildete Doppelsteckdose gehandelt. Sie habe dort reingeschaut und sich gefragt, was das für eine Steckdose sei, sei aber nicht darauf gekommen, dass es eine «Linse» sei (pag. 735 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte habe sich ab und zu im vorderen Raum der Toilette aufgehalten, um zu putzen. Er sei der einzige Mann gewesen, der sich dort aufgehalten habe. Wenn der sich im Toilettenbereich be- findliche Stromverteiler offen und Elektriker vor Ort gewesen seien, hätten sie (d.h. die Frauen) eine andere Toilette benutzt. Das habe es aber sehr selten gegeben (pag. 735 Z. 8 ff.). Ansonsten sei ihr nichts aufgefallen (pag. 735 Z. 8 ff.). Diese Angaben illustrieren, dass der Beschuldigte der einzige Mann war, der sich im Vor- raum der Damentoilette aufhalten konnte, ohne Aufsehen zu erregen. Die Möglich- keit, sich unauffällig in den (Damen-)Toiletten der V.________ AG aufzuhalten und dort mit Maschinen und Werkzeugen zu hantieren – wie es für die Montage der Doppelsteckdose und der Rauchmelder-Attrappe erforderlich war –, ohne Aufsehen zu erregen, ist ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 12.7 Aussagen von F.________ F.________ arbeitete vom 27. bis 29. Januar 2021 sowie am 3. Februar 2021 im
- OG des Hauptgebäudes der V.________ AG und benutzte die dortige Damentoi- lette. An den übrigen interessierenden Tagen war sie im Homeoffice (pag. 64, pag. 737 Z. 29 ff., pag. 738 Z. 1 f. und Z. 15). An der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gefragt, wann und wie sie da- von erfahren habe, dass in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes etwas vorgefallen sein könnte, antwortete F.________, als C.________ die Kamera ent- deckt und es seinen Lauf genommen habe. Sie habe ihr Büro im 1. OG des Haupt- gebäudes gehabt und den Lärm gehört resp. man habe Stimmen gehört und nach- gefragt, was los sei (pag. 737 Z. 29 ff.). Ihr sei damals in der Damentoilette nichts aufgefallen. Sie habe sich aber auch nicht geachtet («Ich ging auf Toilette und wie- 24 der raus, ohne gross zu schauen, was neu oder anders sein könnte»; pag. 738 Z. 4 ff.). Auf Vorhalt des Fotos auf pag. 110 und Frage, ob das ein üblicher Ort für eine Steckdose auf einer Toilette sei, meinte sie: «Ich vermute nicht. Vermutlich ist es gefährlich, dort eine Steckdose anzubringen, weil diese nass werden könnte. Aber vielleicht hatte man einen Grund die Steckdose dort anzubringen, beispiels- weise als Hauswart» (pag. 738 Z. 8 ff.). Die Aussagen von F.________ tragen nichts zur Sachverhaltsaufklärung bei. Sie decken sich jedoch mit der Auffassung der Kammer, dass die zweckentfremdete Doppelsteckdose an einem ungewöhnlichen Ort montiert war und daher die Auf- merksamkeit des Beschuldigten hätte erregen müssen, wenn er sie nicht selbst angebracht hätte. 12.8 Angaben von N.________ N.________ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. April 2024 mit, sie habe in den letzten zwei bis drei Januarwochen des Jahres 2021 (Anmerkung der Kammer: d.h. zwischen dem 11. und 31. Januar 2021) während eines Besuchs der Damen- toilette im 1. OG des Hauptgebäudes gegenüber der Toilettenschüssel eine neu in- stallierte Steckdose entdeckt. Sie habe den Beschuldigten informieren und nach dem Grund fragen wollen, dies jedoch vergessen. Am 3. Februar 2021 habe ihr Z.________ telefonisch mitgeteilt, dass in der Steckdose eine Kamera entdeckt worden sei. Sie habe den Verdacht geäussert, dass der Beschuldigte dafür verant- wortlich sein könnte, weil er als einziger Mann ohne ersichtlichen Grund Zugang zur Damentoilette gehabt habe. Sie könne jedoch keine konkreten Beweise dafür vorlegen. Weil sie nicht weiter zur Klärung des Falls beitragen könne, ersuche sie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 347). Diese Aussagen untermauern, dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und 26. Ja- nuar 2021, und der Beschuldigte der einzige Mann war, der sich unauffällig in der Damentoilette im 1. OG aufhalten konnte. Im Übrigen vermögen die Angaben von N.________ nichts zur Klärung der Täterschaft beizutragen. 12.9 Angaben weiterer Mitarbeiterinnen der V.________ AG Wie unter E. II.12.3 hiervor erwähnt, forderte Z.________ die Mitarbeitenden der V.________ AG auf, ihm sachdienliche Hinweise zu melden (pag. 59 Z. 86 ff., pag. 394). Neben C.________ (pag. 66 Aussage Nr. 1) und G.________ (pag. 66 Aussage Nr. 3) meldeten sich zwei weitere Mitarbeiterinnen bei ihm. Eine gerichtsseitig nicht namentlich bekannte Mitarbeiterin teilte ihm am 4. Febru- ar 2021 schriftlich Folgendes mit (pag. 66 Aussage Nr. 2): Ich habe A.________ meine Unterstützung angeboten beim Streichen, Umbau Sitzungszimmer blau im Keller. Seine Antwort: «Ja, du kannst mir gerne helfen, wenn du auf die Leiter steigst mit einem Miniröckli und ich darunter stehen kann». Das war 2. Hälfte Dezember 2020, den genauen Tag, Da- tum weiss ich nicht mehr. Auf diese Information ist abzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Mit- arbeiterin oder Z.________ nicht wahrheitsgetreu berichten und den Beschuldigten 25 zu Unrecht einer sexuell anzüglichen Äusserung beschuldigen sollte. Überdies legt die Aussage von G.________, wonach sie dem Beschuldigten einmal gesagt habe, er müsse aufpassen, wenn er «Sprüche» gegenüber anderen Frauen mache (pag. 73 Z. 244 ff.), nahe, dass er zu solchen Äusserungen willens und in der Lage war. Angesichts der auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos (eingehend E. II.12.12 hiernach) wertet die Kammer seine angebliche Antwort («Ja du kannst mir gerne helfen, wenn du auf die Leiter steigst mit einem "Miniröckli" und ich dar- unter Stehen kann») als Hinweis, dass bei ihm eine sexuelle Präferenz vorhanden ist, verstohlen auf die Geschlechtsteile von Frauen zu blicken. Darin ist ein mögli- ches Tatmotiv und entsprechend ein Indiz für seine Täterschaft auszumachen. Eine weitere Mitarbeiterin, mutmasslich R.________, schrieb Z.________ am
- Februar 2021 was folgt (pag. 66 Aussage Nr. 4): Am Freitag, den 22.01.2021, wurde gemeldet, dass die Toiletten im 1. OG nicht mehr benutzt werden können, die Firma U.________ wurde aufgeboten. Am 25.01.2021 morgens um 08.30 Uhr traf die Firma U.________ ein, A.________ öffnete die Toiletten. Am Dienstagmorgen den 26.01 brachte A.________ den Schlüssel an den Empfang, damit die Firma U.________ Zugang hatte zu den Toi- letten im 1. OG. Während dieser Woche waren die Toiletten im OG geschlossen, Zutritt ermöglichte A.________ Auch auf diese Information ist abzustellen, zumal wiederum kein Grund für eine Falschanschuldigung ersichtlich ist. Gestützt darauf erachtet es die Kammer als er- stellt, dass während der Dauer des Wasserschadens die Tür zur Damentoilette im
- OG des Hauptgebäudes abgeschlossen war und vom 22. bis 25. Januar 2021 einzig der Beschuldigte Zugang dazu hatte. Der ungehinderte Zugang zu der an sich abgeschlossenen Damentoilette im mutmasslichen Installationszeitraum der Doppelsteckdose ist ein Indiz für seine Täterschaft. Dies umso mehr, als die Mitar- beitenden der Firma U.________ trotz Zugang zur Damentoilette am 26. Janu- ar 2021 als Täter nahezu ausscheiden, zumal sie weder Kenntnis von den Toiletten in der Markierungsabteilung noch die Möglichkeit gehabt haben dürften, die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera wie auch die in der Rauchmelder-Attrappe eingelegte Micro-SD-Speicherkarte innert wenigen Stunden nach der Entdeckung der zweckentfremdeten Doppelsteckdose durch C.________ zu entfernen (einge- hend E. II.12.5 hiervor und E. II.12.12 hiernach). 12.10 Aussagen von O.________ Am 25. Mai 2021 teilte Z.________ der Polizei telefonisch mit, O.________, der neue Hauswart und Nachfolger des Beschuldigten, habe beim Entrümpeln des ehemaligen Pults des Beschuldigten ein Benutzerhandbuch für eine Kamera ge- funden, die über das Mobiltelefon gesteuert werden könne. Er brachte das Benut- zerhandbuch gleichentags auf der Polizeiwache vorbei und fügte an, auf dem Areal der V.________ AG würden für berufliche Zwecke keine Kameras dieser Art ver- wendet (pag. 9). Das besagte Benutzerhandbuch ist für eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________. Es findet sich auf pag. 109 und wird unter E. II.12.11 hiernach näher erörtert. 26 O.________ bestätigte der Polizei am 1. Juni 2021 telefonisch die vorerwähnte Meldung von Z.________. Er habe am 3. Mai 2021 die Arbeit bei der V.________ AG aufgenommen und das Benutzerhandbuch einen oder allenfalls auch ein paar wenige Tage vor dem 25. Mai 2021 beim Aufräumen im Korpus des ehemaligen Pults des Beschuldigten gefunden. Das Hauswartbüro könne abgeschlossen wer- den und lediglich der Hauswart, das Reinigungspersonal und die Geschäftsleitung hätten Zugang dazu (pag. 9). Diese Angaben bestätigte er an der Berufungsver- handlung vom 25. Februar 2026 (pag. 727 Z. Z. 11 ff.). Zudem verneinte er – über- einstimmend mit Z.________ (pag. 9) und G.________ (pag. 742 Z. 34 ff.) –, dass die V.________ AG Kameras wie jene gemäss dem gefundenen Benutzerhand- buch verwendet (pag. 727 Z. 37). Gestützt auf das soeben und das unter E. II.12.11 hiernach Ausgeführte erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im Hauswartbüro ein Benutzer- handbuch für eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________ aufbewahr- te, die er nicht für berufliche Zwecke als Hauswart der V.________ AG benutzte, sowie dass in der zweckentfremdeten Doppelsteckdose eine ebensolche Kamera versteckt war. Das sind Indizien für seine Täterschaft. 12.11 Zum Benutzerhandbuch für Wireless Mini-WiFi Kamera Das von O.________ im ehemaligen Büro des Beschuldigten gefundene Benutzer- handbuch gehört zu einer Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________, die als «hervorragendes Werkzeug für die Verwendung als Remote-Echtzeit- Überwachungskamera» mit «verschiedenen Funktionen, wie Aufnahme, Wieder- gabe, Bewegungserkennung, Nachtsicht und Remote-Echtzeitüberwachung» be- zeichnet wird (pag. 109 S. 2 Benutzerhandbuch). Ist die Kamera mit einem WiFi- Signal verbunden und die Funktion «Bewegungserkennung» aktiviert, erhält der Benutzer über eine App eine Alarmmeldung auf sein Mobiltelefon mit einem Bild- ausschnitt. Er kann die Alarmmeldung «ignorieren» oder «akzeptieren» und sich das Video in Echtzeit auf seinem Mobiltelefon anzeigen lassen (pag. 109 S. 10 und S. 13 Benutzerhandbuch). Ist eine Micro-SD-Speicherkarte eingelegt, wird die Vi- deoaufnahme zusätzlich darauf gespeichert (pag. 109 S. 10 Benutzerhandbuch). Für die blosse Aufnahme und Speicherung von Videos ohne Bewegungserkennung muss die Kamera nicht mit einem WiFi-Signal verbunden, jedoch eine Micro-SD- Speicherkarte eingesetzt sein (pag. 109 S. 3 Benutzerhandbuch). Die V.________ AG verwendete keine solchen Kameras (pag. 9, pag. 742 Z. 34 ff., pag. 727 Z. 37). Jedoch passt die auf dem Benutzerhandbuch abgebildete Kamera (pag. 109, S. 1 Benutzerhandbuch) hinsichtlich Grösse, Farbe und optischer Er- scheinung zu jener Kamera, die sich zufolge den Fotos von C.________ in der Doppelsteckdose befand. Auf den Fotos gemäss pag. 653 f. sind die für diese Ka- mera typischen Rillen und Punkte klar erkennbar. Daher steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass sich in der zweckentfremdeten Doppelsteckdose eine Kame- ra befand, zu der die im ehemaligen Pult des Beschuldigten gefundene Bedie- nungsanleitung gehört. Das ist ein Indiz für seine Täterschaft. Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer darin, dass er über das erforderliche WLan wie auch technische Wissen für den Betrieb 27 der verwendeten Wireless Mini-WiFi Kamera verfügte. So gab es auf dem Areal der V.________ AG ein WLan (pag. 728 Z. 3 ff.) und wurden infolge diverser Einbrüche in den Baucontainer der Markierungsabteilung Überwachungskameras installiert, wobei sämtliche Kamerabewegungen mittels Push-Meldung namentlich auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gesendet wurden (pag. 62 Z. 257 ff., pag. 747 Z. 742 ff.). 12.12 Zur Doppelsteckdose in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes Wie unter E. II.12.4 hiervor ausgeführt, erachtete es die Kammer als erstellt, dass die im Aufputzgehäuse der Doppelsteckdose versteckte Kamera namentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ (pag. 64) zwischen dem 26. Janu- ar 2021 und 3. Februar 2021 heimlich beim Toilettengang beobachtete und filmte. Die inkriminierte Doppelsteckdose war vis-à-vis der Toilettenschüssel auf Höhe der Toilettenschüssel mit Dübel und Schraube in die Wand geschraubt (pag. 65, pag. 110). Wie unter E. II.12.4 und E. II.12.11 hiervor ausgeführt sowie auf den Fo- tos gemäss pag. 653 f. erkennbar, handelte es sich um eine Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse, in der eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________ versteckt war, deren Kameralinse durch das untere mittlere Loch der Doppelsteck- dose filmte. Die Kamera war mit Klebeband an der Innenseite der Doppelsteckdose befestigt (pag. 306, pag. 654). Die Innenseite der Doppelsteckdose war abgeschlif- fen und deren unteres mittleres Loch war, mutmasslich mit einem Bohrer, dahinge- hend vergrössert worden, dass die Kamera hineinpasste und durch das vergrösser- te Loch filmen konnte (Ass.-Nr. 001; pag. 302 ff.). Als gelernter Y.________ (hand- werklicher Beruf) (pag. 672) dürfte der Beschuldigte über die erforderliche Finger- fertigkeit verfügt haben, um die Doppelsteckdose derart zu modifizieren. Laut Rapport Forensik vom 6. Februar 2023 wurde an der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose eine biologische Spur gesichert. Das erstellte DNA-Profil stimmte mit allen im Spurenprofil des DNA-Profils des Beschuldigten vorhandenen Merkma- len überein. Das spricht «ausserordentlich stark» dafür, dass die ab der Gehäus- einnenseite der Doppelsteckdose gesicherte DNA von ihm stammt (pag. 49 ff.). Sein Verteidiger anerkannte denn auch, dass die DNA vom Beschuldigten stammt und dieser die Doppelsteckdose einmal berührt resp. in der Hand hatte (pag. 470, pag. 752). Die ab Schraube und Dübel erstellte DNA wurde kriminaltechnisch nicht ausgewertet (pag. 51). Deshalb kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass lediglich ein einziger DNA-Treffer aktenkundig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. November 2022 die Be- schwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft vom 5. August 2022 betreffend Erstellung eines DNA-Profils und erken- nungsdienstlicher Erfassung abgewiesen (pag. 192 ff.) und das Bundesgericht auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (pag. 200 ff.). Die ab der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose gesicherte DNA des Beschul- digten und der Umstand, dass die inkriminierte Doppelsteckdose in derselben Art gekennzeichnet war wie die von ihm während dem Büroumzug im Januar 2021 28 durchgeführten Montagen (pag. 67 Indiz Nr. 6), weisen daraufhin, dass er die zweckentfremdete Doppelsteckdose mindestens einmal in den Händen hielt. Weil es sich bei der Doppelsteckdose ursprünglich, d.h. bevor deren Gehäuseinnenseite abgeschliffen und eines der Löcher vergrössert wurde, um ein handelsübliches Modell handelte und im allgemein zugänglichen Lager der V.________ AG demon- tierte alte wie auch neue Steckdosen aufbewahrt wurden (pag. 728 Z. 40 ff., pag. 729 Z. 1 ff.), ist hypothetisch denkbar, dass ein unbekannter Dritttäter die vom Beschuldigten in einem anderen Kontext verwendete Doppelsteckdose aus dem Ersatzteillager entwendet und zweckentfremdet hat. Mit Blick auf die Gesam- tumstände, die klar für den Beschuldigten als Täter sprechen, ist diese Hypothese jedoch bloss abstrakter und theoretischer Natur. Dies umso mehr, als die DNA in der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose festgestellt wurde, mit welcher man bei der üblichen Montage einer Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse üblicherwei- se nicht in Berührung gelangt; wohl aber beim Verstecken einer Kamera im Gehäuse der Doppelsteckdose. Ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer ferner darin, dass die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera innert kürzester Zeit nach ihrer Entdeckung entfernt wurde und der Täter dafür nur wenig Zeit hatte. Er muss die Kamera zwischen 11:17 Uhr (fotografische Festhaltung der Kamera durch C.________; pag. 78 Z. 84 ff.) und spätestens 13:00 Uhr (Tatortbegehung durch C.________, Q.________ und T.________, die laut T.________ um ca. 12:10 Uhr und zufolge C.________ zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr stattfand; pag. 6, pag. 78 Z. 90 ff.) entfernt haben. Wie unter E. II.12.3 hiervor erwähnt, befand sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auf dem Areal der V.________ AG. Der Kammer erscheint plausibel, dass er um 11:00 Uhr ausstempelte (pag. 703) und sein Mittagessen, wie gegenüber einem Kadermitglied angegeben, ursprünglich zu Hause einnehmen wollte (pag. 67 Indiz Nr. 6), jedoch mitbekam, dass C.________ kurz nach 11:00 Uhr die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera entdeckte, und daraufhin beschloss, auf dem Areal der V.________ AG zu bleiben, um die inkrimi- nierende Kamera baldmöglichst zu entfernen. Ob der Beschuldigte von der Entdeckung von C.________ erfuhr, weil er via der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera eine entsprechende Push-Meldung er- hielt oder weil innerhalb der V.________ AG darüber gesprochen wurde, muss und kann offenbleiben. Jedenfalls kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass namentlich Q.________, T.________, S.________, L.________ und F.________ zeitnah von der Entdeckung erfuhren (pag. 78 Z. 60 ff. und pag. 99 ff., pag. 731 Z. 16 ff., pag. 737 Z. 29 ff.) und somit ebenfalls die Möglichkeit gehabt hätten, die Kamera verschwinden zu lassen. Diese Personen scheiden als Täter quasi aus, weil sie im mutmasslichen Installationszeitraum der zweckentfremdeten Doppelsteckdose keinen freien Zugang zur Damentoilette im 1. OG des Hauptge- bäudes hatten und allesamt nicht gewusst haben dürften, dass es in der Markie- rungsabteilung Toiletten gibt. 29 12.13 Zur Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes Die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera wurde am 6. Februar 2021 von P.________, Inhaber der externen Reinigungsfirma, an der Decke der Damentoilet- te im 1. OG des Hauptgebäudes entdeckt. Er demontierte diese eigenhändig und ohne Handschuhe zu tragen (pag. 60 Z. 112 ff.). Die kriminaltechnische Untersuchung des Rauchmeldergehäuses inkl. Befesti- gungsset verlief negativ (pag. 51). Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn nicht jede Berührung hinterlässt DNA. Bei der Rauchmelder-Attrappe handelt es sich um das Modell «Kobert Goods UG SM03» (Ass.-Nr. 002). Gemäss öffentlich einsehbarer Bedienungsanleitung wird die «kleine Spionagekamera in der Optik eines Rauchmelders» an der Decke be- festigt und funktioniert mit Akku. Die Kamerafunktionen (Bild-, Video- und Tonauf- nahme sowie Bewegungssensor) können mittels Fernbedienung bedient und die Aufnahmen über ein USB-Kabel oder einen Micro-SD-Kartenslot betrachtet werden ([…]). Weil die Aufnahmen lediglich über ein USB-Kabel oder einen Micro-SD-Kartenslot betrachtet werden konnten (d.h. nicht via Livestream) und der Akku regelmässig aufgeladen werden musste, liegt es auf der Hand, dass der Täter freien und regel- mässigen Zugang zur Rauchmelder-Attrappe resp. der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes hatte. Das trifft auf Mitarbeitende der V.________ AG zu, nicht aber auf externe Personen, wie namentlich die Mitarbeitenden der Rohrreinigungs- firma U.________. Laut Z.________ und C.________ dürfte die Rauchmelder-Attrappe schon seit län- gerer Zeit in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes angebracht gewesen sein (pag. 60 Z. 135 ff., pag. 79 Z. 152 ff.). Es muss offenbleiben, wann die Rauchmelder-Attrappe installiert wurde. Feststeht jedenfalls, dass sich der Be- schuldigte als Hauswart ohne aufzufallen in der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes aufhalten konnte und es ihm daher möglich war, die Rauchmelder- Attrappe unauffällig zu montieren (eingehend E. II.12.12 hiervor), und ihm diese hätte auffallen müssen, wenn er sie nicht selbst angebracht hätte (eingehend E. II.12.3 hiervor). Das sind Indizien für seine Täterschaft. Gemäss Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 war die Rauchmelder-Attrappe aus- geschaltet und enthielt kein Speichermedium, als sie von P.________ entdeckt wurde (pag. 60). Mit Blick auf das unter E. II.12.12 hiervor Ausgeführte gilt als er- stellt, dass es dem Beschuldigten zwischen der Entdeckung der zweckentfremde- ten Doppelsteckdose am Vormittag des 3. Februar 2021 und seiner fristlosen Ent- lassung am 4. Februar 2021 örtlich und zeitlich möglich war, die Rauchmelder- Attrappe auszuschalten und die Micro-SD-Speicherkarte zu entfernen. Naheliegen- derweise dürfte er dies zeitgleich mit der Entfernung der Kamera aus der Doppel- steckdose getan haben, d.h. am 3. Februar 2021 zwischen 11:17 Uhr und spätes- tens 13:00 Uhr. Dass er die Rauchmelder-Attrappe nicht demontierte, sondern le- diglich die Micro-SD-Speicherkarte entfernte, ist damit erklärbar, dass er nicht aus- reichend Zeit und auch nicht das erforderliche Werkzeug/Material dabeigehabt ha- 30 ben dürfte, um die Rauchmelder-Attrappe abzuschrauben und die Bohrlöcher zu verputzen. Ohnehin dürfte es ihm vorderhand darum gegangen sein, die inkriminie- rende Micro-SD-Speicherkarte verschwinden zu lassen. Während offenbleiben muss, wann die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Ka- mera installiert wurde, erachtet es die Kammer als erstellt, dass sie zwischen dem
- Januar 2021 und 3. Februar 2021 funktionsfähig war und der Täter damit na- mentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ (pag. 64) heimlich beobach- tete und filmte. 12.14 Zum Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung In den Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung wurde im Bereich des CWS-Logo ein rundes Loch gebohrt und mit einer schwarzen Fläche kaschiert (pag. 65, pag. 114, pag. 394). Wie unter E. II.12.5 hiervor ausge- führt, war das schwarze Loch zufolge den glaubhaften Aussagen von G.________ ursprünglich mit einem «Tüpfli» ausgefüllt und erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich dabei um die Linse einer Kamera handelte, die zwecks heimlicher Aufnahme der Toilettenbenutzerinnen dort platziert war. Wie ebenfalls unter E. II.12.5 hiervor erwähnt, erachtet es die Kammer ferner als erstellt, dass sich im Toilettenpapierspender zwischen dem 26. Januar 2021 und
- Februar 2021 eine Kamera befand und der Täter damit namentlich G.________ und M.________ (pag. 64) heimlich beobachtete und filmte. Weil der Täter die zwei anderen Kameras in einer Damentoilette versteckte, liegt es auf der Hand, dass er die Toilettenbenutzerinnen der Markierungsabteilung anvisierte und nicht deren Toilettenbenutzer. Wie unter E. II.12.3 und II.12.5 hiervor dargetan, schränkt der Umstand, dass nicht allgemein bekannt war, dass es in der Markierungsabteilung (Herren-)Toiletten gibt und diese von den dort arbeitenden Frauen benutzt werden, den Täterkreis auf Personen mit entsprechendem Insiderwissen ein. Zu diesen Personen zählt na- mentlich der Beschuldigte, der insbesondere auch wusste, dass G.________ nor- malerweise die linke Toilettenkabine benutzt. Belastend ist sodann, dass es ihm als Hauswart möglich war, sich unauffällig in der Toilettenkabine aufzuhalten, um ein Loch in den Toilettenpapierspender zu bohren und die Kamera darin zu verstecken wie auch um die Kamera später unbemerkt zu entfernen. Als gelernter Y.________ (handwerklicher Beruf) dürfte er fähig gewesen sein, ein Loch in den Toilettenpa- pierspender zu bohren, ohne dessen Funktionstauglichkeit zu beeinträchtigen. Zu- dem dürfte er als Hauswart im Besitz des erforderlichen Schlüssels gewesen sein, um den Toilettenpapierspender zu öffnen und die Kamera darin zu verstecken. All das sind Indizien für seine Täterschaft. Der Toilettenpapierspender wurde kriminaltechnisch nicht untersucht (pag. 51). Be- zugnehmend auf die vom Verteidiger gestellte «Kontrollfrage Nr. 3» (pag. 752) sei angemerkt, dass weder aktenkundig noch entscheidrelevant ist, weshalb dem so ist. Die übrigen Umstände belasten den Beschuldigten klar und legen dessen Täterschaft nahe. 31 12.15 Zu den elektronischen Datenträgern des Beschuldigten Während der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 wurden beim Beschuldigten unter anderem zwei Mobiltelefone, eine Micro-SD-Speicherkarte, eine SD-Spei- cherkarte, zwei USB-Sticks und zwei Laptops sichergestellt (pag. 129). Die zwei Laptops und die Speichermedien wurden vom Fachbereich Digitale Fo- rensik (FDF) der Kantonspolizei Bern ausgewertet. Laut dessen Bericht vom
- November 2021 fanden sich auf den Datenträgern keine fallrelevanten Daten. Die Auswertung der internen Festplatten der zwei Laptops deutet jedoch daraufhin, dass die Systeme am 18. Februar 2021 neu aufgesetzt wurden (pag. 53 ff.; ferner pag. 9). Dass der Beschuldigte sämtliche Daten auf beiden Laptops gleichzeitig löschte, offenbar ohne eine Sicherungskopie zu erstellen, ist verdächtig und hat zur Konsequenz, dass er aus dem Umstand, dass auf seinen Laptops keine inkrimi- nierten Fotos/Videos gefunden wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass er die Festplatten nicht unmittelbar nach der Entdeckung von C.________ am 3. Februar 2021 neu aufsetzte. Sofern er, wie von seinem Verteidiger behauptet, nicht besonders technikaffin war (pag. 752), ist das ohne Weiteres damit erklärbar, dass er sich zunächst das notwendige technische Wissen aneignen musste, was er mittels einfacher Internetrecherche tun konnte. Entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers bedurfte das Neuaufsetzen einer Festplatte keiner besonderen IT-Kenntnisse (pag. 752). Ebenso denkbar ist aller- dings auch, dass er die Festplatten erst am 18. Februar 2021 neu aufsetzte, weil er zunächst davon ausging, die Angelegenheit sei mit seiner sofortigen Freistellung erledigt und zöge keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich, stellten die Strafklägerinnen doch (erst) zwischen dem 12. und 18. Februar 2021 Strafantrag (pag. 20 ff.). Die zwei Mobiltelefone des Beschuldigten wurden vom EL-Fall ausgewertet. Auf dem Samsung Galaxy S4 fanden sich keine fallrelevanten Daten. Auf dem Sam- sung Galaxy A7 dürften laut dem EL-Fall Veränderungen gemacht worden sein, um belastende Fotos und Suchverläufe zu löschen. So wurde im Webbrowser «Google Chrome» die gesamte Web-History, die sich auf die Zeit vor dem 5. Februar 2021 bezog, gelöscht. Belastend ist alsdann, dass auf dem Samsung Galaxy A7 etliche Bilder mit sexuellem Inhalt resp. sexuellem Bezug sichergestellt wurden. In Form von Cache-Daten fanden sich zwölf Bilder eines unbekannten heterosexuellen Paars, das auf einer Toilette Analverkehr hat. Entweder wurde das Paar von oben mit einer versteckten Kamera gefilmt oder sollte beim Betrachter der Eindruck einer heimlichen Filmaufnahme erweckt werden (pag. 9, pag. 118). Dieses Video wurde aus einem Kamerawinkel aufgenommen, der jenem der Kamera in der Rauchmel- der-Attrappe entsprechen dürfte. Weitere Aufnahmen zeigen die Genitalien von Frauen (pag. 9, pag. 117, pag. 119 f.) und dürften mit einem Kamerawinkel aufge- nommen worden sein, der jenem der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera entspricht. Weitere sieben Aufnahmen wurden von einem Video abfotografiert und zeigen die Genitalien von Frauen (pag. 10). Die Kammer teilt die Einschätzung des EL-Fall (pag. 9), dass die vorerwähnten Fo- tos und Videos als Indiz für die sexuelle Präferenz des Beschuldigten zu betrachten sind. Er scheint sich augenscheinlich gerne Aufnahmen der Geschlechtsteile von 32 Frauen in Positionen anzusehen, wie sie auf der Toilette vorkommen, wie auch von Personen, die sexuelle Handlungen auf einer Toilette vornehmen und dabei heim- lich gefilmt werden. Eine solche sexuelle Präferenz begründet ein mögliches Tat- motiv und damit ein Indiz für seine Täterschaft. Ein weiteres mögliches Tatmotiv erkennt die Kammer darin, dass der Beschuldigte laut seinem Verteidiger auf G.________ fixiert resp. in diese verliebt war (pag. 752, ferner pag. 467). Dass der Beschuldigte an G.________ interessiert war, erhellt auch aus deren Aussagen, wonach ihr der Beschuldigte immer wie mehr Kompli- mente machte (pag. 73 Z. 247 ff.), ihr zu ihrem fünfjährigen Jubiläum in der V.________ AG Blumen schickte (pag. 454 Z. 19 ff.) und einmal zu ihr sagte, sie beide wären ein gutes Paar (pag. 454 Z. 23 f.). Bemerkenswert ist sodann, dass er G.________ zwischen dem 5. Januar 2021 und 19. März 2021 fünfmal auf Face- book suchte und mehrere Fotos von ihr auf seinem Mobiltelefon hatte (pag. 101 Z. 326 ff.). Auf einem der auf dem Samsung Galaxy A7 sichergestellten Fotos er- kannte G.________ denn auch sich selbst (pag. 392, pag. 452 Z. 34 ff., pag. 741 Z. 30 ff.). Im Fokus dieses Fotos steht ihr Dekolleté (pag. 121 untere Abbildung). Laut G.________ wurde das Foto heimlich aufgenommen, mutmasslich als der Be- schuldigte seitlich hinter ihr stand, um ihr etwas zu erklären. Wann das Foto aufge- nommen wurde, konnte sie nicht sagen (pag. 453 Z. 1 ff., pag. 742 Z. 1 ff.). Dieses von G.________ heimlich aufgenommene Foto offenbart, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, heimlich sexuell anzügliche Fotos von Mitarbeiterin- nen der V.________ AG zu machen. 12.16 Zwischenfazit Die verfügbaren Beweismittel und Indizien fügen sich in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Ganzen zusammen. Sie lassen bei objektiver Betrachtung keinen Zwei- fel bestehen, dass der Beschuldigte der Täter ist, und schliessen eine alternative Täterschaft aus. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer vernünfti- gerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte potenziell entlastende Er- klärungen für die ihn belastenden Indizien liefert (so etwa, weshalb er G.________ im Tatzeitraum wiederholt fragte, ob sie schon auf der Toilette gewesen sei oder noch gehe, und weshalb er in seinem Pult das Benutzerhandbuch für eine Wireless Mini-WiFi Kamera aufbewahrte, wie sie in der Doppelsteckdose versteckt war). Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewich- tung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass er der Täter ist (siehe E. II.10 hiervor). Entgegen der Vorinstanz (pag. 542) und dem Verteidiger (pag. 464, pag. 752) wa- ren die polizeilichen Ermittlungen nicht von Anfang an auf den Beschuldigten fo- kussiert und kann den Strafverfolgungsbehörden nicht angelastet werden, die An- gaben von Z.________ keiner kritischen Überprüfung unterzogen zu haben. Wie aus dem Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 erhellt, stand der Beschuldigte «aufgrund diverser Informationen, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gesammelt werden konnten, in Verdacht» (pag. 1), und brachten die internen Ab- klärungen der V.________ AG wie auch die Bemühungen der Polizei «etliche Indi- 33 zien zum Vorschein, welche Herrn A.________ belasten» (pag. 7). Dass die inter- nen Abklärungen der V.________ AG mehrere und ausschliesslich den Beschul- digten belastende Hinweise ergaben, ist bemerkenswert, wurde er doch selbst von den ihn belastenden Personen sehr geschätzt. Augenfällig ist sodann, dass neben den internen Abklärungen der V.________ AG und den Aussagen der Mitarbeiten- den der V.________ AG auch die weiteren, objektiven Umstände den Beschuldig- ten belasten (so etwa die auf seinen elektronischen Datenträgern festgestellten Fo- tos/Videos und seine in der Gehäuseinnenseite der inkriminierten Doppelsteckdose sichergestellte DNA). Weil sich keine Hinweise auf eine andere Person ergaben, die mit den Taten in Verbindung gebracht werden konnte, und der Beschuldigte keine Aussagen mach- te, war es für die Polizei schwierig bis unmöglich, in eine andere Richtung zu ermit- teln. Dass dies jedoch getan wurde und der Sachverhalt lege artis untersucht wur- de, erhellt namentlich aus dem Nachtrag vom 2. Juni 2023 zum Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022. Laut diesem beauftragte die Regionale Staatsanwaltschaft die Polizei gestützt auf die Angaben im Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 mit weiterführenden Ermittlungstätigkeiten, wie erkennungsdienstliche Erfassung, Spu- renauswertung und delegierte Einvernahme des Beschuldigten (pag. 17). Ohne Tatverdacht gegen den Beschuldigten hätte die Regionale Staatsanwaltschaft we- der eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet noch einen solchen Ermittlungsauf- trag erteilt. Unter Hinweis auf die unter E. II.10 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Recht- sprechung sei abschliessend festgehalten, dass die Vorinstanz verkannt hat, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht auf einzelne Indizien anwendbar und erst nach erfolgter Gesamtwürdigung heranzuziehen ist. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln und Indizien zugunsten des Beschuldigten unter Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» unter Missachtung der Gesamtumstände ergab ein zu seinen Gunsten verzerrtes Bild.
- Beweisergebnis Der Anklagesachverhalt ist erstellt. Die Kammer geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte montierte an der Decke der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera sowie vis-à-vis der Toilettenschüssel eine Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse (deren unteres mittle- res Loch er vergrösserte und deren Innenseite er abschliff) und versteckte in der Doppelsteckdose eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________. Zudem bohrte er ein Loch in den Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung und versteckte auch darin eine Kamera. Mit den drei Kame- ras beobachtete und filmte er zwischen dem 26. Januar 2021 und 3. Februar 2021 namentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ heimlich beim Toilettengang in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes sowie G.________ und M.________ heimlich beim Toilettengang in der linken Toilettenkabine der Markie- rungsabteilung. 34 III. Rechtliche Würdigung
- Anwendbares Recht Seit der Tatbegehung im Januar/Februar 2021 hat der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB keine Änderung erfahren. Daher erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und gelangt integral das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung (Art. 2 Abs. 2 StGB), konkret das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Juli 2020 (nachfolgend: aStGB).
- Rechtliche Grundlagen 15.1 Art. 179quater Abs. 1 aStGB Eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 aStGB begeht, wer (eventual-)vorsätzlich eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilli- gung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Der Geheimbereich ist der Kernbereich der Privatsphäre und umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mit- menschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten teilen will, was gelegentlich auch mit dem Begriff der Intimsphäre umschrieben wird. Dazu gehören namentlich sexuelle Verhaltensweisen. Tatbestandsmässig ist etwa die Aufnahme solcher Tat- sachen auf einen Bildträger, etwa mittels Film- oder Mobiltelefonkamera (RAMEL/ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 und N. 17 f. zu Art. 179quaterStGB). 15.2 Handlungseinheit versus Handlungsmehrheit Mehrere als (versuchte) Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte zu qualifizierende Einzelhandlungen bilden eine natürliche Hand- lungseinheit, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Liegt Hand- lungseinheit vor, ist für sämtliche als (versuchte) Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu qualifizierende Einzelhandlungen ein ein- ziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist jede Ein- zelhandlung separat zu sanktionieren.
- Erwägungen der Kammer 16.1 Gültige Strafanträge Als Antragsdelikt wird Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte nach Art. 179quater aStGB nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 303 StPO). Gültige Strafanträge der elf Strafklägerinnen liegen vor und datie- ren von der Zeit zwischen dem 12. und 18. Februar 2021 (pag. 20 ff.). 35 16.2 Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld Der Beschuldigte montierte an der Decke der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera und vis-à-vis der Toi- lettenschüssel eine Doppelsteckdose, in deren Aufputzgehäuse er eine Kamera versteckte. Zudem bohrte er ein Loch in den Toilettenpapierspender der linken Toi- lettenkabine der Markierungsabteilung und versteckte auch darin eine Kamera. Mit den drei Kameras beobachtete und filmte er die elf Strafklägerinnen wissentlich und willentlich heimlich, d.h. ohne deren Einwilligung, beim Toilettengang und da- mit bei einem Lebensvorgang des Geheimbereichs. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 aStGB sind erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater aStGB schuldig gemacht. Weil betreffend den Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Mar- kierungsabteilung lediglich die versuchte Deliktsbegehung angeklagt ist (siehe E. II.8 hiervor), kommt diesbezüglich nur ein Schuldspruch wegen versuchter Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in Betracht. Be- weismässig davon ausgehend, dass auch diese Kamera funktionsfähig und in Be- trieb war, d.h. G.________ und M.________ heimlich beim Toilettengang filmte, wäre nach Ansicht der Kammer jedoch auch diesbezüglich ein Schuldspruch we- gen eines vollendeten Delikts angezeigt gewesen. 16.3 Mehrfachbegehung Der Beschuldigte delinquierte unter Zuhilfenahme dreier Kameras (im Aufputz- gehäuse einer Doppelsteckdose versteckte Kamera, Rauchmelder-Attrappe mit in- tegrierter Kamera und in Toilettenpapierspender versteckte Kamera) an zwei Orten (Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und linke Toilettenkabine im Baucon- tainer der Markierungsabteilung) und schädigte zwei, sich teilweise überlappende Personenkreise (Benutzerinnen der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und Benutzerinnen der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung). Die Kammer geht pro Tatort von einem einheitlichen Tatentschluss aus, weil das Hand- lungsziel des Beschuldigten darin bestand, die Benutzerinnen der jeweiligen Toilet- te zu filmen, und ihm dabei egal gewesen sein dürfte, mit welcher Kamera er die- ses Ziel erreicht. Demnach liegt betreffend die zwei Tatorte Handlungsmehrheit vor und sind die (vollendete) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betreffend die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und die versuchte Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betreffend die lin- ke Toilettenkabine der Markierungsabteilung je separat zu sanktionieren.
- Fazit Der Beschuldigte ist der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte nach Art. 179quater aStGB, mehrfach und teilweise versucht begangen 36 in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2021 und 3. Februar 2021 schuldig zu er- klären. IV. Strafzumessung
- Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dieses be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermeiden (Tatkompo- nenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponen- ten; Art. 47 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht diese angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Tut es dies, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a aStGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 aStGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Erfolgs ist zumindest strafmin- dernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N. 120). Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu be- stimmen (MATHYS, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das voll- endete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbe- standsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, a.a.O., N. 124).
- Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 179quater i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). 37 Es liegen keine Gründe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aStGB vor, aufgrund derer vor- liegend anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Da- her ist für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte auszufällende Einsatzstrafe um die Geldstrafe für den Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte angemessen zu erhöhen ist.
- Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 20.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des Geheim- und Privatbereichs ist zu beachten, dass der Beschuldigte in die intimste Sphäre von C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ eindrang. Er beobachtete und filmte sie heimlich beim Toilettengang. Während die Kamera in der Rauchmelder-Attrappe die Frauen von oben filmte, zeichnete die in der Dop- pelsteckdose versteckte Kamera deren Intimbereich während des Toilettengangs auf, d.h. sowohl beim Urinieren und während des Stuhlgangs als auch beim Wech- seln von Menstruationsprodukten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldig- te die Möglichkeit schuf, die Aufnahmen zur eigenen sexuellen Befriedigung jeder- zeit wieder anzusehen und weiteren Personen zugänglich zu machen. Die Frauen müssen mit der Ungewissheit leben, dass die Aufnahmen allenfalls veröffentlicht wurden resp. werden könnten (siehe dazu die Aussagen von C.________ auf pag. 81 Z. 253 f., E.________ auf pag. 735 Z. 33 ff. und Z.________ auf pag. 424 Z. 17 ff. und Z. 40 ff. wie auch die Angaben im Anzeigerapport vom 5. Okto- ber 2022 auf pag. 7). Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fallen namentlich die Dauer und Häufigkeit der Deliktsbegehung, die Vielzahl geschädigter Frauen sowie die Anzahl, Aufnahmewinkel und Funktionsweisen der verwendeten Kame- ras ins Gewicht: Der Beschuldigte beobachtete und filmte vom 26. Januar 2021 bis
- Februar 2021 mit zwei Kameras heimlich neun Frauen beim Toilettengang. Er montierte eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera an der Decke und versteckte eine Wireless Mini-WiFi Kamera im Aufputzgehäuse einer Doppelsteck- dose, deren Loch er entsprechend der Grösse der Kameralinse vergrösserte und die er vis-à-vis der Toilettenschüssel auf Sitzhöhe an die Wand schraubte. Die Auf- nahmen der Wireless Mini-WiFi Kamera konnte er sich in Echtzeit auf seinem Mo- biltelefon anzeigen lassen (Livestream) wie auch nachträglich auf der Speicherkar- te ansehen. Die mit der in der Rauchmelder-Attrappe integrierten Kamera gemach- ten Aufnahmen wurden ausschliesslich lokal gespeichert (Speicherkarte). Der Be- schuldigte nutzte seine Vertrauensstellung als Hauswart aus, die es ihm erlaubte, sich unauffällig in der Damentoilette aufzuhalten und dort vermeintliche Hauswarta- rbeiten zu verrichten. Wie C.________ an der Berufungsverhandlung feststellte, sollte der Arbeitsplatz ein sicherer Ort sein (pag. 731 Z. 44). Jene berichtete ein- 38 drücklich, wie der Vorfall ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigte, und nannte damit einhergehende Verhaltensänderungen. So etwa, dass sie sich einen Pfefferspray gekauft habe, im Alltag aufmerksamer und vorsichtiger geworden sei und sich seit- her sehr genau umsehe, wenn sie eine auswertige Toilette benutze oder bei einem «Date» zu Hause sei. Auch habe sie die ersten Tage nach Kenntnis der Taten nicht allein schlafen und während zwei Tagen nicht arbeiten können, weil sie physisch und psychisch erschöpft gewesen sei (pag. 81 Z. 243 ff., pag. 459 Z. 1 ff.). F.________ erzählte, sie habe anfänglich die Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes gemieden und sich auf öffentlichen Toiletten umgesehen (pag. 737 Z. 21 ff.). Das dreiste, geplante, perfide, verwerfliche und zielgerichtete Handeln des Beschuldigten zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tat- verschulden noch leicht und ist im ersten Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mutmasslich zur eigenen sexuellen Befriedigung. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 20.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen in der Damentoilet- te im 1. OG des Hauptgebäudes, eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als ver- schuldensangemessen.
- Asperation für Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 21.1 Objektive Tatschwere Für die nicht unerhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts des Geheim- und Privatbereichs des hypothetisch vollendeten Delikts wird sinngemäss auf das unter E. IV.20.1 hiervor Ausgeführte verwiesen. Anzumerken ist, dass G.________ sowohl beim Toilettengang in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes als auch beim Toilettengang in der Markierungsabteilung heimlich gefilmt wurde, und zwar aus je verschiedenen Aufnahmewinkeln. Für die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten, die von einer nicht uner- heblichen kriminellen Energie zeugt, wird vorab auf das unter E. IV.20.1 hiervor Dargetane verwiesen. Ergänzend und präzisierend ist anzumerken, dass der Be- schuldigte die Kamera in einem Toilettenpapierspender versteckte, in den er eigens hierfür ein Loch bohrte, welches er durch Schwärzung der umliegenden Fläche zu verstecken versuchte. Er wählte bewusst die linke Toilettenkabine der Markie- rungsabteilung, von der er wusste, dass sie von zwei Frauen und insbesondere G.________ benutzt wird, an welcher er interessiert war. Erschwerend zum grundsätzlichen Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Hauswart kommt hinzu, 39 dass er ein ehemaliger Arbeitskollege von G.________ ist. Sie fühlte sich ihm «sehr freundschaftlich» verbunden und vertraute ihm (pag. 74 Z. 261 ff.). Unmittel- bar nach der Tat hätte sie am liebsten von zu Hause aus gearbeitet und sah sich vor jedem Toilettengang ausgiebig in der Toilette um (pag. 74 Z. 289 ff.). An der Berufungsverhandlung, die rund vier Jahre nach der Tat stattfand, war sie sichtlich aufgelöst und berichtete, es sei alles wieder hochgekommen (pag. 740 Z. 24 f.). Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere des hypothetisch vollendeten Delikts eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. IV.20.2 hiervor verwiesen. 21.3 Strafminderung zufolge Versuchs Für den (vollendeten) Versuch erscheint unter Berücksichtigung der Nähe zum tat- bestandsmässigen Erfolg und der Folgen der Tat für die Opfer eine relativ geringe Strafreduktion um 10 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 21.4 Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafminderung zufolge Versuchs erachtet die Kammer für den Schuldspruch we- gen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Diese ist im Umfang von rund 2/3 zu asperieren, ausmachend 55 Tagessätze Geldstrafe. Der Asperationsfaktor wurde auf 2/3 festgesetzt, weil die Kammer je Tatort von ei- nem eigenständigen Willensentschluss ausgeht.
- Zwischenfazit Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafe zur Einsatzstrafe resultiert eine Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen Geldstrafe.
- Täterkomponenten 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 13. Februar 2026 sind keine Vor- strafen verzeichnet (pag. 677). Die im Strafregisterauszug vom 9. März 2021 noch aufgeführten und zwischenzeitlich gelöschten Verurteilungen wegen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz dürfen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 aStGB; Urteil des Bundesgerichts 7B_57/2026 vom 09.02.2026 E. 4.3). Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Angaben im Leumundsbericht vom 9. Februar 2026 (pag. 678 ff.) verwiesen. Sie geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 40 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und fünf Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte (soweit bekannt) nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 677). Straffreies Verhal- ten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die er- hobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein Geständnisrabatt mög- lich. 23.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 23.4 Zwischenfazit In Anbetracht der sich neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkomponenten bleibt es bei der von der Kammer für das Tatverschulden veranschlagten Geldstra- fe von 205 Tagessätzen. Weil das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen jedoch nicht überschritten werden darf, ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen.
- Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Selbst wenn eine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht würde, führte diese nicht zu einer Strafminde- rung von über 25 Tagessätzen und bliebe es folglich bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
- Tagessatzhöhe 25.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. Es ist vom Ein- kommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, a.a.O., N. 439). 41 25.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'700.00 inkl.
- Monatslohn (pag. 675). Ausgehend von durchschnittlichen Lebenshaltungskos- ten erfolgt ein mittlerer Pauschalabzug von 25 % und resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 140.00.
- Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 26.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentli- chen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbe- lastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozia- ler Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten ei- ne Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Innerhalb des ge- setzlichen Rahmens richtet sich die Bemessung der Probezeit nach den Umstän- den des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto län- ger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2023 vom 20.02.2025 E. 9.1). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer beding- ten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Verur- teilten trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferle- gung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt aus- gesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12.07.2023 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; MA- THYS, a.a.O., N. 455). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem 42 Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu ent- sprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; MATHYS, a.a.O., N. 455). 26.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens (soweit bekannt) nicht delinquiert. Daher ist ihm jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe und eine minimale Probezeit von 2 Jahren erscheinen ausreichend, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Um dem Beschuldigten die Tragweite seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Umfang von ei- nem Fünftel, ausmachend CHF 5'040.00 (36 Tagessätze zu CHF 140.00), als Ver- bindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ist auf 36 Tage festzusetzen. Die restlichen 144 Tagessätze zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00, bleiben als bedingte Geldstrafe beste- hen.
- Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 5'040.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 36 Tage festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 28.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO). 28.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens setzen sich zusammen aus einer Pauschal- gebühr von CHF 3’800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft von CHF 400.00 (Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD) und dem Zeugengeld von CHF 34.00 (pag. 764). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'234.00 sind infolge voll- umfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 43
- Parteientschädigung 29.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwalts- gesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich vergütet (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des Honorars ausge- wiesen werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 analog). 29.2 Erstinstanzliche Entschädigung der Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis11 Erstinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ für ihre Mandantinnen eine Parteientschädigung von CHF 7'881.90 (Honorar von CHF 7'075.00 [23.58 Stun- den zu CHF 300.00] + Spesenpauschale von CHF 162.50 + Reisekosten von CHF 53.80 + Mehrwertsteuer von CHF 590.60; pag. 762 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Es ist jedoch um 2 Stunden zu kürzen, weil die Reisezeiten vom 29. April 2024 und
- Juli 2024 nicht als Arbeitszeit vergütet werden, sondern mit einem Reisezu- schlag von je CHF 75.00 (Art. 10 PKV; Ziff. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts vom 20.01.2025 analog). Somit werden 21.58 Stunden, ausmachend CHF 6'474.00, und ein Reisezuschlag von CHF 150.00 entschädigt. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen, wobei darin auch die effektiv in Rechnung gestellten Reisekosten von CHF 53.80 enthalten sind (Ziff. 3.3 Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 analog). Somit werdend die Auslagen mit CHF 194.20 entschädigt. Der Beschuldigte hat den Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 eine erstinstanzli- che Parteientschädigung von CHF 7'370.45 (Honorar von CHF 6'474.00 + Reise- zuschlag von CHF 150.00 + Auslagenpauschale von CHF 194.20 + Mehrwertsteu- er von CHF 552.25) zu bezahlen. 29.3 Oberinstanzliche Entschädigung der Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis11 Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ für ihre Mandantinnen eine Parteientschädigung von CHF 10'707.50 (Honorar von CHF 9'648.00 [32.16 Stun- 44 den zu CHF 300.00] + Kopien von CHF 257.20 + Mehrwertsteuer von CHF 802.30; pag. 759 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Es ist jedoch um 5.75 Stunden zu kürzen, weil die Berufungsverhandlung 5.5 Stunden dauerte (fakturiert wurden 10 Stunden), für die Urteilseröffnung inkl. Nachbespre- chung mit den Mandantinnen infolge telefonischer Mitteilung des Urteils 0.5 Stun- den ausreichend erscheinen (fakturiert wurden 1.5 Stunden) und die für Terminum- frage fakturierten 0.25 Stunden als administrative Tätigkeit nicht entschädigungs- würdig sind (Ziff. 1.1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 ana- log). Somit werden 26.41 Stunden, ausmachend CHF 7'923.00, vergütet. Der Beschuldigte hat den Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 eine oberinstanz- liche Parteientschädigung von CHF 8'842.80 (Honorar von CHF 7'923.00 + Kopien von CHF 257.20 + Mehrwertsteuer von CHF 662.60) zu bezahlen. 29.4 Keine Parteientschädigung für die Strafklägerin 8 Die nicht anwaltlich vertretene Strafklägerin 8 beantragte weder erst- noch oberin- stanzlich eine Parteientschädigung, weshalb ihr vom Beschuldigten keine solche auszurichten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 29.5 Keine Parteientschädigung für den Beschuldigten Zufolge Verurteilung resp. Unterliegens hat der Beschuldigte weder erst- noch obe- rinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. Betreffend Ziff. III.2 des Dispositivs ist anzumerken, dass die beschlagnahmten Gegenstände (Doppelsteckdose [Ass.-Nr. 001] und Rauchmelder-Attrappe [Ass.- Nr. 002]) als Tatinstrumente dienten und daher gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB zur Vernichtung einzuziehen sind. 45 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
- August 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
- die Zivilklagen von C.________, E.________ und F.________ abgewiesen und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden;
- verfügt wurde, dass der Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern beauftragt wird, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sämtliche elektronisch sichergestellten und als Archivkopien abgespeicherten Daten zu löschen sowie die damit zusammenhängenden Originaldatenträger zu vernichten (Bericht FDF vom
- November 2021). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2021 bis 3. Febru- ar 2021 in X.________ (Ort) zum Nachteil von C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 179quater Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt
- Zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
- Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5'040.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festge- setzt.
- Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. 46
- Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'234.00.
- Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von gesamt- haft CHF 7'370.45 an C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________.
- Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von gesamt- haft CHF 8'842.80 an C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________. III. Weiter wird verfügt:
- Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA- ProfilG).
- Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB): ‒ Rauchmelder-Attrappe ‒ Doppelsteckdose Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ den Strafklägerinnen 1 bis 6 sowie 9 bis 11/Berufungsführerinnen 2 bis 10, v.d. Rechtsanwältin D.________ ‒ der Strafklägerin 7/Anschlussberufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ ‒ der Strafklägerin 8 ‒ der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1 Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (nur Dispositiv, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 47
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
fObergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 493 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 9/Berufungsführerin 2 (ehem. Straf- und Zivilklägerin 1) und E.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 10/Berufungsführerin 3 (ehem. Straf- und Zivilklägerin 2) und
2 F.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 11/Berufungsführerin 4 (ehem. Straf- und Zivilklägerin 3) und G.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 1/Berufungsführerin 5 und H.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 2/Berufungsführerin 6 und I.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 3/Berufungsführerin 7 und J.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 4/Berufungsführerin 8 und K.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 5/Berufungsführerin 9 und L.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 6/Berufungsführerin 10 und M.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafklägerin 7/Anschlussberufungsführerin
3 und N.________ Strafklägerin 8 Gegenstand mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Versuch dazu Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 15. August 2024 (PEN 23 458)
4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 15. August 2024 folgendes Urteil (pag. 495 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit vom 01.01.2021 bis 03.02.2021 in X.________ (Ort), zum Nachteil von G.________, C.________, H.________, E.________, N.________, I.________, F.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 20'372.50 (Betrag gemäss gekürz- ter, eingereichter Honorarnote von Rechtsanwalt B.________) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 3'000.00, den Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 200.00 und den Kosten des Ge- richts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'800.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'200.00. II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, werden die Zivilklagen der Straf- und Zivil- klägerinnen C.________, E.________ und F.________ abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Der Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird beauftragt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils sämtliche elektronisch sichergestellten und als Archivkopie abgespeicherten Daten zu löschen sowie die damit zusammenhängenden Originaldatenträger zu vernichten (Bericht FDF vom 22.11.2021). 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Strafklägerinnen C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alle privat vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 23. August 2024 Berufung an (pag. 506). Die Berufungsanmel- dung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regi- onale Staatsanwaltschaft) datiert vom 6. September 2024 (pag. 511). Am 14. November 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteils- begründung, datierend vom selben Tag, zu (pag. 519 ff.). Mit Berufungserklärung vom 22. November 2024 erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft vollumfänglich Berufung (pag. 566 f.). Die Berufungserklärungen von C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ datieren vom 5. Dezember 2024 und beziehen sich auf den Freispruch inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 568 ff.). Am 11. Dezember 2024 gewährte die Verfahrensleiterin den Parteien Frist, ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen und/oder Anschlussberufung zu erklären. Zudem stellte sie fest, M.________ habe innert Frist keine Berufungser- klärung eingereicht, und gewährte den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage des Eintretens auf die Berufung von M.________ zu äussern (pag. 576 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 16. Dezember 2024 auf eine Stel- lungnahme zur Eintretensfrage (pag. 583). A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter), privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, teilte am 18. Dezember 2024 mit, auf eine Anschlussberufung wie auch eine Stellungnahme zur Eintretensfrage zu verzichten (pag. 584). M.________ äusserte sich nicht zur Eintretensfrage und erklärte am 5. Dezember 2024 Anschlussberufung betreffend den Freispruch inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 591). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 trat die Verfahrensleiterin auf die eigenständige Berufung von M.________ begründet nicht ein und gewährte den Parteien Frist, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung von M.________ zu beantragen (pag. 594 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 16. Januar 2025 mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 583). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen (pag. 603 ff.). In der Folge wurde M.________ als Anschlussberufungsführerin zugelassen. An der Berufungsverhandlung hielt die Verfahrensleiterin fest, die Zivilklagen von C.________, E.________ und F.________ seien rechtskräftig abgewiesen worden. Folglich seien sie nicht mehr Straf- und Zivilklägerinnen, sondern lediglich noch Strafklägerinnen (pag. 724). 3. Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen Auf Gesuch von Rechtsanwältin D.________ vom 10. Februar 2026 hin, dispen- sierte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 11. Februar 2026 deren Mandan- tinnen – abgesehen von der jeweils eigenen Einvernahme – von der persönlichen
6 Teilnahme an der Berufungsverhandlung, soweit ihnen das Erscheinen nicht be- reits mit Vorladung vom 23. Mai 2025 freigestellt wurde (pag. 648 ff., pag. 661 ff.). 4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 13. Februar 2026; pag. 677), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 10. Februar 2026; pag. 666) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. Februar 2026; pag. 671 ff. resp. pag. 678 ff.) eingeholt. Am 10. Februar 2026 stellte Rechtsanwältin D.________ mehrere Beweisergän- zungsanträge (pag. 648). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Verfahrensleiterin am 16. Februar 2026, die von Rechtsanwältin D.________ ein- gereichten fünf Fotos würden in Papierform und in elektronischer Form zu den Ak- ten erkannt und die V.________ AG werde aufgefordert, den Stellenbeschrieb, das Pflichtenheft und den Tagesrapport des Beschuldigten vom 3. Februar 2021 einzu- reichen. Die weiteren Beweisergänzungsanträge wies sie begründet ab (pag. 695 ff.). Am 17. Februar 2026 übermittelte die V.________ AG den Stellenbeschrieb des Beschuldigten und einen Ausdruck von dessen Stempelkarte vom 3. Februar 2021 (pag. 702 ff.). Daraufhin edierte die Verfahrensleiterin bei der V.________ AG von Amtes wegen die im Stellenbeschrieb erwähnte «Checkliste Tätigkeiten Abwart» wie auch die Tagesrapporte des Beschuldigten vom 1. Januar 2021 bis 2. Febru- ar 2021 (pag. 707 ff.). Am 18. Februar 2026 übermittelte die V.________ AG einen Ausdruck der Stempelkarte des Beschuldigten vom 1. Januar 2021 bis 2. Febru- ar 2021 und teilte mit, die «Checkliste Tätigkeiten Abwart» sei nicht im Personal- dossier des Beschuldigten abgelegt (pag. 712 ff.). An der Berufungsverhandlung wurden der Zeuge O.________, die Strafklägerinnen C.________, E.________, F.________ und G.________ sowie der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 726 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AC.________ beantragte und begründete an der Berufungsver- handlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 749, pag. 755; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Versuchs dazu, mehrfach begangen zwischen ca. 1. Januar 2021 und
3. Februar 2021 in X.________ (Ort). II. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 50,106, 179quater Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:
7 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachend total CHF 15'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils von A.________ sowie der von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 5.2 Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand- lung für die Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 das Nachstehende (pag. 749): Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte sowie Versuchs dazu schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Weiter sei er zur Bezahlung der Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung gemäss Hono- rarnote zu verurteilen. 5.3 Strafklägerin 8 Die Strafklägerin 8 hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt. 5.4 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhand- lung für den Beschuldigten was folgt (pag. 750, pag. 755; Hervorhebungen im Ori- ginal): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie des Versuchs dazu, angeblich begangen zwischen ca.
1. Januar 2021 und 3. Februar 2021, in X.________ (Ort), am Sitz der V.________ AG an der W.________ (Strasse), zum Nachteil der Privatklägerinnen. 2. Sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ sei sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO im Umfang der bereits eingereichten Hono- rarnote und der heute eingereichten Honorarnote zuzusprechen. 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Blick auf den Umfang der (Anschluss-)Berufungen hat die Kammer den Frei- spruch inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechte- rungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Zudem hat sie über die beschlag- nahmten Gegenstände zu befinden, über die erstinstanzlich nicht verfügt wurde.
8 Jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei angefochten wur- den, sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies der Zivilpunkt sowie die Verfü- gung betreffend die Löschung der elektronisch sichergestellten und als Archivkopi- en abgespeicherten Daten und der Vernichtung der damit zusammenhängenden Originaldatenträger. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend die Löschung des er- stellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten des Beschuldigten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Im Strafbefehl vom 16. Juni 2023, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) sowie Versuch dazu vorgeworfen, begangen zwischen ca. dem 1. Januar 2021 und 3. Februar 2021. Die Anklageschrift umschreibt den Sach- verhalt wie folgt (pag. 44): Der Beschuldigte präparierte eine Doppelsteckdose (in der Damentoilette der ersten Etage des Hauptgebäudes) sowie einen Toilettenpapierspender (in der linken Kabine der Toilette der Markie- rungsabteilung), so dass diese Gegenstände eine Miniatur-Kamera aufnehmen konnten, und versah diese Gegenstände mit kaschierten Löchern, so dass er unter Verwendung einer «Mini-WiFi-Kamera» der Marke AB.________ (oder eines ähnlichen Modells) die Toiletten beobachten und filmen konnte. Ebenso installierte er in der erstgenannten Damentoilette eine Rauchmelder-Attrappe, welche eine versteckte Kamera enthielt. Mit diesen Vorrichtungen und Kameras beabsichtigte der Beschuldigte, die weiblichen Angestellten der V.________ AG bei ihren Toilettengängen heimlich zu beobachten und zu filmen (so insbesondere E.________, N.________, G.________, H.________, I.________, C.________, F.________, J.________, K.________, L.________ und M.________). Folglich betrieb der Beschuldigte zumindest die Kameras in der Doppelsteckdose sowie im Rauchmelder in der von ihm beabsichtigten Weise. 8. Anmerkungen zur Anklageschrift Unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten vollendete wie auch versuchte Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vorgeworfen wird, versteht die Kammer den Passus «zumindest» im letzten Satz des Anklage- sachverhalts dahingehend, dass betreffend die Kamera im Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine in der Markierungsabteilung eine versuchte Deliktsbege- hung angeklagt ist, während hinsichtlich den Kameras in der Damentoilette im
1. OG des Hauptgebäudes eine vollendete Deliktsbegehung zu prüfen ist. Weil lediglich für die Zeit vom 26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021 bekannt ist, wann die in der Anklageschrift erwähnten elf Mitarbeiterinnen der V.________ AG büroanwesend waren und entsprechend die Damentoilette im 1. OG des Hauptge- bäudes resp. die linke Toilettenkabine in der Markierungsabteilung benutzt haben (pag. 64), und sich deren Strafanträge auf diesen Zeitraum beschränken
9 (pag. 20 ff.), ist der interessierende Zeitraum von vornherein auf die Zeit vom
26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021 beschränkt. 9. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 540 ff.). Ergänzend ist Nachstehendes zu beachten: Bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung operationali- siert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und verbietet, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Ge- wissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen. Der Grund- satz ist verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begrün- dung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Indessen ist es mit der Unschuldsvermutung wie auch dem in Art. 113 Abs. 1 StPO normierten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschul- digten Person in die freie Beweiswürdigung einzubeziehen. Das Aussageverweige- rungsrecht hindert das Gericht nicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Aussageverhalten der beschuldigten Person mitzuberücksichtigen und unter be- stimmten Voraussetzungen, namentlich bei Vorliegen anderer unmittelbarer Bewei- se resp. wenn die Umstände vernünftigerweise eine Erklärung erwarten lassen, daraus nachteilige Schlüsse zu ziehen. So insbesondere, wenn sich die beschul- digte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft. Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich da- zu, dass auf belastende Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (zum Ganzen, statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3, 6B_1385/2021 vom
10 29.08.2023 E. 2.4, 6B_582/2021 vom 01.09.2021 E. 4.3.1, 6B_299/2020 vom 13.11.2020 E. 2.3.3 und 6B_1009/2017 vom 26.04.2018 E. 1.4.2). Zu beachten ist, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» erst anwendbar ist, nach- dem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wurden. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst bei der Beurteilung des Re- sultats der Beweisauswertung, d.h. beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 05.10.2022 E. 2.4). Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwend- bar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 I 345 E. 2.2.3.4). 11. Beweismittel Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 528 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Weil der Beschuldigte nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitrug, kommt den münd- lichen und schriftlichen Auskünften von Z.________, C.________, G.________, E.________, F.________, N.________ und O.________ sowie den weiteren ver- fügbaren Beweismitteln zentrale Bedeutung zu. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der vorerwähnten Personen wurde von der Verteidigung nie in Abrede gestellt und ist für die Kammer unzweifelhaft, weshalb sie beweiswürdigend darauf abstellt. 12.2 Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte berief sich an allen fünf Einvernahmen auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (pag. 84 ff., pag. 87 ff., pag. 92 ff., pag. 460 ff., pag. 744 ff.). Wie un- ter E. II.10 hiervor dargetan, darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen und führt
11 dies nicht zu einer Beweislastumkehr. Jedoch darf – trotz den geltend gemachten Gegenargumenten seines Verteidigers – auf die ihn belastenden Indizien abgestellt werden. Auch dürfen aus seinem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen wer- den, sofern angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre. 12.3 Aussagen von Z.________ Z.________ war zum Tatzeitpunkt CEO der V.________ AG. Er schilderte an den Einvernahmen vom 2. März 2021 und 1. Juli 2024 die Entdeckung der in der Dop- pelsteckdose im
1. OG des Hauptgebäudes versteckten Kamera durch C.________ (pag. 58 Z. 42 ff., pag. 420 Z. 20 ff.), der im Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung versteckten Kamera durch G.________ (pag. 59 Z. 81 ff., pag. 421 Z. 15 ff.) und der Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes durch P.________ (pag. 60 Z. 112 ff., pag. 421 Z. 39 ff.). Er übergab der Polizei eine Zusammenstellung der Indizien, die am 4. Febru- ar 2021 zur ordentlichen Kündigung mit sofortiger Freistellung des Beschuldigten führten, lautend wie folgt (pag. 61 Z.178 ff., pag. 67): Indizien gegen A.________ aus arbeitsrechtlicher Sicht, welche zur Trennung von A.________ geführt haben: 1. Es trafen Aussagen von vier Frauen unabhängig voneinander ein, welche A.________ belasten. Von allen vier wurde ungefragt und unabhängig voneinander umgehend der Name A.________ genannt. 2. In der Markierung brauchte es Insiderwissen, um zu wissen, dass die beiden Frauen immer auf die gleiche Herrentoilette gehen. A.________ arbeitete in diesem Team. 3. A.________ war der einzige MA, welcher ungehindert auf Damen-Toiletten gehen konnte. 4. Alle externen Handwerker werden am Empfang an A.________ verwiesen, bevor etwas montiert wird (Steckdose-Attrappe, Rauchmelder-Attrappe). 5. A.________ war als einziger zuständig für die Rauchmelder-Bewirtschaftung in der Firma und wusste, dass in den WC's im Bürotrakt keine Rauchmelder installiert sind. Die Attrappe hätte auffallen müssen. 6. Die Steckdose wurde mit Kugelschreiber in derselben Art angezeichnet, wie die durch A.________ durchgeführten Montagen (wie Whiteboard, TV's, etc.) während dem Büroumzug im Jan 2021. 7. A.________ hatte auf seinem privaten Handy (freiwilliges Vorzeigen) ein Bild mit einer halbnack- ten Frau stehend vor einer Toilette, d.h. in «selber Pose», jedoch nicht in einem WC der V.________ AG in X.________ (Ort). Ferner: 8. Für die Montage der Steckdose und des Rauchmelders musste gebohrt werden. Es gab kein Bohrstaub, es brauchte somit auch einen Staubsauger zur Reinigung, welchen nur A.________ hatte.
12 9. A.________ informierte einen Kader, dass er am Mi, 3.2.2021 nach Hause Mittagessen gehe und war um 12.30h dann im Baucontainer in der Markierung zum Essen, d.h. in der besagten Zeit, in welcher die Kamera aus der Steckdose (und vermutlich auch die SD-Karte aus dem Rauchmelder) entfernt wurde, war A.________ höchstwahrscheinlich im Gebäude, obwohl er «ausgestempelt» hatte. Wichtige Hinweise
10. A.________ konnte sich in der Befragung vom 3.2.2021 zum Thema «Steckdose» äussern. Er stritt ab, etwas mit dieser Steckdose zu tun zu haben. Er war jedoch nicht glaubwürdig («ich ha- be diese Steckdose noch nie gesehen»).
11. Vom 3.2.2021 bis heute kam nie ein Verdacht gegen eine andere Person auf. Präzisierend gab Z.________ betreffend die Indizien Nr. 1 und Nr. 11 zu Protokoll, seine Assistentin habe am 3. Februar 2021 um 18:03 Uhr eine Mitarbeiterinformati- on verschickt, verbunden mit dem Aufruf, ihm sachdienliche Hinweise zu melden (pag. 59 Z. 86 ff.). Daraufhin hätten unabhängig voneinander vier verschiedene Frauen den Beschuldigten ins Spiel gebracht (pag. 61 Z. 184 ff., pag. 66, pag. 422 Z. 16 ff.). Es sei nie ein anderer Name aufgetaucht. Die Geschäftsleitung habe nach belastenden und entlastenden Indizien gesucht, jedoch keine entlastenden Indizien gefunden (pag. 61 Z. 184 ff., pag. 63 Z. 271 f., pag. 422 Z. 29, pag. 423 Z. 43 ff.). Es habe zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf einen anderen Täter als den Beschuldigten gegeben. Stets sei einzig der Name «A.________» gefallen, der ein sehr beliebter und hilfsbereiter Mitarbeiter, ein «lieber Kerli», gewesen sei und zu dem sie stets ein gutes Verhältnis gehabt hätten (pag. 423 Z. 43 ff.). Angesichts dieser wohlwollenden Personenbeschreibung geht die Kritik des Vertei- digers, Z.________ habe den Beschuldigten wo immer möglich belastet (pag. 467), ins Leere. Weil keine Animositäten zwischen dem Beschuldigten und Z.________ resp. den Mitarbeitenden der V.________ AG bekannt sind, ist auch kein Grund für eine Falschbelastung seitens der V.________ AG ersichtlich. Ohnehin wurden sämtliche seitens der V.________ AG durch die Strafverfolgungsbehörden einver- nommenen Personen auf die Strafbarkeit nach Art. 303 StGB (Falsche Anschuldi- gung) hingewiesen. Zu Indiz Nr. 2 führte Z.________ näher aus, weder er noch das Geschäftslei- tungsmitglied T.________, das seit 18 Jahren für die V.________ AG arbeite, habe von der Existenz der Toiletten in der Markierungsabteilung gewusst (pag. 59 Z. 100 f.). Der Beschuldigte sei seit Ende 2019/Anfang 2020 als Hauswart ange- stellt. Zuvor habe er als AA.________(Beruf) in der Markierungsabteilung gearbei- tet (pag. 61 Z. 192 ff., pag. 422 Z. 45 ff., pag. 425 Z. 22 ff.). Auch die Kammer erkennt im Umstand, dass nicht geläufig, wohl aber dem Be- schuldigten, bekannt war, dass es im Bürocontainer der Markierungsabteilung Her- rentoiletten gibt, die von Frauen benutzt werden, ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten (eingehend E. II.12.5 hiernach). Bezüglich die Indizien Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 10 erläuterte Z.________, am 3. Febru- ar 2021 um ca. 16:00 Uhr hätten er und T.________ den Beschuldigten gefragt, ob er die von C.________ in der Damentoilette des 1. OG fotografierte Doppelsteck-
13 dose schon einmal gesehen habe. Der Beschuldigte sei ruhig, aber offensichtlich nervös gewesen und habe behauptet: «I ha die Steckdose no nie gseh». Das sei unglaubhaft. In der V.________ AG werde nie etwas durch externe Handwerker montiert, ohne dass vorgängig mit dem Hauswart Rücksprache genommen werde. Der Hauswart führe externe Handwerker auch zum Arbeitsort. Zudem habe der Beschuldigte die Toiletten gereinigt, wobei ihm die Doppelsteckdose hätte auffallen müssen (pag. 62 Z. 228 ff., pag. 422 Z. 29 ff., pag. 23 Z. 8 f.; ferner pag. 705 erstes Lemma). Die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes sei zwischen dem
22. und 26. Januar 2021 wegen Problemen mit den Abflussleitungen geschlossen gewesen. Seines Wissens habe in dieser Zeit nur der Beschuldigte den zugehöri- gen Schlüssel gehabt. Zufolge der Empfangsmitarbeiterin R.________ sei der Schlüssel jedoch zeitweise zu Handen der Handwerker der Rohrreinigungsfirma U.________ beim Empfang hinterlegt gewesen (pag. 59 Z. 63 ff.; ferner pag. 66 Aussage Nr. 4). Auch die Kammer erachtet die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Dop- pelsteckdose noch nie gesehen, als wenig glaubhaft. Wie von C.________ be- schrieben (pag. 730 Z. 34 ff.) und auf den Fotos auf pag. 654 f. erkennbar, war die- se ungewöhnlich hoch und die Schraube im falschen Loch (d.h. in jenem der Aus- senleiter) angebracht. Es liegt auf der Hand, dass dem Beschuldigten die nicht fachgerecht montierte Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse hätte auffallen müs- sen und er sie näher untersucht hätte, wenn er sie nicht selbst montiert hätte. Be- lastend ist alsdann, dass er als einzige Person im mutmasslichen Installationszeit- raum freien Zugang zur Damentoilette hatte (eingehend E. II.12.9 hiernach) und sich als einziger Mann unauffällig in der Damentoilette aufhalten konnte, nament- lich um sich Zugang zu den Aufnahmen der Rauchmelder-Attrappe zu verschaffen (eingehend E. II.12.13 hiernach) sowie die in der Doppelsteckdose versteckte Ka- mera unmittelbar nach deren Entdeckung durch C.________ verschwinden zu las- sen (eingehend E. II.12.12 hiernach). Betreffs Indiz Nr. 5 sagte Z.________ übereinstimmend mit seinen schriftlichen Angaben aus, der Beschuldigte sei für Brandschutzanlagen mit Rauchmeldern zu- ständig gewesen. Die Toiletten im Bürotrakt, d.h. im Hauptgebäude, seien mit Brandschutztüren gesichert gewesen und hätten daher über keine Rauchmelder verfügt (pag. 60 Z. 124 ff.). Mit Z.________ geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte hätte stutzig werden müssen, wenn in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes ein nicht von ihm angebrachter und nicht dorthin gehörender Rauchmelder montiert gewe- sen wäre. Entgegen der Vorinstanz (pag. 544 f.) kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Rauchmelder-Attrappe zunächst weder den Mitarbeiten- den der externen Reinigungsfirma noch den Mitarbeiterinnen der V.________ AG aufgefallen resp. auffällig erschienen ist. Der Fokus dieser Perso- nen war naheliegenderweise auf die Reinigung von Toilettenschüssel und Boden resp. die Benutzung der Toilette gerichtet und nicht auf die Decke (siehe etwa die Aussage von F.________ auf pag. 738 Z. 4 ff.). Ohnehin dürften diese Personen nicht gewusst haben, dass das Brandschutzkonzept keinen Rauchmelder in der
14 Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes vorsieht, weshalb sie auch keinen Grund hatten, hellhörig zu werden. Auf Indiz Nr. 6 wird unter E. II.12.12 hiernach eingegangen. Die Kammer erachtet dieses als belastend. Hinsichtlich Indiz Nr. 7 erklärte Z.________, er habe den Beschuldigten am 3. Fe- bruar 2021 gefragt, ob er bereit sei, ihm und T.________ die Fotos auf seinen Mo- biltelefonen zu zeigen. Auf dem geschäftlichen Mobiltelefon habe der Beschuldigte sehr viele, aber keine auffälligen Fotos gehabt. Auf dem privaten Mobiltelefon habe der Beschuldigte nach Eingabe des PIN-Codes eine Bewegung auf dem Display gemacht resp. etwas getippt. Darauf hätten sich auffällig wenig Fotos befunden. Das letzte Foto habe eine halbnackte Frau mit heruntergelassener Hose gezeigt, die ein Höschen getragen habe und deren Brüste sichtbar gewesen seien. Die Frau habe sich halb bückend vor einer Toilette befunden, als sei sie im Begriff, sich auf die Toilette zu setzen. Auf Frage, woher er das Foto habe, habe der Beschuldigte angegeben, dieses von einem Fernseher abfotografiert zu haben, was ihm und T.________ aufgrund der Bildqualität nicht plausibel erschienen sei. Seiner Ansicht nach sei das Foto aber nicht in den Räumlichkeiten der V.________ AG aufge- nommen worden (pag. 62 Z. 238 ff., pag. 422 Z. 33 ff., pag. 425 Z. 2 ff.). Für den Wahrheitsgehalt dieser Angaben spricht etwa, dass die Polizei besagtes Foto auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten identifiziert hat (pag. 10) und der Be- schuldigte laut seinem Verteidiger (pag. 470) auf Frauen steht und sich gerne Sex- szenen ansieht. Letzteres wird durch die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten in Form von Cache-Daten gefundenen zwölf Bilder objektiviert, die ein unbekanntes heterosexuelles Paar beim Analverkehr auf einer Toilette zeigen (pag. 118; einge- hend E. II.12.15 hiernach). Unter Berücksichtigung der weiteren auf dem Mobiltele- fon des Beschuldigten sichergestellten Fotos/Videos ist davon auszugehen, dass er eine sexuelle Präferenz für Aufnahmen/Szenen hat, wie sie mit den drei inkrimi- nierten Kameras aufgenommen wurden. Darin ist ein mögliches Tatmotiv und somit ein Indiz für seine Täterschaft auszumachen (eingehend E. II.12.15 hiernach). Bezüglich Indiz Nr. 8 ist zu präzisieren, dass nicht aktenkundig ist, ob die Rauch- melder-Attrappe angebohrt oder angeschraubt wurde. Ebenso wenig ist bekannt, ob der bei der Installation der Doppelsteckdose (mittels Dübel und Schraube) ange- fallene Bohrstaub mit einem Staubsauger oder einem angefeuchteten Toilettenpa- pier o.ä. beseitigt wurde. Daher gewichtet die Kammer Indiz Nr. 8 neutral. Bezüglich Indiz Nr. 9 ist anzumerken, dass dieses durch die Angaben in der Stem- pelkarte des Beschuldigten objektiviert wird, laut welchen er am 3. Februar 2021 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr ausgestempelt hatte (pag. 703). Dass er seine Mittagspause auf dem Areal der V.________ AG verbrachte und um 12:30 Uhr im Baucontainer der Markierungsabteilung zu Mittag ass, obwohl er gegenüber einem Kadermitarbeiter der V.________ AG angab, zu Hause essen zu wollen, und ob- gleich er um 12:00 Uhr wieder eingestempelt hatte, macht aus folgendem Grund hellhörig: Die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera wurde zwischen 11:17 Uhr und 13:00 Uhr entfernt, d.h. zu einer Zeit, als sich der Beschuldigte auf
15 dem Gelände der V.________ AG befand. Auch deshalb kommt er als Täter in Frage (eingehend E. II.12.12 hiernach). Nur am Rande und bezugnehmend auf die Stempelkarte des Beschuldigten sei angemerkt, dass er meist zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr Mittagspause machte (pag. 713 f.). Weil er wie sein Nachfolger, O.________, keine vorgegebenen Pau- senzeiten gehabt haben dürfte (pag. 727 Z. 1 f.), ist denkbar, dass er seine Mit- tagspause relativ früh machte, weil die meisten Frauen vor ihrer jeweiligen Mittags- pause auf die Toilette gegangen sein dürften und er daher vermutlich zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr am meisten Frauen mit der in der Doppelsteckdose ver- steckten Kamera live beim Toilettengang beobachten konnte. Ebenso möglich ist allerdings auch, dass er seine Mittagspause eher früh machte, weil er auch meist früh, d.h. vor 06:00 Uhr, mit der Arbeit begann (pag. 713 f.). 12.4 Aussagen von C.________ C.________ arbeitete im Hauptgebäude der V.________ AG und benutzte im in- teressierenden Zeitraum (26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021) die Damentoilette in dessen 1. OG (pag. 64). An der Einvernahme vom 22. Februar 2021, der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 15. August 2024 und der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 schilderte C.________ die Entdeckung der Kamera in der Doppelsteckdose au- thentisch, nachvollziehbar, selbsterlebt und selbstkritisch – mithin glaubhaft. Sie berichtete, als sie am Morgen des 3. Februar 2021 die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes benutzt habe, habe sie die Doppelsteckdose, die ihr schon zuvor aufgefallen sei, erstmals näher betrachtet und gesehen, dass darin eine Kamera versteckt sei. Zunächst habe sie ihren Augen nicht getraut und sich gefragt: «Blöd, was mache ich jetzt?» (pag. 77 Z. 41 ff.). Zuerst habe sie es nicht glauben können und sie «habe es sehr genau angeschaut, damit ich mir sicher bin. Ich konnte nicht gegenüber meinem Vorgesetzten eine solche Behauptung tätigen, ohne mir sicher zu sein. Daher habe ich es mir sehr genau angeschaut» (pag. 731 Z. 44 ff.). Als sie ihren Vorgesetzten, Q.________, informiert habe, habe ihr dieser geraten, Fotos zu machen. Um 11:17 Uhr habe sie eine Übersicht- und eine Nahaufnahme erstellt (siehe die Fotos auf pag. 653 ff.). Sie habe die Aufnahmen mit Q.________ stu- diert. Sie seien sich sicher gewesen, dass es sich um eine Kamera handle, hätten es aber nicht wahrhaben wollen (pag. 77 Z. 45 ff., pag. 78 Z. 84 ff.). Am Nachmittag resp. zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr hätten sie mit T.________ die Damentoi- lette aufgesucht. Als jener die Doppelsteckdose von der Wand gerissen habe, sei nichts mehr dahinter gewesen (pag. 77 Z. 56 ff., pag. 78 Z. 90 ff., pag. 457 Z. 15 f., pag. 731 Z. 2 f.). Weil die Kamera nur kurze Zeit nach ihrer Entdeckung entfernt worden sei, vermute sie, dass der Täter live mitgeschaut habe und vor Ort gewe- sen sei (pag. 78 Z. 80 ff.). Entgegen der Vorinstanz (pag. 548 ff.) und wie unter E. II.12.12 hiernach ausge- führt, ist auf den von C.________ aufgenommenen Fotos zweifelsfrei erkennbar, dass sich darin am 3. Februar 2021 um 11:17 Uhr eine Kamera befand. Das aner- kannte oberinstanzlich auch der Verteidiger (pag. 752).
16 Betreffend den Installationszeitpunkt der Doppelsteckdose gab C.________ an, diese sei ihr erstmals nach der Wiedereröffnung der Toilette aufgefallen. Sie habe gedacht, möglicherweise habe ein Handwerker einen Schaden an der Wand verur- sacht und den «Unfall» damit abdecken wollen (pag. 77 Z. 38 ff., pag. 79 Z. 125 ff.). Weil sie eine stressige Zeit gehabt habe, habe sie die Steckdose zunächst nicht hinterfragt. Als der Stress zurückgegangen sei, sei ihr aufgefallen, dass im Nassbereich keine Steckdosen mit Aufputzgehäuse montiert werden dür- fen und auch nie ein Kabel gelegt worden sei, wofür die Wand hätte geöffnet wer- den müssen (pag. 456 Z. 42 ff.; ferner pag. 732 Z. 9 f.). Auch sei ihr aufgefallen, dass die Steckdose nicht fachgerecht montiert sei, d.h. die Schraube sei am fal- schen Ort und eines der Löcher sei zu gross gewesen (pag. 730 Z. 34 ff.). Diese Zeitangabe deckt sich mit jener von E.________ (pag. 734 Z. 24 ff.; eingehend E. II.12.6 hiernach) und legt nahe, dass die Doppelsteckdose während der tem- porären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und
26. Januar 2021. Während dieser Zeit hatte einzig der Beschuldigte freien Zugang zum Tatort, was ihn belastet (eingehend E. II.12.9 hiernach). Hinsichtlich des Installationszeitpunkts der Rauchmelder-Attrappe meinte C.________, diese sei schon länger dort gewesen (pag. 78 Z. 65 ff.). Theoretisch könnte diese schon immer dort gewesen sein. Weil ihr keine Veränderung aufgefal- len sei, vermute sie, dass diese schon montiert gewesen sei, als sie begonnen ha- be, die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes zu benutzen (pag. 79 Z. 152 ff.). Diese Zeitangabe deckt sich mit jener von Z.________ (pag. 60 Z. 135 f.) und lässt keinen Rückschluss auf den Installationszeitpunkt zu. C.________ gab zwei Vorkommnisse mit dem Beschuldigten zu Protokoll, die ihr auffällig erschienen: ‒ An einem Samstagabend [Anmerkung der Kammer: am 23. Januar 2021 nach 21:00 Uhr; pag. 80 Z. 173 ff. und Z. 179 ff.] tauchte einmal der Abwart auf. Ich war mit S.________, also mit S.________, vor dem Personaleingang und rauchte. Der Abwart, der mir namentlich nicht be- kannt ist, verwendete einen Badge, um durch den Personaleingang ins Gebäudeinnere zu ge- langen. Ich fragte ihn, was er hier mache. Er entgegnete, er schaue nach, ob die Toilette über- laufe. Er nannte zwar keine spezifische Toilette, aber er und ich wussten beide, von welcher wir sprachen, denn in jener im ersten Obergeschoss prangte ein grosses «Defekt»-Schild (pag. 80 Z. 163 ff.; ferner pag. 458 Z. 12 ff.). Ich fand es damals aussergewöhnlich – insbesondere, weil es schon dunkel und so spät gewesen war. Er scheint sonst eher ein Morgenmensch zu sein, weil er jeweils früh mit seiner Arbeit begonnen hat (pag. 80 Z. 193 ff.). ‒ Nachdem die Steckdose dort war, grüsste er mich plötzlich anders – als würde er mich kennen. Ich fragte mich damals noch, ob ich ihn aufgrund einer Begebenheit irgendwie besser kennen sollte. Er kannte meinen Namen. Ich weiss hingegen bis heute nicht, wie er heisst. Ich hatte nichts mit ihm zu tun (pag. 80 Z. 201 ff.; ferner pag. 458 Z. 27 ff.). Erstere Beobachtung teilte C.________ bereits am 4. Februar 2021 schriftlich Z.________ mit (pag. 66 Aussage Nr. 1). Auch der Kammer erscheint auffällig, dass der Beschuldigte die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes ausgerech- net am Abend des 23. Januar 2021 und damit plus/minus zum mutmasslichen Zeit- punkt der Installation der Doppelsteckdose aufsuchte. Dies umso mehr, als er we-
17 der ein- noch ausstempelte (pag. 713) noch glaubhaft ist, dass er nachsehen woll- te, ob die Toilette überläuft. Weil die Damentoilette wegen Problemen mit den Ab- flussleitungen geschlossen und daher nicht in Gebrauch war, war ein Überlaufen der Toilettenschüssel nahezu unmöglich. Dass der Beschuldigte den Tatort aus- serhalb seiner üblichen Arbeitszeiten ohne objektiven Grund aufsuchte, ist ein Indiz für seine Täterschaft. Ob er damals die Doppelsteckdose montierte, in einer allen- falls bereits montierten Doppelsteckdose eine Kamera platzierte oder an einer al- lenfalls bereits platzierten Kamera hantierte, muss offenbleiben. Weil nicht bekannt ist, wann genau die Doppelsteckdose mittels Dübel und Schraube montiert wurde (pag. 302 ff.; Ass.-Nr. 001), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten dar- aus ableiten, dass C.________ am Abend des 23. Januar 2021 keine Bohrgeräu- sche wahrgenommen hat (pag. 81 Z. 211 f.). Zweitere Beobachtung passt insofern in das Gesamtbild, als der Beschuldigte C.________ exakt ab dem Zeitpunkt grüsste, als würde er sie kennen, resp. beim Namen nannte, als er sie mutmasslich heimlich beim Toilettengang beobachtete und filmte. Beide Beobachtungen sind glaubhafte Indizien für die Täterschaft des Beschuldig- ten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ den Beschuldigten, den sie nicht einmal namentlich kannte, zu Unrecht belasten sollte. Sie hat nie problemati- sche Erfahrungen mit ihm gemacht (pag. 457 Z. 45 f.) und belastete ihn nicht mut- willig. So antwortete sie auf Frage, was sie gedacht habe, als sie gehört habe, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sein soll: «Für mich war nicht klar, wer es ist. Ich hatte auch keine Vermutung. Zu diesem Zeitpunkt, so gutgläubig wie ich war, habe ich das niemandem von dort zugetraut» (pag. 457 Z. 35 ff.). Der Rüge des Verteidigers, C.________ sei erstmals einvernommen worden, nachdem der Beschuldigte am 4. Februar 2021 die ordentliche Kündigung mit so- fortiger Freistellung erhalten habe, und nachdem sie am 12. Februar 2021 gemein- sam mit anderen Mitarbeiterinnen der V.________ AG von der Polizei über die rechtliche Ausgangslage informiert worden (siehe pag. 7), und daher an ihrer Er- steinvernahme voreingenommen gewesen sei (pag. 465, pag. 752), ist Folgendes entgegenzuhalten: C.________ brachte den Beschuldigten an ihrer Ersteinver- nahme nie als möglichen Täter ins Spiel. Auch erhellt aus ihren Erstaussagen, dass sie den Beschuldigten anfänglich nicht verdächtigte, sondern gar in Betracht zog, ihn über ihre Entdeckung zu informieren. Davon sah sie ab, weil Q.________ eine Weiterverbreitung der Information nicht für ratsam hielt (pag. 77 Z. 47 ff.). Oh- nehin meldete sie Z.________ ihre Beobachtungen vor der sofortigen Freistellung des Beschuldigten und somit bevor sie wusste, dass die V.________ AG diesen in Verdacht hat. Auch die Kritik des Verteidigers, es könne nicht hinreichend zwischen den originären Gedanken und retrospektiven Deutungen von C.________ unter- schieden werden (pag. 752), ist unbegründet. Sie differenzierte diesbezüglich ein- drücklich. So etwa, als sie aussagte, sie habe zunächst gedacht, ein Handwerker habe vielleicht einen Schaden an der Wand verursacht und diesen «Unfall» mit der Doppelsteckdose abdecken wollen (pag. 77 Z. 39 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ – sowie unter Berücksich- tigung des hiervor und hiernach Erwähnten – erachtet es die Kammer als erstellt,
18 dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und 26. Januar 2021, sowie dass der Täter die Toilettenbenutzerinnen ab der Wiedereröffnung der Damentoilette am 26. Janu- ar 2021 bis zur Entdeckung der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera am
3. Februar 2021 heimlich beobachtete und filmte. Die Rauchmelder-Attrappe dürfte bereits zu einem früheren Zeitpunkt installiert und in Betrieb genommen worden sein. Die Aussagen von C.________ enthalten mehrere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So etwa, dass er zum Zeitpunkt der Installation der Doppelsteckdose als einzige Person freien Zugang zum Tatort hatte, den Tatort einmal ohne objektiv nachvollziehbaren Grund ausserhalb seiner üblichen Arbeits- zeiten aufsuchte sowie C.________ seit der Inbetriebnahme der in der Doppel- steckdose versteckten Kamera namentlich grüsste. 12.5 Aussagen von G.________ G.________ war vom 24. Dezember 2020 bis 24. Januar 2021 ferienbedingt büro- abwesend. Am 29. Januar 2021 war sie im Homeoffice. Ansonsten arbeitete sie im interessierenden Zeitraum (26. Januar 2021 bis 3. Februar 2021) in einem freiste- henden Bürocontainer der V.________ AG und benutzte durchschnittlich zweimal täglich die Toiletten der Markierungsabteilung, meist die linke Toilettenkabine (pag. 64, pag. 69 Z. 42 ff., pag. 70 Z. 68 ff., pag. 71 Z. 117 ff. und Z. 145 ff.). An der Einvernahme vom 1. März 2021, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 und der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gab G.________ gleichbleibend und glaubhaft zu Protokoll, sie habe am 3. Febru- ar 2021 nach Feierabend zu Hause auf ihrem Mobiltelefon die Mitarbeiterinformati- on von Z.________ gelesen. Dabei sei ihr in den Sinn gekommen, dass ihr bereits in der Woche zuvor aufgefallen sei, dass beim Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung etwas anders sei; nämlich, dass sich auf dem Toilettenpapierspender ein «schwarzes Viereck» mit einem «Tüpfli» darin be- finde (pag. 70 Z. 72 ff., pag. 451 Z. 29 ff., pag. 740 Z. 30 ff.). Am nächsten Tag, d.h. am 4. Februar 2021, sei sie früh zur Arbeit gegangen und habe unverzüglich nach- geschaut. Das «schwarze Viereck» sei noch da gewesen, das «Tüpfli» nicht. Das «schwarze Viereck» sei nicht mehr komplett schwarz gewesen, sondern habe ein «Loch» gehabt (pag. 70 Z. 75 ff., pag. 451 Z. 34 ff., pag. 740 Z. 39 ff.). Um 07:25 Uhr habe sie den Toilettenpapierspender fotografiert und daraufhin Z.________ informiert (pag. 70 Z. 94 ff.). Ob es sich bei den von G.________ aufgenommenen Fotos um die Abbildungen auf pag. 65 handelt, ist nicht bekannt. Auf Vorhalt dieser Fotos bestätigte sie, das darauf Abgebildete gemeint zu haben, als sie vom «schwarzen Viereck» und dem «Loch» sprach (pag. 741 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob sie eine Erklärung für das «schwa- rze Viereck» auf dem Toilettenpapierspender habe, erläuterte sie plausibel, vermut- lich sei die rot-weisse Fläche, d.h. das CWS-Logo, mit einem Edding-Filzstift ge- schwärzt worden, um das «Linsentüpfli» zu verstecken (pag. 70 Z. 77 ff. und Z. 81 ff., pag. 741 Z. 5 ff.).
19 Angesichts dieser plastischen und durch die aktenkundigen Fotos (pag. 65, pag. 114, pag. 394) teilweise objektivierten – mithin glaubhaften Aussagen –, er- weist sich die erstinstanzliche Kritik des Verteidigers, man nehme einfach an, dass eine Kamera im Toilettenpapierspender versteckt gewesen sei (pag. 468), als halt- los. Für die Kammer steht zweifelsfrei fest, dass im Toilettenpapierspender eine Kamera versteckt war, deren Linse G.________ als «Tüpfli» beschrieb. Betreffend die Örtlichkeiten erläuterte G.________, die Toilettenkabine befinde sich in der Herrengarderobe der Markierungsabteilung, wo es neben zwei Pissoirs auch zwei Toilettenkabinen mit CWS-Toilettenpapierspendern habe. Bereits Jahre zuvor, als sie noch als Bauführerin bei der V.________ AG tätig gewesen sei, habe sie sich bei den Männern erkundigt, ob sie deren Toilette benutzen dürfe. Auch M.________ habe die Toiletten in der Markierungsabteilung benutzt, meist eben- falls die linke Toilettenkabine (pag. 71 Z. 122 ff.). Auf Frage, woher die Täterschaft habe wissen können, dass M.________ und sie meist die linke Toilettenkabine be- nutzten, zuckte sie mit den Schultern und antwortete: «Man kann sagen, es müsse ein Interner gewesen sein. Vielleicht war es auch Zufall. Ich weiss es nicht» (pag. 71 Z. 152 ff.). Weil unter den Mitarbeitenden und Geschäftsleitungsmitglie- dern der V.________ AG nicht allgemein bekannt war, dass es in der Markierungs- abteilung Toiletten gibt (pag. 59 Z. 101 ff., pag. 78 Z. 65 f.), und die Kamera in der von G.________ und M.________ mehrheitlich benutzten linken Toilettenkabine versteckt war, ist davon auszugehen, dass der Täter entsprechendes Insiderwissen hatte. Folglich und weil sie sich kaum unbemerkt im Baucontainer der Markie- rungsabteilung hätten aufhalten können, scheiden externe Personen wie auch im Hauptgebäude der V.________ AG arbeitende Personen als Täter praktisch aus. Dem Beschuldigten demgegenüber war als Hauswart und ehemaligem Bauleiter der V.________ AG bekannt, dass es in der Markierungsabteilung Herrentoiletten gibt, die namentlich von G.________ benutzt werden, an welcher er offenbar inter- essiert war (pag. 73 Z. 247 ff., pag. 454 Z. 23 ff.) resp. auf welche er laut seinem Verteidiger fixiert war (pag. 752, ferner pag. 467). G.________ gab mehrere Vorkommnisse mit dem Beschuldigten zu Protokoll, die ihr im Nachhinein auffällig erschienen: ‒ Seit dem 25. Januar 2021 hatte mich der Hauswart, A.________, sehr fleissig gefragt, ob ich auf die Toilette gehen müsse oder ob ich schon dort gewesen sei. Das war nicht speziell für mich und ich gab einfach eine Antwort darauf. Ich dachte einfach, er wolle das vielleicht wegen der Reinigung wissen. Gefühlt war das sehr viel, aber ich weiss nicht, ob das auch schon im De- zember 2020 gewesen war. Einfach viel. Ich kann Ihnen keine genaue Zahl nennen. Oftmals sa- hen wir uns im neuen Jahr morgens zwischen 09:00 und 09:30 Uhr. Er kam zu mir in die Markie- rungsabteilung und wir tranken einen Kaffee. Gefühlt fragte er mich das eigentlich immer. Als ich ihm eine Antwort gab, reagierte er eigentlich nicht besonders darauf. Diese Fragen seinerseits begann ich auch erst nach den Entdeckungen zu hinterfragen (pag. 73 Z. 219 ff.; ferner pag. 452 Z. 7 ff. und Z. 30 ff. sowie pag. 741 Z. 19 ff.). ‒ Wir haben auch oft zusammen Kaffee getrunken. Bei einem Gespräch sagte er mir einmal, das kam mir auch erst im Nachhinein in den Sinn, dass es schon cool sei mit mir und dass man bei mir z.B. auch nicht merke, wenn ich meine Tage habe. Das kam mir im Nachhinein noch in den
20 Sinn. Und eben diese vermehrte Fragerei, ob ich schon auf der Toilette war, wann ich noch ge- he. Das war so das Auffälligste (pag. 452 Z. 28 ff.; ferner pag. 741 Z. 25 ff.). ‒ Einmal in der Kalenderwoche 4 des Jahres 2021 [Anmerkung der Kammer: d.h. zwischen dem
25. und 31. Januar 2021] – ich weiss das Datum nicht mehr – stand ich in der Zentrale des Hauptgebäudes. Vermutlich sprach ich gerade mit R.________, der Mitarbeiterin am Schalter. A.________ ging an mir vorbei und fragte mich, ob ich auf die Toilette gehen müsse. Das fand ich in dieser Situation unpassend und es war mir vor R.________ auch etwas peinlich. Ich sagte vielleicht etwas schnippisch: «Ja, i muess de scho no. Wäge?». Er antwortete dahingehend, dass er noch putzen wolle, und fügte an: «Gang doch schüsch dobe». Das fand ich seltsam, denn im Erdgeschoss hat es auch eine Damentoilette. Ich erwiderte: «Ja, i ga dänk de dunge». Ich vergass aber letztlich auf die Toilette zu gehen und ging wieder zu den Markierungen (pag. 73 Z. 229 ff.). ‒ Ich kann mich erinnern, dass mich A.________ in dieser Zeit vermehrt gefragt hat, ob ich schon auf der Toilette war oder ob ich noch gehe. Ich habe das damals so interpretiert, dass er ja den Hauswarts-Job macht und dass er noch putzen gehen muss. Das lag für mich eigentlich auf der Hand. Dieses eine Mal, als ich im vorderen Bereich war, dort wo die Toiletten mit dem Rauch- melder und der Steckdose sind, fragte er mich explizit, ob ich noch auf die Toilette müsse. Ich habe ihm gesagt, ich weiss es gerade nicht. Dann sagte er mir, ich solle doch sonst dann gerade hier vorne oben gehen (pag. 452 Z. 7 ff.). ‒ Im Nachhinein erinnerte ich mich auch daran, dass er einmal in derselben Woche [Anmerkung der Kammer: d.h. in der Kalenderwoche 4] in der Toilette in der Garderobe war. Ich weiss nicht mehr, an welchem Tag das gewesen ist. Sonst winkte er mich immer durch, damit ich dennoch auf die Toilette gehen konnte – auch wenn er beispielsweise gerade den Boden feucht aufnahm. An jenem Tag meinte er gegenüber mir jedoch, ich solle doch kurz warten. Er sagte es nicht mit einem bösen Unterton, aber es fiel mir nachträglich trotzdem auf (pag. 73 Z. 238 ff.). ‒ Ich habe noch zwei Sachen, ich weiss den Zeitpunkt dieser Ereignisse aber nicht mehr genau. In meiner Erinnerung haben wir vor diesem ganzen Vorfall, im Jahr 2020, vielleicht im Sommer oder Herbst, einmal wieder einen Kaffee zusammen getrunken. Da hat er eine Bemerkung ge- macht, dass er wisse, dass ich nicht mehr mit meinem damaligen, langjährigen Freund zusam- men sei. Er sagte, ihm sei aufgefallen, dass ich den Ring nicht mehr trage, und dass er fände, wir wären doch ein gutes Paar. Ich habe ihm dann gesagt, dass es für mich nicht so ist, aber dass ich die Freundschaft zu ihm sehr schätze, dass ich uns aber nicht als Paar sehe. Er hat das so akzeptiert, er war nicht irgendwie sauer oder so, gar nicht. Es ging dann freundschaftlich weiter wie bis anhin. Er sagte es mir so, er war vielleicht etwas enttäuscht. Das zweite Ereignis war im März 2021, da war er ja schon nicht mehr bei der V.________ AG. Ich hatte da mein 5-jähriges Jubiläum in der Firma. Da schickte er mir einen Blumenstrauss (pag. 454 Z. 19 ff.). Für die Glaubhaftigkeit dieser Vorkommnisse spricht insbesondere, dass sie sich mit der nachstehenden Meldung decken, die G.________ am 4. Februar 2021 schriftlich gegenüber Z.________ tätigte (pag. 66 Aussage Nr. 3): ‒ In der KW4 hat mich A.________ vermehrt gefragt, ob ich noch auf die Toilette muss (angeblich, weil er noch putzen will).
21 ‒ Auch in der KW4 war ich an einem Tag (ich weiss leider das Datum nicht mehr) an der Zentrale und habe mit R.________ gesprochen. A.________ ist vorbeigelaufen und hat mich gefragt, ob ich noch auf die Toilette muss. Ich solle doch sonst gleich hier vorne (da ich immer in der Mar- kierung auf die Toilette gehe) im ersten Stock gehen. Er wolle die Toiletten in der Markierung gleich noch putzen. Ich habe ihm gesagt, dass ich, wennschon auf die Toilette im Parterre ge- hen werde. Nach dem Gespräch mit R.________ bin ich wieder nach hinten in die Markierung gegangen. A.________ war dort und hat mich gleich gefragt, ob ich nun auf der Toilette war. ‒ In der KW4 wollte ich einmal in der Markierung auf die Toilette, nachdem A.________ geputzt hatte. Er hat mir gesagt, ich solle doch bitte zu einem späteren Zeitpunkt gehen (dies erläutere ich aufgrund der Fotos im Anhang). ‒ Die Frauen nutzen meistens nur die linke der beiden Toiletten. Diese Meldung tätigte G.________, bevor Z.________ dem Beschuldigten am
4. Februar 2021 unter sofortiger Freistellung kündigte, d.h. bevor sie wusste, dass die V.________ AG den Beschuldigten in Verdacht hat, und ehe die Regionale Staatsanwaltschaft am 9. März 2021 eine Untersuchung gegen ihn eröffnete. Ent- gegen der Behauptung des Verteidigers (pag. 465, pag. 752) tätigte sie die Mel- dung an Z.________ somit unvoreingenommen. Unbehilflich ist auch die Kritik des Verteidigers, die Aussagen von G.________ enthielten retrospektive Deutungen (pag. 752). Dass G.________ die vorerwähnten Vorkommnisse erst nach Entde- ckung der Installationen in den Toiletten der V.________ AG verdächtig erschie- nen, ist plausibel und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dies umso weniger, als sie präzise zwischen originären Empfindungen und nachträgli- chen Interpretationen unterschied und wiederholt betonte, sie habe das Verhalten des Beschuldigten erst nach den Entdeckungen zu hinterfragen begonnen (bei- spielhaft: pag. 73 Z. 220 ff., Z. 227 ff. und Z. 243, pag. 452 Z. 9 f. und Z. 30 f.). Bezeichnend für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen ist sodann, dass sie es merklich bedauerte, den Beschuldigten damit zu belasten. So betonte sie an der Einvernahme vom 1. März 2021, es sei blöd, dass der Verdacht in Richtung des Beschuldigten gehe, der ihr Vorgänger als AA.________ (Beruf) sei und zu wel- chem sie freundschaftlich einen engen Draht habe. Sie habe den Strafantrag in der Hoffnung unterzeichnet, dass nicht er der Täter sei. Doch leider belasteten ihn ihre Hinweise. Sollte er der Täter sein, breche eine Welt für sie zusammen (pag. 73 Z. 209 ff.; ferner pag. 74 Z. 273 ff. und pag. 453 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe ihr versichert, es nicht gewesen zu sein (pag. 74 Z. 303 ff.; ferner pag. 454 Z. 3 ff.). Aus dieser Unschuldsbeteuerung kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nicht nur belastete G.________ den Beschuldigten ungewollt und war sie zufolge ihrer Rechtsbeiständin zwiegespalten, bis bekannt wurde, dass der Beschuldigte sie heimlich an ihrem Arbeitsplatz fotografierte (pag. 752; eingehend E. II.12.15 hiernach), auch werden ihre Angaben teils durch objektive Beweismittel untermau- ert. So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Januar 2021 jeweils zwischen 09:00 Uhr und 09:15 Uhr ausstempelte (pag. 703, pag. 713), d.h. zu jener Zeit, als er zufolge G.________ mit ihr einen Kaffee trank und sie fragte, ob sie auf Toilette müsse oder schon gewesen sei.
22 Dass der Beschuldigte G.________ ab dem 26. Januar 2021 – d.h. ab dem mut- masslichen Tatzeitpunkt – wiederholt fragte, ob sie auf Toilette müsse, resp. ob sie schon gewesen sei, macht hellhörig und ist belastend. Gleiches gilt für den Um- stand, dass er sie einmal aufforderte, die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäu- des zu benutzen, in welcher die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera und die zweckentfremdete Doppelsteckdose montiert waren, obgleich es im Parterre des Hauptgebäudes eine Damentoilette gehabt hätte (pag. 739 Z. 15 f.), die örtlich näher gewesen wäre. Dass er dies – wie gegenüber G.________ angegeben – tat, weil er die Toiletten der Markierungsabteilung reinigen wollte, ist wenig glaubhaft. Normalerweise liess er G.________ die dortigen Toiletten auch benutzen, wenn er etwa den Boden feucht aufnahm (pag. 73 Z. 240 ff.). Auffällig ist auch, dass er (so- weit bekannt) einzig G.________ dahingehende Fragen stellte, nicht aber den an- deren Mitarbeiterinnen der V.________ AG; namentlich nicht M.________, die ebenfalls die Toiletten der Markierungsabteilung benutzte. Ohnehin sind solche in- timen Fragen weder erforderlich noch üblich, um die Benutzung und Reinigung von Toiletten zu koordinieren. Das von G.________ eindrücklich geschilderte Verhalten des Beschuldigten im mutmasslichen Tatzeitraum war nicht bloss unangebracht, sondern ist ein weiteres Indiz für seine Täterschaft. Naheliegenderweise verwies er sie auf die Damentoilette im 1. OG, weil er sie dort (anders als in der Toilette im Parterre des Hautgebäudes) heimlich beobachten und filmen konnte. Belastend ist ferner, dass er sich wiederholt in der Garderobe der Markierungsabteilung aufhielt, als G.________ dort auf die Toilette ging (pag. 66 Aussage Nr. 3), und daher wuss- te, dass sie normalerweise die linke Toilettenkabine benutzt. Untermauert wird der Verdacht, dass der Beschuldigte G.________ heimlich beim Toilettengang beob- achtete und filmte, schliesslich durch seine ihr gegenüber getätigte Äusserung, es sei cool, dass man ihr nicht anmerke, wenn sie ihre Tage habe (pag. 452 Z. 28 ff.; ferner pag. 741 Z. 25 ff.). Diese dürfte er kaum ohne entsprechendes Hintergrund- wissen getätigt haben. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ – sowie unter Berücksich- tigung des hiernach Erwähnten – erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Toi- lettenpapierspender während der Ferienabwesenheit von G.________ modifiziert wurde, d.h. zwischen dem 24. Dezember 2020 und 25. Januar 2021, und, sich dar- in bis am 3. Februar 2021 eine Kamera befand, mit welcher der Täter die Toiletten- benutzerinnen seit dem 26. Januar 2021 heimlich beobachtete und filmte. Die Aussagen von G.________ enthalten mehrere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So etwa, dass er wusste, dass es in der Markie- rungsabteilung Toiletten gibt und G.________ meist die linke Toilettenkabine nutzt, dass er G.________ ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Toilettenpapier- spender versteckten Kamera wiederholt fragte, ob sie auf die Toilette müsse oder schon gewesen sei, dass er G.________ einmal auf die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes verwies, wo zwei Kameras versteckt waren, obgleich es im Parterre eine Damentoilette gehabt hätte, die örtlich näher gewesen wäre, und dass er an G.________ interessiert war.
23 12.6 Aussagen von E.________ E.________ arbeitete vom 1. bis 3. Februar 2021 im 1. OG des Hauptgebäudes der V.________ AG und benutzte die dortige Damentoilette. An den übrigen inter- essierenden Tagen war sie im Homeoffice (pag. 64, pag. 734 Z. 31 f.). An der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gefragt, was ihr als erstes in den Sinn komme, wenn sie an Januar 2021/Anfang Februar 2021 denke, antworte- te E.________ authentisch und selbstkritisch – mithin glaubhaft: «Die Kamera, die ich nicht als solche erkannt habe» (pag. 734 Z. 21 ff.). Sie habe sich gedacht, das sei eine komische Steckdose. Sie sei davon ausgegangen, man habe während ih- rer Abwesenheit resp. über das Wochenende eine Maschine laufen lassen, weil die Toilette verstopft gewesen sei (pag. 734 Z. 21 ff., pag. 735 Z. 5 f.). Naheliegender- weise meinte sie das Wochenende vom 23./24. Januar 2021, während dem die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes wegen eines Problems mit den Ab- flussleitungen geschlossen war. Insofern und wie unter E. II.12.4 hiervor ausge- führt, erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem
22. und 25. Januar 2021. Auf Vorhalt des Fotos auf pag. 110 bestätigte E.________, es habe sich um die darauf abgebildete Doppelsteckdose gehandelt. Sie habe dort reingeschaut und sich gefragt, was das für eine Steckdose sei, sei aber nicht darauf gekommen, dass es eine «Linse» sei (pag. 735 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte habe sich ab und zu im vorderen Raum der Toilette aufgehalten, um zu putzen. Er sei der einzige Mann gewesen, der sich dort aufgehalten habe. Wenn der sich im Toilettenbereich be- findliche Stromverteiler offen und Elektriker vor Ort gewesen seien, hätten sie (d.h. die Frauen) eine andere Toilette benutzt. Das habe es aber sehr selten gegeben (pag. 735 Z. 8 ff.). Ansonsten sei ihr nichts aufgefallen (pag. 735 Z. 8 ff.). Diese Angaben illustrieren, dass der Beschuldigte der einzige Mann war, der sich im Vor- raum der Damentoilette aufhalten konnte, ohne Aufsehen zu erregen. Die Möglich- keit, sich unauffällig in den (Damen-)Toiletten der V.________ AG aufzuhalten und dort mit Maschinen und Werkzeugen zu hantieren – wie es für die Montage der Doppelsteckdose und der Rauchmelder-Attrappe erforderlich war –, ohne Aufsehen zu erregen, ist ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. 12.7 Aussagen von F.________ F.________ arbeitete vom 27. bis 29. Januar 2021 sowie am 3. Februar 2021 im
1. OG des Hauptgebäudes der V.________ AG und benutzte die dortige Damentoi- lette. An den übrigen interessierenden Tagen war sie im Homeoffice (pag. 64, pag. 737 Z. 29 ff., pag. 738 Z. 1 f. und Z. 15). An der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2026 gefragt, wann und wie sie da- von erfahren habe, dass in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes etwas vorgefallen sein könnte, antwortete F.________, als C.________ die Kamera ent- deckt und es seinen Lauf genommen habe. Sie habe ihr Büro im 1. OG des Haupt- gebäudes gehabt und den Lärm gehört resp. man habe Stimmen gehört und nach- gefragt, was los sei (pag. 737 Z. 29 ff.). Ihr sei damals in der Damentoilette nichts aufgefallen. Sie habe sich aber auch nicht geachtet («Ich ging auf Toilette und wie-
24 der raus, ohne gross zu schauen, was neu oder anders sein könnte»; pag. 738 Z. 4 ff.). Auf Vorhalt des Fotos auf pag. 110 und Frage, ob das ein üblicher Ort für eine Steckdose auf einer Toilette sei, meinte sie: «Ich vermute nicht. Vermutlich ist es gefährlich, dort eine Steckdose anzubringen, weil diese nass werden könnte. Aber vielleicht hatte man einen Grund die Steckdose dort anzubringen, beispiels- weise als Hauswart» (pag. 738 Z. 8 ff.). Die Aussagen von F.________ tragen nichts zur Sachverhaltsaufklärung bei. Sie decken sich jedoch mit der Auffassung der Kammer, dass die zweckentfremdete Doppelsteckdose an einem ungewöhnlichen Ort montiert war und daher die Auf- merksamkeit des Beschuldigten hätte erregen müssen, wenn er sie nicht selbst angebracht hätte. 12.8 Angaben von N.________ N.________ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. April 2024 mit, sie habe in den letzten zwei bis drei Januarwochen des Jahres 2021 (Anmerkung der Kammer: d.h. zwischen dem 11. und 31. Januar 2021) während eines Besuchs der Damen- toilette im 1. OG des Hauptgebäudes gegenüber der Toilettenschüssel eine neu in- stallierte Steckdose entdeckt. Sie habe den Beschuldigten informieren und nach dem Grund fragen wollen, dies jedoch vergessen. Am 3. Februar 2021 habe ihr Z.________ telefonisch mitgeteilt, dass in der Steckdose eine Kamera entdeckt worden sei. Sie habe den Verdacht geäussert, dass der Beschuldigte dafür verant- wortlich sein könnte, weil er als einziger Mann ohne ersichtlichen Grund Zugang zur Damentoilette gehabt habe. Sie könne jedoch keine konkreten Beweise dafür vorlegen. Weil sie nicht weiter zur Klärung des Falls beitragen könne, ersuche sie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 347). Diese Aussagen untermauern, dass die Doppelsteckdose während der temporären Schliessung der Damentoilette montiert wurde, d.h. zwischen dem 22. und 26. Ja- nuar 2021, und der Beschuldigte der einzige Mann war, der sich unauffällig in der Damentoilette im 1. OG aufhalten konnte. Im Übrigen vermögen die Angaben von N.________ nichts zur Klärung der Täterschaft beizutragen. 12.9 Angaben weiterer Mitarbeiterinnen der V.________ AG Wie unter E. II.12.3 hiervor erwähnt, forderte Z.________ die Mitarbeitenden der V.________ AG auf, ihm sachdienliche Hinweise zu melden (pag. 59 Z. 86 ff., pag. 394). Neben C.________ (pag. 66 Aussage Nr. 1) und G.________ (pag. 66 Aussage Nr. 3) meldeten sich zwei weitere Mitarbeiterinnen bei ihm. Eine gerichtsseitig nicht namentlich bekannte Mitarbeiterin teilte ihm am 4. Febru- ar 2021 schriftlich Folgendes mit (pag. 66 Aussage Nr. 2): Ich habe A.________ meine Unterstützung angeboten beim Streichen, Umbau Sitzungszimmer blau im Keller. Seine Antwort: «Ja, du kannst mir gerne helfen, wenn du auf die Leiter steigst mit einem Miniröckli und ich darunter stehen kann». Das war 2. Hälfte Dezember 2020, den genauen Tag, Da- tum weiss ich nicht mehr. Auf diese Information ist abzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Mit- arbeiterin oder Z.________ nicht wahrheitsgetreu berichten und den Beschuldigten
25 zu Unrecht einer sexuell anzüglichen Äusserung beschuldigen sollte. Überdies legt die Aussage von G.________, wonach sie dem Beschuldigten einmal gesagt habe, er müsse aufpassen, wenn er «Sprüche» gegenüber anderen Frauen mache (pag. 73 Z. 244 ff.), nahe, dass er zu solchen Äusserungen willens und in der Lage war. Angesichts der auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos (eingehend E. II.12.12 hiernach) wertet die Kammer seine angebliche Antwort («Ja du kannst mir gerne helfen, wenn du auf die Leiter steigst mit einem "Miniröckli" und ich dar- unter Stehen kann») als Hinweis, dass bei ihm eine sexuelle Präferenz vorhanden ist, verstohlen auf die Geschlechtsteile von Frauen zu blicken. Darin ist ein mögli- ches Tatmotiv und entsprechend ein Indiz für seine Täterschaft auszumachen. Eine weitere Mitarbeiterin, mutmasslich R.________, schrieb Z.________ am
9. Februar 2021 was folgt (pag. 66 Aussage Nr. 4): Am Freitag, den 22.01.2021, wurde gemeldet, dass die Toiletten im 1. OG nicht mehr benutzt werden können, die Firma U.________ wurde aufgeboten. Am 25.01.2021 morgens um 08.30 Uhr traf die Firma U.________ ein, A.________ öffnete die Toiletten. Am Dienstagmorgen den 26.01 brachte A.________ den Schlüssel an den Empfang, damit die Firma U.________ Zugang hatte zu den Toi- letten im 1. OG. Während dieser Woche waren die Toiletten im OG geschlossen, Zutritt ermöglichte A.________ Auch auf diese Information ist abzustellen, zumal wiederum kein Grund für eine Falschanschuldigung ersichtlich ist. Gestützt darauf erachtet es die Kammer als er- stellt, dass während der Dauer des Wasserschadens die Tür zur Damentoilette im
1. OG des Hauptgebäudes abgeschlossen war und vom 22. bis 25. Januar 2021 einzig der Beschuldigte Zugang dazu hatte. Der ungehinderte Zugang zu der an sich abgeschlossenen Damentoilette im mutmasslichen Installationszeitraum der Doppelsteckdose ist ein Indiz für seine Täterschaft. Dies umso mehr, als die Mitar- beitenden der Firma U.________ trotz Zugang zur Damentoilette am 26. Janu- ar 2021 als Täter nahezu ausscheiden, zumal sie weder Kenntnis von den Toiletten in der Markierungsabteilung noch die Möglichkeit gehabt haben dürften, die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera wie auch die in der Rauchmelder-Attrappe eingelegte Micro-SD-Speicherkarte innert wenigen Stunden nach der Entdeckung der zweckentfremdeten Doppelsteckdose durch C.________ zu entfernen (einge- hend E. II.12.5 hiervor und E. II.12.12 hiernach). 12.10 Aussagen von O.________ Am 25. Mai 2021 teilte Z.________ der Polizei telefonisch mit, O.________, der neue Hauswart und Nachfolger des Beschuldigten, habe beim Entrümpeln des ehemaligen Pults des Beschuldigten ein Benutzerhandbuch für eine Kamera ge- funden, die über das Mobiltelefon gesteuert werden könne. Er brachte das Benut- zerhandbuch gleichentags auf der Polizeiwache vorbei und fügte an, auf dem Areal der V.________ AG würden für berufliche Zwecke keine Kameras dieser Art ver- wendet (pag. 9). Das besagte Benutzerhandbuch ist für eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________. Es findet sich auf pag. 109 und wird unter E. II.12.11 hiernach näher erörtert.
26 O.________ bestätigte der Polizei am 1. Juni 2021 telefonisch die vorerwähnte Meldung von Z.________. Er habe am 3. Mai 2021 die Arbeit bei der V.________ AG aufgenommen und das Benutzerhandbuch einen oder allenfalls auch ein paar wenige Tage vor dem 25. Mai 2021 beim Aufräumen im Korpus des ehemaligen Pults des Beschuldigten gefunden. Das Hauswartbüro könne abgeschlossen wer- den und lediglich der Hauswart, das Reinigungspersonal und die Geschäftsleitung hätten Zugang dazu (pag. 9). Diese Angaben bestätigte er an der Berufungsver- handlung vom 25. Februar 2026 (pag. 727 Z. Z. 11 ff.). Zudem verneinte er – über- einstimmend mit Z.________ (pag. 9) und G.________ (pag. 742 Z. 34 ff.) –, dass die V.________ AG Kameras wie jene gemäss dem gefundenen Benutzerhand- buch verwendet (pag. 727 Z. 37). Gestützt auf das soeben und das unter E. II.12.11 hiernach Ausgeführte erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im Hauswartbüro ein Benutzer- handbuch für eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________ aufbewahr- te, die er nicht für berufliche Zwecke als Hauswart der V.________ AG benutzte, sowie dass in der zweckentfremdeten Doppelsteckdose eine ebensolche Kamera versteckt war. Das sind Indizien für seine Täterschaft. 12.11 Zum Benutzerhandbuch für Wireless Mini-WiFi Kamera Das von O.________ im ehemaligen Büro des Beschuldigten gefundene Benutzer- handbuch gehört zu einer Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________, die als «hervorragendes Werkzeug für die Verwendung als Remote-Echtzeit- Überwachungskamera» mit «verschiedenen Funktionen, wie Aufnahme, Wieder- gabe, Bewegungserkennung, Nachtsicht und Remote-Echtzeitüberwachung» be- zeichnet wird (pag. 109 S. 2 Benutzerhandbuch). Ist die Kamera mit einem WiFi- Signal verbunden und die Funktion «Bewegungserkennung» aktiviert, erhält der Benutzer über eine App eine Alarmmeldung auf sein Mobiltelefon mit einem Bild- ausschnitt. Er kann die Alarmmeldung «ignorieren» oder «akzeptieren» und sich das Video in Echtzeit auf seinem Mobiltelefon anzeigen lassen (pag. 109 S. 10 und S. 13 Benutzerhandbuch). Ist eine Micro-SD-Speicherkarte eingelegt, wird die Vi- deoaufnahme zusätzlich darauf gespeichert (pag. 109 S. 10 Benutzerhandbuch). Für die blosse Aufnahme und Speicherung von Videos ohne Bewegungserkennung muss die Kamera nicht mit einem WiFi-Signal verbunden, jedoch eine Micro-SD- Speicherkarte eingesetzt sein (pag. 109 S. 3 Benutzerhandbuch). Die V.________ AG verwendete keine solchen Kameras (pag. 9, pag. 742 Z. 34 ff., pag. 727 Z. 37). Jedoch passt die auf dem Benutzerhandbuch abgebildete Kamera (pag. 109, S. 1 Benutzerhandbuch) hinsichtlich Grösse, Farbe und optischer Er- scheinung zu jener Kamera, die sich zufolge den Fotos von C.________ in der Doppelsteckdose befand. Auf den Fotos gemäss pag. 653 f. sind die für diese Ka- mera typischen Rillen und Punkte klar erkennbar. Daher steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass sich in der zweckentfremdeten Doppelsteckdose eine Kame- ra befand, zu der die im ehemaligen Pult des Beschuldigten gefundene Bedie- nungsanleitung gehört. Das ist ein Indiz für seine Täterschaft. Weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer darin, dass er über das erforderliche WLan wie auch technische Wissen für den Betrieb
27 der verwendeten Wireless Mini-WiFi Kamera verfügte. So gab es auf dem Areal der V.________ AG ein WLan (pag. 728 Z. 3 ff.) und wurden infolge diverser Einbrüche in den Baucontainer der Markierungsabteilung Überwachungskameras installiert, wobei sämtliche Kamerabewegungen mittels Push-Meldung namentlich auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gesendet wurden (pag. 62 Z. 257 ff., pag. 747 Z. 742 ff.). 12.12 Zur Doppelsteckdose in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes Wie unter E. II.12.4 hiervor ausgeführt, erachtete es die Kammer als erstellt, dass die im Aufputzgehäuse der Doppelsteckdose versteckte Kamera namentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ (pag. 64) zwischen dem 26. Janu- ar 2021 und 3. Februar 2021 heimlich beim Toilettengang beobachtete und filmte. Die inkriminierte Doppelsteckdose war vis-à-vis der Toilettenschüssel auf Höhe der Toilettenschüssel mit Dübel und Schraube in die Wand geschraubt (pag. 65, pag. 110). Wie unter E. II.12.4 und E. II.12.11 hiervor ausgeführt sowie auf den Fo- tos gemäss pag. 653 f. erkennbar, handelte es sich um eine Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse, in der eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________ versteckt war, deren Kameralinse durch das untere mittlere Loch der Doppelsteck- dose filmte. Die Kamera war mit Klebeband an der Innenseite der Doppelsteckdose befestigt (pag. 306, pag. 654). Die Innenseite der Doppelsteckdose war abgeschlif- fen und deren unteres mittleres Loch war, mutmasslich mit einem Bohrer, dahinge- hend vergrössert worden, dass die Kamera hineinpasste und durch das vergrösser- te Loch filmen konnte (Ass.-Nr. 001; pag. 302 ff.). Als gelernter Y.________ (hand- werklicher Beruf) (pag. 672) dürfte der Beschuldigte über die erforderliche Finger- fertigkeit verfügt haben, um die Doppelsteckdose derart zu modifizieren. Laut Rapport Forensik vom 6. Februar 2023 wurde an der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose eine biologische Spur gesichert. Das erstellte DNA-Profil stimmte mit allen im Spurenprofil des DNA-Profils des Beschuldigten vorhandenen Merkma- len überein. Das spricht «ausserordentlich stark» dafür, dass die ab der Gehäus- einnenseite der Doppelsteckdose gesicherte DNA von ihm stammt (pag. 49 ff.). Sein Verteidiger anerkannte denn auch, dass die DNA vom Beschuldigten stammt und dieser die Doppelsteckdose einmal berührt resp. in der Hand hatte (pag. 470, pag. 752). Die ab Schraube und Dübel erstellte DNA wurde kriminaltechnisch nicht ausgewertet (pag. 51). Deshalb kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass lediglich ein einziger DNA-Treffer aktenkundig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. November 2022 die Be- schwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft vom 5. August 2022 betreffend Erstellung eines DNA-Profils und erken- nungsdienstlicher Erfassung abgewiesen (pag. 192 ff.) und das Bundesgericht auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (pag. 200 ff.). Die ab der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose gesicherte DNA des Beschul- digten und der Umstand, dass die inkriminierte Doppelsteckdose in derselben Art gekennzeichnet war wie die von ihm während dem Büroumzug im Januar 2021
28 durchgeführten Montagen (pag. 67 Indiz Nr. 6), weisen daraufhin, dass er die zweckentfremdete Doppelsteckdose mindestens einmal in den Händen hielt. Weil es sich bei der Doppelsteckdose ursprünglich, d.h. bevor deren Gehäuseinnenseite abgeschliffen und eines der Löcher vergrössert wurde, um ein handelsübliches Modell handelte und im allgemein zugänglichen Lager der V.________ AG demon- tierte alte wie auch neue Steckdosen aufbewahrt wurden (pag. 728 Z. 40 ff., pag. 729 Z. 1 ff.), ist hypothetisch denkbar, dass ein unbekannter Dritttäter die vom Beschuldigten in einem anderen Kontext verwendete Doppelsteckdose aus dem Ersatzteillager entwendet und zweckentfremdet hat. Mit Blick auf die Gesam- tumstände, die klar für den Beschuldigten als Täter sprechen, ist diese Hypothese jedoch bloss abstrakter und theoretischer Natur. Dies umso mehr, als die DNA in der Gehäuseinnenseite der Doppelsteckdose festgestellt wurde, mit welcher man bei der üblichen Montage einer Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse üblicherwei- se nicht in Berührung gelangt; wohl aber beim Verstecken einer Kamera im Gehäuse der Doppelsteckdose. Ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten erkennt die Kammer ferner darin, dass die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera innert kürzester Zeit nach ihrer Entdeckung entfernt wurde und der Täter dafür nur wenig Zeit hatte. Er muss die Kamera zwischen 11:17 Uhr (fotografische Festhaltung der Kamera durch C.________; pag. 78 Z. 84 ff.) und spätestens 13:00 Uhr (Tatortbegehung durch C.________, Q.________ und T.________, die laut T.________ um ca. 12:10 Uhr und zufolge C.________ zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr stattfand; pag. 6, pag. 78 Z. 90 ff.) entfernt haben. Wie unter E. II.12.3 hiervor erwähnt, befand sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auf dem Areal der V.________ AG. Der Kammer erscheint plausibel, dass er um 11:00 Uhr ausstempelte (pag. 703) und sein Mittagessen, wie gegenüber einem Kadermitglied angegeben, ursprünglich zu Hause einnehmen wollte (pag. 67 Indiz Nr. 6), jedoch mitbekam, dass C.________ kurz nach 11:00 Uhr die in der Doppelsteckdose versteckte Kamera entdeckte, und daraufhin beschloss, auf dem Areal der V.________ AG zu bleiben, um die inkrimi- nierende Kamera baldmöglichst zu entfernen. Ob der Beschuldigte von der Entdeckung von C.________ erfuhr, weil er via der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera eine entsprechende Push-Meldung er- hielt oder weil innerhalb der V.________ AG darüber gesprochen wurde, muss und kann offenbleiben. Jedenfalls kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass namentlich Q.________, T.________, S.________, L.________ und F.________ zeitnah von der Entdeckung erfuhren (pag. 78 Z. 60 ff. und pag. 99 ff., pag. 731 Z. 16 ff., pag. 737 Z. 29 ff.) und somit ebenfalls die Möglichkeit gehabt hätten, die Kamera verschwinden zu lassen. Diese Personen scheiden als Täter quasi aus, weil sie im mutmasslichen Installationszeitraum der zweckentfremdeten Doppelsteckdose keinen freien Zugang zur Damentoilette im 1. OG des Hauptge- bäudes hatten und allesamt nicht gewusst haben dürften, dass es in der Markie- rungsabteilung Toiletten gibt.
29 12.13 Zur Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes Die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera wurde am 6. Februar 2021 von P.________, Inhaber der externen Reinigungsfirma, an der Decke der Damentoilet- te im 1. OG des Hauptgebäudes entdeckt. Er demontierte diese eigenhändig und ohne Handschuhe zu tragen (pag. 60 Z. 112 ff.). Die kriminaltechnische Untersuchung des Rauchmeldergehäuses inkl. Befesti- gungsset verlief negativ (pag. 51). Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn nicht jede Berührung hinterlässt DNA. Bei der Rauchmelder-Attrappe handelt es sich um das Modell «Kobert Goods UG SM03» (Ass.-Nr. 002). Gemäss öffentlich einsehbarer Bedienungsanleitung wird die «kleine Spionagekamera in der Optik eines Rauchmelders» an der Decke be- festigt und funktioniert mit Akku. Die Kamerafunktionen (Bild-, Video- und Tonauf- nahme sowie Bewegungssensor) können mittels Fernbedienung bedient und die Aufnahmen über ein USB-Kabel oder einen Micro-SD-Kartenslot betrachtet werden ([…]). Weil die Aufnahmen lediglich über ein USB-Kabel oder einen Micro-SD-Kartenslot betrachtet werden konnten (d.h. nicht via Livestream) und der Akku regelmässig aufgeladen werden musste, liegt es auf der Hand, dass der Täter freien und regel- mässigen Zugang zur Rauchmelder-Attrappe resp. der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes hatte. Das trifft auf Mitarbeitende der V.________ AG zu, nicht aber auf externe Personen, wie namentlich die Mitarbeitenden der Rohrreinigungs- firma U.________. Laut Z.________ und C.________ dürfte die Rauchmelder-Attrappe schon seit län- gerer Zeit in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes angebracht gewesen sein (pag. 60 Z. 135 ff., pag. 79 Z. 152 ff.). Es muss offenbleiben, wann die Rauchmelder-Attrappe installiert wurde. Feststeht jedenfalls, dass sich der Be- schuldigte als Hauswart ohne aufzufallen in der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes aufhalten konnte und es ihm daher möglich war, die Rauchmelder- Attrappe unauffällig zu montieren (eingehend E. II.12.12 hiervor), und ihm diese hätte auffallen müssen, wenn er sie nicht selbst angebracht hätte (eingehend E. II.12.3 hiervor). Das sind Indizien für seine Täterschaft. Gemäss Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 war die Rauchmelder-Attrappe aus- geschaltet und enthielt kein Speichermedium, als sie von P.________ entdeckt wurde (pag. 60). Mit Blick auf das unter E. II.12.12 hiervor Ausgeführte gilt als er- stellt, dass es dem Beschuldigten zwischen der Entdeckung der zweckentfremde- ten Doppelsteckdose am Vormittag des 3. Februar 2021 und seiner fristlosen Ent- lassung am 4. Februar 2021 örtlich und zeitlich möglich war, die Rauchmelder- Attrappe auszuschalten und die Micro-SD-Speicherkarte zu entfernen. Naheliegen- derweise dürfte er dies zeitgleich mit der Entfernung der Kamera aus der Doppel- steckdose getan haben, d.h. am 3. Februar 2021 zwischen 11:17 Uhr und spätes- tens 13:00 Uhr. Dass er die Rauchmelder-Attrappe nicht demontierte, sondern le- diglich die Micro-SD-Speicherkarte entfernte, ist damit erklärbar, dass er nicht aus- reichend Zeit und auch nicht das erforderliche Werkzeug/Material dabeigehabt ha-
30 ben dürfte, um die Rauchmelder-Attrappe abzuschrauben und die Bohrlöcher zu verputzen. Ohnehin dürfte es ihm vorderhand darum gegangen sein, die inkriminie- rende Micro-SD-Speicherkarte verschwinden zu lassen. Während offenbleiben muss, wann die Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Ka- mera installiert wurde, erachtet es die Kammer als erstellt, dass sie zwischen dem
26. Januar 2021 und 3. Februar 2021 funktionsfähig war und der Täter damit na- mentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ (pag. 64) heimlich beobach- tete und filmte. 12.14 Zum Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung In den Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung wurde im Bereich des CWS-Logo ein rundes Loch gebohrt und mit einer schwarzen Fläche kaschiert (pag. 65, pag. 114, pag. 394). Wie unter E. II.12.5 hiervor ausge- führt, war das schwarze Loch zufolge den glaubhaften Aussagen von G.________ ursprünglich mit einem «Tüpfli» ausgefüllt und erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich dabei um die Linse einer Kamera handelte, die zwecks heimlicher Aufnahme der Toilettenbenutzerinnen dort platziert war. Wie ebenfalls unter E. II.12.5 hiervor erwähnt, erachtet es die Kammer ferner als erstellt, dass sich im Toilettenpapierspender zwischen dem 26. Januar 2021 und
3. Februar 2021 eine Kamera befand und der Täter damit namentlich G.________ und M.________ (pag. 64) heimlich beobachtete und filmte. Weil der Täter die zwei anderen Kameras in einer Damentoilette versteckte, liegt es auf der Hand, dass er die Toilettenbenutzerinnen der Markierungsabteilung anvisierte und nicht deren Toilettenbenutzer. Wie unter E. II.12.3 und II.12.5 hiervor dargetan, schränkt der Umstand, dass nicht allgemein bekannt war, dass es in der Markierungsabteilung (Herren-)Toiletten gibt und diese von den dort arbeitenden Frauen benutzt werden, den Täterkreis auf Personen mit entsprechendem Insiderwissen ein. Zu diesen Personen zählt na- mentlich der Beschuldigte, der insbesondere auch wusste, dass G.________ nor- malerweise die linke Toilettenkabine benutzt. Belastend ist sodann, dass es ihm als Hauswart möglich war, sich unauffällig in der Toilettenkabine aufzuhalten, um ein Loch in den Toilettenpapierspender zu bohren und die Kamera darin zu verstecken wie auch um die Kamera später unbemerkt zu entfernen. Als gelernter Y.________ (handwerklicher Beruf) dürfte er fähig gewesen sein, ein Loch in den Toilettenpa- pierspender zu bohren, ohne dessen Funktionstauglichkeit zu beeinträchtigen. Zu- dem dürfte er als Hauswart im Besitz des erforderlichen Schlüssels gewesen sein, um den Toilettenpapierspender zu öffnen und die Kamera darin zu verstecken. All das sind Indizien für seine Täterschaft. Der Toilettenpapierspender wurde kriminaltechnisch nicht untersucht (pag. 51). Be- zugnehmend auf die vom Verteidiger gestellte «Kontrollfrage Nr. 3» (pag. 752) sei angemerkt, dass weder aktenkundig noch entscheidrelevant ist, weshalb dem so ist. Die übrigen Umstände belasten den Beschuldigten klar und legen dessen Täterschaft nahe.
31 12.15 Zu den elektronischen Datenträgern des Beschuldigten Während der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 wurden beim Beschuldigten unter anderem zwei Mobiltelefone, eine Micro-SD-Speicherkarte, eine SD-Spei- cherkarte, zwei USB-Sticks und zwei Laptops sichergestellt (pag. 129). Die zwei Laptops und die Speichermedien wurden vom Fachbereich Digitale Fo- rensik (FDF) der Kantonspolizei Bern ausgewertet. Laut dessen Bericht vom
22. November 2021 fanden sich auf den Datenträgern keine fallrelevanten Daten. Die Auswertung der internen Festplatten der zwei Laptops deutet jedoch daraufhin, dass die Systeme am 18. Februar 2021 neu aufgesetzt wurden (pag. 53 ff.; ferner pag. 9). Dass der Beschuldigte sämtliche Daten auf beiden Laptops gleichzeitig löschte, offenbar ohne eine Sicherungskopie zu erstellen, ist verdächtig und hat zur Konsequenz, dass er aus dem Umstand, dass auf seinen Laptops keine inkrimi- nierten Fotos/Videos gefunden wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt für den Umstand, dass er die Festplatten nicht unmittelbar nach der Entdeckung von C.________ am 3. Februar 2021 neu aufsetzte. Sofern er, wie von seinem Verteidiger behauptet, nicht besonders technikaffin war (pag. 752), ist das ohne Weiteres damit erklärbar, dass er sich zunächst das notwendige technische Wissen aneignen musste, was er mittels einfacher Internetrecherche tun konnte. Entgegen dem Vorbringen seines Verteidigers bedurfte das Neuaufsetzen einer Festplatte keiner besonderen IT-Kenntnisse (pag. 752). Ebenso denkbar ist aller- dings auch, dass er die Festplatten erst am 18. Februar 2021 neu aufsetzte, weil er zunächst davon ausging, die Angelegenheit sei mit seiner sofortigen Freistellung erledigt und zöge keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich, stellten die Strafklägerinnen doch (erst) zwischen dem 12. und 18. Februar 2021 Strafantrag (pag. 20 ff.). Die zwei Mobiltelefone des Beschuldigten wurden vom EL-Fall ausgewertet. Auf dem Samsung Galaxy S4 fanden sich keine fallrelevanten Daten. Auf dem Sam- sung Galaxy A7 dürften laut dem EL-Fall Veränderungen gemacht worden sein, um belastende Fotos und Suchverläufe zu löschen. So wurde im Webbrowser «Google Chrome» die gesamte Web-History, die sich auf die Zeit vor dem 5. Februar 2021 bezog, gelöscht. Belastend ist alsdann, dass auf dem Samsung Galaxy A7 etliche Bilder mit sexuellem Inhalt resp. sexuellem Bezug sichergestellt wurden. In Form von Cache-Daten fanden sich zwölf Bilder eines unbekannten heterosexuellen Paars, das auf einer Toilette Analverkehr hat. Entweder wurde das Paar von oben mit einer versteckten Kamera gefilmt oder sollte beim Betrachter der Eindruck einer heimlichen Filmaufnahme erweckt werden (pag. 9, pag. 118). Dieses Video wurde aus einem Kamerawinkel aufgenommen, der jenem der Kamera in der Rauchmel- der-Attrappe entsprechen dürfte. Weitere Aufnahmen zeigen die Genitalien von Frauen (pag. 9, pag. 117, pag. 119 f.) und dürften mit einem Kamerawinkel aufge- nommen worden sein, der jenem der in der Doppelsteckdose versteckten Kamera entspricht. Weitere sieben Aufnahmen wurden von einem Video abfotografiert und zeigen die Genitalien von Frauen (pag. 10). Die Kammer teilt die Einschätzung des EL-Fall (pag. 9), dass die vorerwähnten Fo- tos und Videos als Indiz für die sexuelle Präferenz des Beschuldigten zu betrachten sind. Er scheint sich augenscheinlich gerne Aufnahmen der Geschlechtsteile von
32 Frauen in Positionen anzusehen, wie sie auf der Toilette vorkommen, wie auch von Personen, die sexuelle Handlungen auf einer Toilette vornehmen und dabei heim- lich gefilmt werden. Eine solche sexuelle Präferenz begründet ein mögliches Tat- motiv und damit ein Indiz für seine Täterschaft. Ein weiteres mögliches Tatmotiv erkennt die Kammer darin, dass der Beschuldigte laut seinem Verteidiger auf G.________ fixiert resp. in diese verliebt war (pag. 752, ferner pag. 467). Dass der Beschuldigte an G.________ interessiert war, erhellt auch aus deren Aussagen, wonach ihr der Beschuldigte immer wie mehr Kompli- mente machte (pag. 73 Z. 247 ff.), ihr zu ihrem fünfjährigen Jubiläum in der V.________ AG Blumen schickte (pag. 454 Z. 19 ff.) und einmal zu ihr sagte, sie beide wären ein gutes Paar (pag. 454 Z. 23 f.). Bemerkenswert ist sodann, dass er G.________ zwischen dem 5. Januar 2021 und 19. März 2021 fünfmal auf Face- book suchte und mehrere Fotos von ihr auf seinem Mobiltelefon hatte (pag. 101 Z. 326 ff.). Auf einem der auf dem Samsung Galaxy A7 sichergestellten Fotos er- kannte G.________ denn auch sich selbst (pag. 392, pag. 452 Z. 34 ff., pag. 741 Z. 30 ff.). Im Fokus dieses Fotos steht ihr Dekolleté (pag. 121 untere Abbildung). Laut G.________ wurde das Foto heimlich aufgenommen, mutmasslich als der Be- schuldigte seitlich hinter ihr stand, um ihr etwas zu erklären. Wann das Foto aufge- nommen wurde, konnte sie nicht sagen (pag. 453 Z. 1 ff., pag. 742 Z. 1 ff.). Dieses von G.________ heimlich aufgenommene Foto offenbart, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, heimlich sexuell anzügliche Fotos von Mitarbeiterin- nen der V.________ AG zu machen. 12.16 Zwischenfazit Die verfügbaren Beweismittel und Indizien fügen sich in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Ganzen zusammen. Sie lassen bei objektiver Betrachtung keinen Zwei- fel bestehen, dass der Beschuldigte der Täter ist, und schliessen eine alternative Täterschaft aus. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer vernünfti- gerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte potenziell entlastende Er- klärungen für die ihn belastenden Indizien liefert (so etwa, weshalb er G.________ im Tatzeitraum wiederholt fragte, ob sie schon auf der Toilette gewesen sei oder noch gehe, und weshalb er in seinem Pult das Benutzerhandbuch für eine Wireless Mini-WiFi Kamera aufbewahrte, wie sie in der Doppelsteckdose versteckt war). Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewich- tung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass er der Täter ist (siehe E. II.10 hiervor). Entgegen der Vorinstanz (pag. 542) und dem Verteidiger (pag. 464, pag. 752) wa- ren die polizeilichen Ermittlungen nicht von Anfang an auf den Beschuldigten fo- kussiert und kann den Strafverfolgungsbehörden nicht angelastet werden, die An- gaben von Z.________ keiner kritischen Überprüfung unterzogen zu haben. Wie aus dem Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 erhellt, stand der Beschuldigte «aufgrund diverser Informationen, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gesammelt werden konnten, in Verdacht» (pag. 1), und brachten die internen Ab- klärungen der V.________ AG wie auch die Bemühungen der Polizei «etliche Indi-
33 zien zum Vorschein, welche Herrn A.________ belasten» (pag. 7). Dass die inter- nen Abklärungen der V.________ AG mehrere und ausschliesslich den Beschul- digten belastende Hinweise ergaben, ist bemerkenswert, wurde er doch selbst von den ihn belastenden Personen sehr geschätzt. Augenfällig ist sodann, dass neben den internen Abklärungen der V.________ AG und den Aussagen der Mitarbeiten- den der V.________ AG auch die weiteren, objektiven Umstände den Beschuldig- ten belasten (so etwa die auf seinen elektronischen Datenträgern festgestellten Fo- tos/Videos und seine in der Gehäuseinnenseite der inkriminierten Doppelsteckdose sichergestellte DNA). Weil sich keine Hinweise auf eine andere Person ergaben, die mit den Taten in Verbindung gebracht werden konnte, und der Beschuldigte keine Aussagen mach- te, war es für die Polizei schwierig bis unmöglich, in eine andere Richtung zu ermit- teln. Dass dies jedoch getan wurde und der Sachverhalt lege artis untersucht wur- de, erhellt namentlich aus dem Nachtrag vom 2. Juni 2023 zum Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022. Laut diesem beauftragte die Regionale Staatsanwaltschaft die Polizei gestützt auf die Angaben im Anzeigerapport vom 5. Oktober 2022 mit weiterführenden Ermittlungstätigkeiten, wie erkennungsdienstliche Erfassung, Spu- renauswertung und delegierte Einvernahme des Beschuldigten (pag. 17). Ohne Tatverdacht gegen den Beschuldigten hätte die Regionale Staatsanwaltschaft we- der eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet noch einen solchen Ermittlungsauf- trag erteilt. Unter Hinweis auf die unter E. II.10 hiervor erwähnte bundesgerichtliche Recht- sprechung sei abschliessend festgehalten, dass die Vorinstanz verkannt hat, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht auf einzelne Indizien anwendbar und erst nach erfolgter Gesamtwürdigung heranzuziehen ist. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln und Indizien zugunsten des Beschuldigten unter Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» unter Missachtung der Gesamtumstände ergab ein zu seinen Gunsten verzerrtes Bild. 13. Beweisergebnis Der Anklagesachverhalt ist erstellt. Die Kammer geht beweismässig von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte montierte an der Decke der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera sowie vis-à-vis der Toilettenschüssel eine Doppelsteckdose mit Aufputzgehäuse (deren unteres mittle- res Loch er vergrösserte und deren Innenseite er abschliff) und versteckte in der Doppelsteckdose eine Wireless Mini-WiFi Kamera der Marke AB.________. Zudem bohrte er ein Loch in den Toilettenpapierspender der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung und versteckte auch darin eine Kamera. Mit den drei Kame- ras beobachtete und filmte er zwischen dem 26. Januar 2021 und 3. Februar 2021 namentlich C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ heimlich beim Toilettengang in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes sowie G.________ und M.________ heimlich beim Toilettengang in der linken Toilettenkabine der Markie- rungsabteilung.
34 III. Rechtliche Würdigung 14. Anwendbares Recht Seit der Tatbegehung im Januar/Februar 2021 hat der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB keine Änderung erfahren. Daher erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und gelangt integral das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung (Art. 2 Abs. 2 StGB), konkret das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Juli 2020 (nachfolgend: aStGB). 15. Rechtliche Grundlagen 15.1 Art. 179quater Abs. 1 aStGB Eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 aStGB begeht, wer (eventual-)vorsätzlich eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilli- gung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Der Geheimbereich ist der Kernbereich der Privatsphäre und umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mit- menschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten teilen will, was gelegentlich auch mit dem Begriff der Intimsphäre umschrieben wird. Dazu gehören namentlich sexuelle Verhaltensweisen. Tatbestandsmässig ist etwa die Aufnahme solcher Tat- sachen auf einen Bildträger, etwa mittels Film- oder Mobiltelefonkamera (RAMEL/ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 und N. 17 f. zu Art. 179quaterStGB). 15.2 Handlungseinheit versus Handlungsmehrheit Mehrere als (versuchte) Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte zu qualifizierende Einzelhandlungen bilden eine natürliche Hand- lungseinheit, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Liegt Hand- lungseinheit vor, ist für sämtliche als (versuchte) Verletzungen des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu qualifizierende Einzelhandlungen ein ein- ziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist jede Ein- zelhandlung separat zu sanktionieren. 16. Erwägungen der Kammer 16.1 Gültige Strafanträge Als Antragsdelikt wird Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte nach Art. 179quater aStGB nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 303 StPO). Gültige Strafanträge der elf Strafklägerinnen liegen vor und datie- ren von der Zeit zwischen dem 12. und 18. Februar 2021 (pag. 20 ff.).
35 16.2 Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld Der Beschuldigte montierte an der Decke der Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera und vis-à-vis der Toi- lettenschüssel eine Doppelsteckdose, in deren Aufputzgehäuse er eine Kamera versteckte. Zudem bohrte er ein Loch in den Toilettenpapierspender der linken Toi- lettenkabine der Markierungsabteilung und versteckte auch darin eine Kamera. Mit den drei Kameras beobachtete und filmte er die elf Strafklägerinnen wissentlich und willentlich heimlich, d.h. ohne deren Einwilligung, beim Toilettengang und da- mit bei einem Lebensvorgang des Geheimbereichs. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 aStGB sind erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater aStGB schuldig gemacht. Weil betreffend den Toilettenpapierspender in der linken Toilettenkabine der Mar- kierungsabteilung lediglich die versuchte Deliktsbegehung angeklagt ist (siehe E. II.8 hiervor), kommt diesbezüglich nur ein Schuldspruch wegen versuchter Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in Betracht. Be- weismässig davon ausgehend, dass auch diese Kamera funktionsfähig und in Be- trieb war, d.h. G.________ und M.________ heimlich beim Toilettengang filmte, wäre nach Ansicht der Kammer jedoch auch diesbezüglich ein Schuldspruch we- gen eines vollendeten Delikts angezeigt gewesen. 16.3 Mehrfachbegehung Der Beschuldigte delinquierte unter Zuhilfenahme dreier Kameras (im Aufputz- gehäuse einer Doppelsteckdose versteckte Kamera, Rauchmelder-Attrappe mit in- tegrierter Kamera und in Toilettenpapierspender versteckte Kamera) an zwei Orten (Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und linke Toilettenkabine im Baucon- tainer der Markierungsabteilung) und schädigte zwei, sich teilweise überlappende Personenkreise (Benutzerinnen der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und Benutzerinnen der linken Toilettenkabine der Markierungsabteilung). Die Kammer geht pro Tatort von einem einheitlichen Tatentschluss aus, weil das Hand- lungsziel des Beschuldigten darin bestand, die Benutzerinnen der jeweiligen Toilet- te zu filmen, und ihm dabei egal gewesen sein dürfte, mit welcher Kamera er die- ses Ziel erreicht. Demnach liegt betreffend die zwei Tatorte Handlungsmehrheit vor und sind die (vollendete) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betreffend die Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes und die versuchte Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betreffend die lin- ke Toilettenkabine der Markierungsabteilung je separat zu sanktionieren. 17. Fazit Der Beschuldigte ist der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte nach Art. 179quater aStGB, mehrfach und teilweise versucht begangen
36 in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2021 und 3. Februar 2021 schuldig zu er- klären. IV. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dieses be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermeiden (Tatkompo- nenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponen- ten; Art. 47 aStGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht diese angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Tut es dies, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a aStGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 aStGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Erfolgs ist zumindest strafmin- dernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, N. 120). Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu be- stimmen (MATHYS, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das voll- endete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbe- standsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, a.a.O., N. 124). 19. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 179quater i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB).
37 Es liegen keine Gründe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aStGB vor, aufgrund derer vor- liegend anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Da- her ist für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe auszufällen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, indem die für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte auszufällende Einsatzstrafe um die Geldstrafe für den Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte angemessen zu erhöhen ist. 20. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 20.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des Geheim- und Privatbereichs ist zu beachten, dass der Beschuldigte in die intimste Sphäre von C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ eindrang. Er beobachtete und filmte sie heimlich beim Toilettengang. Während die Kamera in der Rauchmelder-Attrappe die Frauen von oben filmte, zeichnete die in der Dop- pelsteckdose versteckte Kamera deren Intimbereich während des Toilettengangs auf, d.h. sowohl beim Urinieren und während des Stuhlgangs als auch beim Wech- seln von Menstruationsprodukten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldig- te die Möglichkeit schuf, die Aufnahmen zur eigenen sexuellen Befriedigung jeder- zeit wieder anzusehen und weiteren Personen zugänglich zu machen. Die Frauen müssen mit der Ungewissheit leben, dass die Aufnahmen allenfalls veröffentlicht wurden resp. werden könnten (siehe dazu die Aussagen von C.________ auf pag. 81 Z. 253 f., E.________ auf pag. 735 Z. 33 ff. und Z.________ auf pag. 424 Z. 17 ff. und Z. 40 ff. wie auch die Angaben im Anzeigerapport vom 5. Okto- ber 2022 auf pag. 7). Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fallen namentlich die Dauer und Häufigkeit der Deliktsbegehung, die Vielzahl geschädigter Frauen sowie die Anzahl, Aufnahmewinkel und Funktionsweisen der verwendeten Kame- ras ins Gewicht: Der Beschuldigte beobachtete und filmte vom 26. Januar 2021 bis
3. Februar 2021 mit zwei Kameras heimlich neun Frauen beim Toilettengang. Er montierte eine Rauchmelder-Attrappe mit integrierter Kamera an der Decke und versteckte eine Wireless Mini-WiFi Kamera im Aufputzgehäuse einer Doppelsteck- dose, deren Loch er entsprechend der Grösse der Kameralinse vergrösserte und die er vis-à-vis der Toilettenschüssel auf Sitzhöhe an die Wand schraubte. Die Auf- nahmen der Wireless Mini-WiFi Kamera konnte er sich in Echtzeit auf seinem Mo- biltelefon anzeigen lassen (Livestream) wie auch nachträglich auf der Speicherkar- te ansehen. Die mit der in der Rauchmelder-Attrappe integrierten Kamera gemach- ten Aufnahmen wurden ausschliesslich lokal gespeichert (Speicherkarte). Der Be- schuldigte nutzte seine Vertrauensstellung als Hauswart aus, die es ihm erlaubte, sich unauffällig in der Damentoilette aufzuhalten und dort vermeintliche Hauswarta- rbeiten zu verrichten. Wie C.________ an der Berufungsverhandlung feststellte, sollte der Arbeitsplatz ein sicherer Ort sein (pag. 731 Z. 44). Jene berichtete ein-
38 drücklich, wie der Vorfall ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigte, und nannte damit einhergehende Verhaltensänderungen. So etwa, dass sie sich einen Pfefferspray gekauft habe, im Alltag aufmerksamer und vorsichtiger geworden sei und sich seit- her sehr genau umsehe, wenn sie eine auswertige Toilette benutze oder bei einem «Date» zu Hause sei. Auch habe sie die ersten Tage nach Kenntnis der Taten nicht allein schlafen und während zwei Tagen nicht arbeiten können, weil sie physisch und psychisch erschöpft gewesen sei (pag. 81 Z. 243 ff., pag. 459 Z. 1 ff.). F.________ erzählte, sie habe anfänglich die Damentoilette im 1. OG des Haupt- gebäudes gemieden und sich auf öffentlichen Toiletten umgesehen (pag. 737 Z. 21 ff.). Das dreiste, geplante, perfide, verwerfliche und zielgerichtete Handeln des Beschuldigten zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen wiegt das objektive Tat- verschulden noch leicht und ist im ersten Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mutmasslich zur eigenen sexuellen Befriedigung. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. 20.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen (vollendeter) Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen in der Damentoilet- te im 1. OG des Hauptgebäudes, eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als ver- schuldensangemessen. 21. Asperation für Schuldspruch wegen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 21.1 Objektive Tatschwere Für die nicht unerhebliche Verletzung des geschützten Rechtsguts des Geheim- und Privatbereichs des hypothetisch vollendeten Delikts wird sinngemäss auf das unter E. IV.20.1 hiervor Ausgeführte verwiesen. Anzumerken ist, dass G.________ sowohl beim Toilettengang in der Damentoilette im 1. OG des Hauptgebäudes als auch beim Toilettengang in der Markierungsabteilung heimlich gefilmt wurde, und zwar aus je verschiedenen Aufnahmewinkeln. Für die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten, die von einer nicht uner- heblichen kriminellen Energie zeugt, wird vorab auf das unter E. IV.20.1 hiervor Dargetane verwiesen. Ergänzend und präzisierend ist anzumerken, dass der Be- schuldigte die Kamera in einem Toilettenpapierspender versteckte, in den er eigens hierfür ein Loch bohrte, welches er durch Schwärzung der umliegenden Fläche zu verstecken versuchte. Er wählte bewusst die linke Toilettenkabine der Markie- rungsabteilung, von der er wusste, dass sie von zwei Frauen und insbesondere G.________ benutzt wird, an welcher er interessiert war. Erschwerend zum grundsätzlichen Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Hauswart kommt hinzu,
39 dass er ein ehemaliger Arbeitskollege von G.________ ist. Sie fühlte sich ihm «sehr freundschaftlich» verbunden und vertraute ihm (pag. 74 Z. 261 ff.). Unmittel- bar nach der Tat hätte sie am liebsten von zu Hause aus gearbeitet und sah sich vor jedem Toilettengang ausgiebig in der Toilette um (pag. 74 Z. 289 ff.). An der Berufungsverhandlung, die rund vier Jahre nach der Tat stattfand, war sie sichtlich aufgelöst und berichtete, es sei alles wieder hochgekommen (pag. 740 Z. 24 f.). Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere des hypothetisch vollendeten Delikts eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Für die sich neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. IV.20.2 hiervor verwiesen. 21.3 Strafminderung zufolge Versuchs Für den (vollendeten) Versuch erscheint unter Berücksichtigung der Nähe zum tat- bestandsmässigen Erfolg und der Folgen der Tat für die Opfer eine relativ geringe Strafreduktion um 10 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 21.4 Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafminderung zufolge Versuchs erachtet die Kammer für den Schuldspruch we- gen versuchter Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme- geräte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als verschuldensangemessen. Diese ist im Umfang von rund 2/3 zu asperieren, ausmachend 55 Tagessätze Geldstrafe. Der Asperationsfaktor wurde auf 2/3 festgesetzt, weil die Kammer je Tatort von ei- nem eigenständigen Willensentschluss ausgeht. 22. Zwischenfazit Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafe zur Einsatzstrafe resultiert eine Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen Geldstrafe. 23. Täterkomponenten 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 13. Februar 2026 sind keine Vor- strafen verzeichnet (pag. 677). Die im Strafregisterauszug vom 9. März 2021 noch aufgeführten und zwischenzeitlich gelöschten Verurteilungen wegen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz dürfen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 aStGB; Urteil des Bundesgerichts 7B_57/2026 vom 09.02.2026 E. 4.3). Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Angaben im Leumundsbericht vom 9. Februar 2026 (pag. 678 ff.) verwiesen. Sie geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus.
40 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und fünf Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte (soweit bekannt) nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen ihn hängig (pag. 677). Straffreies Verhal- ten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die er- hobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein Geständnisrabatt mög- lich. 23.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 23.4 Zwischenfazit In Anbetracht der sich neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkomponenten bleibt es bei der von der Kammer für das Tatverschulden veranschlagten Geldstra- fe von 205 Tagessätzen. Weil das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen jedoch nicht überschritten werden darf, ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen. 24. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Selbst wenn eine strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht würde, führte diese nicht zu einer Strafminde- rung von über 25 Tagessätzen und bliebe es folglich bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 25. Tagessatzhöhe 25.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. Es ist vom Ein- kommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, a.a.O., N. 439).
41 25.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'700.00 inkl.
13. Monatslohn (pag. 675). Ausgehend von durchschnittlichen Lebenshaltungskos- ten erfolgt ein mittlerer Pauschalabzug von 25 % und resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 140.00. 26. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse 26.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentli- chen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbe- lastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozia- ler Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten ei- ne Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Innerhalb des ge- setzlichen Rahmens richtet sich die Bemessung der Probezeit nach den Umstän- den des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto län- ger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2023 vom 20.02.2025 E. 9.1). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Diese darf höchstens CHF 10'000.00 betragen (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial einer beding- ten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Verur- teilten trotz Gewährung des bedingten Vollzugs in gewissen Fällen mit der Auferle- gung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt aus- gesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12.07.2023 E. 1.3.1 und E. 1.3.2; MA- THYS, a.a.O., N. 455). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
42 Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Der Umrechnungsschlüssel hat prinzipiell dem (allenfalls bereits ermittelten) Tagessatz für Geldstrafen zu ent- sprechen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch die Tagessatzhöhe divi- diert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3; MATHYS, a.a.O., N. 455). 26.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat während des laufenden Verfahrens (soweit bekannt) nicht delinquiert. Daher ist ihm jedenfalls keine Schlechtprognose zu stellen. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe und eine minimale Probezeit von 2 Jahren erscheinen ausreichend, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Um dem Beschuldigten die Tragweite seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Umfang von ei- nem Fünftel, ausmachend CHF 5'040.00 (36 Tagessätze zu CHF 140.00), als Ver- bindungsbusse auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ist auf 36 Tage festzusetzen. Die restlichen 144 Tagessätze zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00, bleiben als bedingte Geldstrafe beste- hen. 27. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 5'040.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 36 Tage festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO). 28.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens setzen sich zusammen aus einer Pauschal- gebühr von CHF 3’800.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft von CHF 400.00 (Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD) und dem Zeugengeld von CHF 34.00 (pag. 764). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'234.00 sind infolge voll- umfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
43 29. Parteientschädigung 29.1 Rechtliche Grundlagen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwalts- gesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich vergütet (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des Honorars ausge- wiesen werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 analog). 29.2 Erstinstanzliche Entschädigung der Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis11 Erstinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ für ihre Mandantinnen eine Parteientschädigung von CHF 7'881.90 (Honorar von CHF 7'075.00 [23.58 Stun- den zu CHF 300.00] + Spesenpauschale von CHF 162.50 + Reisekosten von CHF 53.80 + Mehrwertsteuer von CHF 590.60; pag. 762 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Es ist jedoch um 2 Stunden zu kürzen, weil die Reisezeiten vom 29. April 2024 und
1. Juli 2024 nicht als Arbeitszeit vergütet werden, sondern mit einem Reisezu- schlag von je CHF 75.00 (Art. 10 PKV; Ziff. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts vom 20.01.2025 analog). Somit werden 21.58 Stunden, ausmachend CHF 6'474.00, und ein Reisezuschlag von CHF 150.00 entschädigt. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen, wobei darin auch die effektiv in Rechnung gestellten Reisekosten von CHF 53.80 enthalten sind (Ziff. 3.3 Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 analog). Somit werdend die Auslagen mit CHF 194.20 entschädigt. Der Beschuldigte hat den Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 eine erstinstanzli- che Parteientschädigung von CHF 7'370.45 (Honorar von CHF 6'474.00 + Reise- zuschlag von CHF 150.00 + Auslagenpauschale von CHF 194.20 + Mehrwertsteu- er von CHF 552.25) zu bezahlen. 29.3 Oberinstanzliche Entschädigung der Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis11 Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ für ihre Mandantinnen eine Parteientschädigung von CHF 10'707.50 (Honorar von CHF 9'648.00 [32.16 Stun-
44 den zu CHF 300.00] + Kopien von CHF 257.20 + Mehrwertsteuer von CHF 802.30; pag. 759 ff.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Es ist jedoch um 5.75 Stunden zu kürzen, weil die Berufungsverhandlung 5.5 Stunden dauerte (fakturiert wurden 10 Stunden), für die Urteilseröffnung inkl. Nachbespre- chung mit den Mandantinnen infolge telefonischer Mitteilung des Urteils 0.5 Stun- den ausreichend erscheinen (fakturiert wurden 1.5 Stunden) und die für Terminum- frage fakturierten 0.25 Stunden als administrative Tätigkeit nicht entschädigungs- würdig sind (Ziff. 1.1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025 ana- log). Somit werden 26.41 Stunden, ausmachend CHF 7'923.00, vergütet. Der Beschuldigte hat den Strafklägerinnen 1 bis 7 sowie 9 bis 11 eine oberinstanz- liche Parteientschädigung von CHF 8'842.80 (Honorar von CHF 7'923.00 + Kopien von CHF 257.20 + Mehrwertsteuer von CHF 662.60) zu bezahlen. 29.4 Keine Parteientschädigung für die Strafklägerin 8 Die nicht anwaltlich vertretene Strafklägerin 8 beantragte weder erst- noch oberin- stanzlich eine Parteientschädigung, weshalb ihr vom Beschuldigten keine solche auszurichten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 29.5 Keine Parteientschädigung für den Beschuldigten Zufolge Verurteilung resp. Unterliegens hat der Beschuldigte weder erst- noch obe- rinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. Betreffend Ziff. III.2 des Dispositivs ist anzumerken, dass die beschlagnahmten Gegenstände (Doppelsteckdose [Ass.-Nr. 001] und Rauchmelder-Attrappe [Ass.- Nr. 002]) als Tatinstrumente dienten und daher gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB zur Vernichtung einzuziehen sind.
45 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
15. August 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. die Zivilklagen von C.________, E.________ und F.________ abgewiesen und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden; 2. verfügt wurde, dass der Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern beauftragt wird, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sämtliche elektronisch sichergestellten und als Archivkopien abgespeicherten Daten zu löschen sowie die damit zusammenhängenden Originaldatenträger zu vernichten (Bericht FDF vom
22. November 2021). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfach und teilweise versucht begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2021 bis 3. Febru- ar 2021 in X.________ (Ort) zum Nachteil von C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 179quater Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 20'160.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5'040.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festge- setzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00.
46 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'234.00. 5. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von gesamt- haft CHF 7'370.45 an C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________. 6. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von gesamt- haft CHF 8'842.80 an C.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________. III. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA- ProfilG). 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB): ‒ Rauchmelder-Attrappe ‒ Doppelsteckdose Zu eröffnen: ‒ dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ ‒ den Strafklägerinnen 1 bis 6 sowie 9 bis 11/Berufungsführerinnen 2 bis 10, v.d. Rechtsanwältin D.________ ‒ der Strafklägerin 7/Anschlussberufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ ‒ der Strafklägerin 8 ‒ der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1 Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (nur Dispositiv, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
47 Bern, 26. Februar 2026 (Ausfertigung: 10. Juli 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.